Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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werden alle Parteirechte im Zusammenhang mit der Übermittlung ausgeschlossen. Nur im Rahmen der innerstaatlichen Beschaffung von Informationen ist eine Beschwerde möglich, sofern die Angaben nicht auf freiwilliger Basis zugestellt werden und folglich ein förmliches Verfahren mit Erlass einer Verfügung durchführt werden muss.
Art. 9 Verbrechen und Vergehen
Die Sachüberschrift wird ergänzt, da auch Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren angedroht werden (Absatz 2) und folglich neben Vergehen auch Verbrechen geregelt werden.
Neben der Umwandlung in die neurechtlichen Strafen wird das Strafmass an die Exportkontrollgesetzgebungen angeglichen und entsprechend verschärft. Das Vorsatzdelikt in Absatz 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bisher ein Jahr) oder eine Geldstrafe vor. Für schwere Fälle nach Absatz 2 wird die angedrohte Freiheitsstrafe von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Zusätzlich kann eine Geldstrafe vorgesehen werden. Bei der fahrlässigen Tat nach Absatz 3 wird auf die Androhung einer Freiheitsstrafe verzichtet, hingegen aber die Geldstrafe auf bis zu 180 Tagessätze erhöht (bisher: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bzw. drei Monate Gefängnis unter altem Recht).
Art. 10 Übertretungen
In Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben des StGB die altrechtliche Haftstrafe gestrichen und nur noch die Busse angedroht.
In Anwendung der Umrechnungsbestimmung in Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB würde die Verfolgungsverjährungsfrist in Absatz 4 zehn Jahre betragen und wäre demzufolge länger als diejenige bei Vergehen (sieben Jahre). Die vorliegende Revision bietet die Gelegenheit, die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen neu festzulegen, womit in Zukunft auch die Umrechnung nach Art. 333 Abs. 6 StGB entfällt (vgl. Einleitungssatz zu Art. 333 Abs. 6 StGB). Unter altem Recht war die damals geltende Verjährungsfrist bei Vergehen von fünf Jahren auch für Übertretungen bestimmt worden. Die Vorlage sieht nun vor, dass die Strafverfolgung bei Übertretungen nach sieben Jahren verjährt und damit wieder an die Frist bei Vergehen angeglichen wird. Dies entspricht auch der in anderen nebenstrafrechtlichen Erlassen gewählten Zeitspanne51. Die Regelung über die Unterbrechung dieser Frist wird durch die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 4 aufgehoben (Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Die in Art. 109 StGB für Übertretungen vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren wäre zu kurz und nicht sachgerecht.
Art. 11 Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen
Der Artikel wird aufgehoben. Damit entfällt der Vorrang von KMG, GKG und Atomgesetz (heute: KEG) sowie der Vorbehalt des Bannbruch-Tatbestands des ZG. Das ZG scheidet damit definitiv aus, da es den Bannbruch selbst als subsidiär anwendbar bezeichnet (Art. 120 Abs. 2 ZG). Das Zusammentreffen der Strafbestim-
51Vgl. Artikel 52 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, SR 956.1; Artikel 7
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, SR