Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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Strafrahmen

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Sanktionsverstössen sind sehr unterschiedlich. Zum Teil stehen finanzielle Strafen im Vordergrund. Das Strafensystem in Deutschland und Österreich gleicht demjenigen der Schweiz. Deutschland43 sieht für Vorsatzdelikte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Bei Fahrlässigkeit ist die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In Österreich44 drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bei Vorsatz und ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bei Fahrlässigkeit. Das neu für das EmbG vorgesehene Strafmass fügt sich in diesen Vergleich ein. Eine Anpassung an die Strafdrohungen der schweizerischen Exportkontrollgesetze scheint durchaus angezeigt.

Regelung zur Waffenvermittlung

Der Rat der Europäischen Union hat im Jahr 2003 einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten45 angenommen. Artikel 2 verlangt von den Mitgliedstaaten die Überwachung dieser Tätigkeiten auf dem eigenen Hoheitsgebiet. Ferner sollen sie die Überwachung der Vermittlungstätigkeit im Ausland durch eigene Staatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, erwägen. Eine Studie aus dem Jahr 2004 untersuchte die Regelungen zur Vermittlung in einzelnen Mitgliedstaaten46. Dabei werden Belgien, Finnland, Niederlande und Schweden erwähnt, die in ihren nationalen Gesetzgebungen auch extraterritoriale Aktivitäten erfassen, jedoch auch in ganz unterschiedlichen Ausprägungen. Zum Teil sind Vermittlertätigkeiten dann extraterritorial erfasst, wenn es um Waffenembargos geht. Umfassende extraterritoriale Kontrollen, das heisst ungeachtet des Empfängerstaates, scheinen unter anderem die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Ungarn, Litauen, Nicaragua, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Ukraine und die USA zu kennen47. Weltweit regeln nur rund vierzig Staaten die Vermittlung.

1.5 Umsetzung

Gemäss Artikel 2 EmbG ist der Bundesrat für den Erlass von Zwangsmassnahmen in Form von Verordnungen zuständig. Durch die Kann-Vorschrift im neu vorgeschlagenen Artikel 2 Absatz 4 EmbG ist es auch am Bundesrat, den räumlichen Geltungsbereich in den Verordnungen gegebenenfalls auf Handlungen im Ausland auszuweiten. Der Bundesrat gedenkt die Zwangsmassnahmen an die verbindlichen Vorgaben der UNO anzupassen. Betroffen wären primär die in Umsetzung von Güter- und Dienstleistungssanktionen des UNO-Sicherheitsrates erlassenen Verordnungsbestimmungen. Diejenigen Verordnungen über Zwangsmassnahmen, welche in Anlehnung an Massnahmen der wichtigsten Handelspartner verabschiedet wur-

43 Vgl. § 34 des Aussenwirtschaftsgesetzes vom 27. Mai 2009, BGBl. I S.1150.

44 § 37 des Aussenhandelsgesetzes vom 9. Juni 2005.

45 Gemeinsamer Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.

46 Holger Anders: Controlling arms brokering. Next steps for EU member states, Januar 2004, abrufbar unter: www.grip.org.

47 Vgl. Holger Anders/Silvia Cattaneo: Regulating Arms Brokering. Taking Stock and Moving Forward the United Nations Process, 2005, abrufbar unter: www.grip.org.