Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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Beschwerdemöglichkeiten dazu führen, dass Ziel und Zweck der Amtshilfe nicht erreicht werden können.

Durch die vorgeschlagene positivrechtliche Verankerung wird Rechtssicherheit und eine formellgesetzliche Grundlage im Hinblick auf allfällige Beschränkungen von verfassungsmässigen Rechten geschaffen.

1.3.5 Strafbestimmungen

Anpassung an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches

Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB mit einem neuen Strafensystem in Kraft getreten. Dies hat auch Auswirkungen auf das Nebenstrafrecht. Mit Hilfe des Umrechnungsschlüssels in Artikel 333 StGB werden die altrechtlichen Strafen (Zuchthaus, Gefängnis, Haft und Busse) in den nebenstrafrechtlichen Erlassen in die neuen Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) umgewandelt und die Verjährungsfristen festgesetzt. In erster Linie sollen durch die vorliegende Gesetzesrevision die neuen Strafdrohungen und Fristen direkt im EmbG festgehalten werden.

Erhöhung des Strafmasses

Im Weiteren wird eine Verschärfung der Strafdrohungen vorgeschlagen. Im EmbG fällt insbesondere auf, dass seine Strafbestimmungen nur in einem begrenzten Bereich, das heisst nur bei bestimmten Zwangsmassnahmen, überhaupt zur Anwendung gelangen. So sieht Artikel 11 EmbG vor, dass KMG, GKG und Atomgesetz (heute: KEG) Vorrang haben, sollte gleichzeitig ein Verstoss gegen diese Gesetzgebungen vorliegen. Ferner wird der Tatbestand des Bannbruchs nach Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)25 vorbehalten. Dies führt dazu, dass die Strafbestimmungen des EmbG nach geltendem Recht vorwiegend bei Verstössen gegen Reise-, Finanz- und Dienstleistungssanktionen Anwendung finden. Bei Handelsrestriktionen, beispielsweise einem Rüstungsgüterembargo, sind die betroffenen Güter in vielen Fällen schon durch das KMG, GKG oder KEG kontrolliert und entsprechend bewilligungspflichtig. Widerhandlungen gegen Zwangsmassnahmen im Umgang mit diesen Gütern stellen folglich regelmässig auch einen Verstoss gegen eine der genannten Gesetzgebungen dar. Bei nicht durch die Exportkontrollgesetzgebung kontrollierten Gütern steht bei zollrelevanten Sachverhalten (Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Zolllagerverkehr) der Tatbestand des Bannbruchs nach ZG im Vordergrund. Die Anwendung der Strafbestimmungen des EmbG scheidet in diesem Fall aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 EmbG aus. Das ZG sieht Bussen bis zum Fünffachen des Warenwerts vor. Bei erschwerenden Umständen wird die Strafe um die Hälfte erhöht, zugleich ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich (Art. 120 ZG). Diese Bestimmung des ZG findet – aufgrund des Vorbehalts im EmbG – auch auf Verstösse im Rohdiamantenhandel gegen die sich auf das EmbG stützende Diamantenverordnung26 Anwendung.

Verstösse gegen international abgestützte Sanktions- und Embargomassnahmen sind in der Regel keine Bagatellfälle. Es scheint zweitrangig, ob die mit Sanktionen belegten Güter gleichzeitig auch Exportkontrollmassnahmen unterliegen oder ob sie

25SR 631.0

26 SR 946.231.11