Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Im Frühling 2004 rief der UNO-Generalsekretär das Independent Inquiry Committee (IIC) ins Leben, um Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Oil-for-Food-Programm zu untersuchen. Es bestanden Korruptionsvorwürfe um die Abwicklung des von 1995 bis 2003 laufenden Hilfsprogramms zur Verbesserung der humanitären Lage im Irak. Im Dezember 2004 ermächtigte der Bundesrat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Ersuchen des IIC nachzukommen und Amtshilfe gestützt auf das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG)1 zu gewähren. Schweizer Unternehmen hatten insbesondere im Ölhandel mit dem Irak eine wichtige Rolle gespielt, ausserdem waren viele solcher Geschäfte über in der Schweiz niedergelassene Banken finanziert worden. Die meisten Schweizer Firmen, die von der Untersuchung des IIC betroffen waren, arbeiteten bereitwillig und effizient mit den Schweizer Behörden und dem IIC zusammen. Im Rahmen der Amtshilfe wurden dem IIC rund 170 Bundesordner an Akten, darunter viele Bankdokumente, zur Verfügung gestellt. Das IIC konnte ferner in der Schweiz mit über 30 Vertretern von Banken, Ölhändlern und verschiedenen anderen Firmen Interviews durchführen. Drei teilweise ausländisch beherrschte Ölhandelsgesellschaften widersetzten sich jedoch der Weiterleitung ihrer Bankunterlagen an das IIC im Rahmen der Amtshilfe und beantragten, es seien ihnen Parteirechte zu gewähren. Das SECO lehnte dies ab, was das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mit Beschwerdeentscheid bestätigte. Das in der Folge angerufene Bundesgericht erklärte sich als nicht zuständig und überwies die Streitsache dem Bundesrat zur Beurteilung. Im Herbst 2005 schloss das IIC seine Untersuchung ab. Damit erübrigten sich weitere Amtshilfehandlungen. Mit der Ausschöpfung des Instanzenzugs hatten die beschwerdeführenden Unternehmen erreicht, dass das IIC nicht mehr zeitgerecht in den Besitz der einverlangten Dokumente gelangte. Der Bundesrat schrieb schliesslich im April 2006 die noch hängigen Beschwerdeverfahren ab.
In der Folge beauftragte der Bundesrat das EVD, in Zusammenarbeit mit weiteren Departementen zu prüfen, ob die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe im Embargogesetz und allenfalls weiteren Gesetzen einer Anpassung bedürfen. Die dafür gebildete interdepartementale Arbeitsgruppe erstattete dem Bundesrat Bericht und empfahl, den Rechtsschutz bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der internationalen Amtshilfe explizit auszuschliessen. Der Bundesrat nahm den Bericht im Februar 2007 zur Kenntnis und beauftragte das EVD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde später vom Bundesrat beauftragt, zusammen mit interessierten Bundesstellen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der grenzüberschreitenden Amtshilfe im Bundesrecht generell zu klären2. Um allfällige Überschneidungen ausschliessen zu können, wurde mit der Änderungsvorlage für das EmbG vorerst zugewartet. Die Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz kam im Herbst 2009 zum Schluss, dass kein
1 SR 946.231
2 Vgl. Medienmitteilung des EJPD vom 20.08.2008.