Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200452 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
Bisher gab es für dieses Szenario keinen Anwendungsfall, doch bestehen aktuell im Rahmen des Kimberley-Prozesses zur Verhinderung des Handels mit Konfliktdiamanten Diskussionen über die allfällige Einrichtung eines Solidaritätsfonds. Dieser Fonds könnte durch die Teilnehmerstaaten alimentiert werden, indem die Verwertungserlöse von Rohdiamanten, welche illegal eingeführt und anschliessend beschlagnahmt und eingezogen wurden, in diesen Fonds einbezahlt würden. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln könnte der Fonds beispielsweise Projekte zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Minenarbeitern finanzieren. Der Kimberley-Prozess ist eine politische Absprache und enthält keine rechtlich bindenden Verpflichtungen. Die Schweiz ist seit der Lancierung des Prozesses Teilnehmerstaat und setzt das internationale Zertifizierungssystem für den Rohdiamantenhandel über die Diamantenverordnung53 gestützt auf das EmbG um. Sollte künftig im Kimberley-Prozess die Einrichtung eines solchen Fonds beschlossen werden, könnte sich die Schweiz mittels einer Änderung der Diamantenverordnung daran beteiligen. Artikel 13 Absatz 2 wäre dann aufgrund des Vorbehalts zugunsten konkreter Zwangsmassnahmen nicht anwendbar.
Art. 14 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
Die Gerichtsbarkeit richtet sich neu nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193454 über die Bundesstrafrechtspflege. Damit entfällt die Zuständigkeit des SECO für die Strafverfolgung und -beurteilung nach Verwaltungsstrafrecht. Das SECO wird künftig Widerhandlungen gegen das EmbG bei der Bundesanwaltschaft anzeigen, so wie dies bereits heute für Verstösse gegen das GKG und KMG gilt. Absatz 2 regelt die Anzeigepflicht von Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, weshalb auch die Sachüberschrift entsprechend ergänzt wurde.
2.2 Änderung bisherigen Rechts
2.2.1 Kriegsmaterialgesetz
Präambel
Die Teilrevision eines Gesetzes wird gemäss Praxis der parlamentarischen Redaktionskommission zum Anlass genommen, um die Präambel des revidierten Erlasses an die geltende Bundesverfassung (BV)55 anzupassen.
Die verfassungsmässigen Grundlagen für das Kriegsmaterialgesetz sind die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten in Art. 54 Abs. 1 BV, die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial in Art. 107
52SR 312.4
53 SR 946.231.11
54 SR 312.0; wird per 1.1.2011 durch die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, BBl 2007 6977) abgelöst.
55 SR 101