Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

züglich der vertraulichen Behandlung von Informationen und der Rückgabe von Dokumenten, abgeschlossen.

Schritt 2: Beschaffung der Informationen im Inland

Häufig wird das SECO die benötigten Informationen und Unterlagen nicht besitzen und muss diese zuerst einholen. Die Informationsbeschaffung in der Schweiz erfolgt in einem ersten Schritt mittels brieflicher Aufforderung. Sie stützt sich auf die gesetzlich verankerte Auskunftspflicht nach Artikel 3 EmbG. Im entsprechenden Brief erläutert das SECO den Hintergrund der Anfrage und informiert den Empfänger darüber, dass die eingereichten Informationen und Unterlagen ganz oder teilweise ins Ausland übermittelt werden können. Für das Beibringen der gewünschten Informationen wird eine Frist gesetzt. Der Empfänger wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ersuchen zur Herausgabe von Informationen sofern gewünscht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung ausgestellt werden kann. Handelt es sich beim Empfänger des Gesuchs um eine Bank, wird diese zudem darauf hingewiesen, dass der oder die Kontoinhaber über die Anfrage informiert werden dürfen. Werden die gewünschten Informationen und Unterlagen aufgrund dieser brieflichen Aufforderung eingereicht, gilt dies als freiwillige Zurverfügungstellung der Informationen. Der freiwilligen Lieferung von Informationen gleichgestellt werden können auch Situationen, in welchen sich die Informationen bereits im Besitz der Behörde befinden, z.B. als Folge einer Bewilligungs- oder Meldepflicht. Falls der Empfänger dies wünscht oder die brieflich gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen ist, werden die betreffenden Informationen und Unterlagen mittels anfechtbarer Verfügung einverlangt.

Nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob bei der zwangsweisen Einholung von Informationen bei Banken zusätzlich auch gegenüber den Bankkunden verfügt werden muss. Das Auskunftsbegehren richtet sich in erster Linie an die Bank und nicht an die Kontoinhaber. Die Bankkunden dürften jedoch in den meisten Fällen ein schutzwürdiges Interesse haben und könnten daher eine Verfügung nach Art. 25a VwVG erwirken. In der Vergangenheit gab es jedenfalls Fälle, bei denen dem SECO die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Bankkunden nicht namentlich bekannt waren und demzufolge gegenüber diesen Personen gar nicht hätte verfügt werden können. Bei im Ausland niedergelassenen Bankkunden können sich zudem Probleme mit der rechtmässigen Zustellung einer Verfügung ergeben.

Schritt 3: Übermittlung der Informationen ins Ausland

Liegen die gewünschten Unterlagen und Informationen schliesslich dem SECO vor, entweder nach freiwilliger Lieferung oder nach Herausgabe unter Zwang, werden sie vom SECO bezüglich ihrer Relevanz für das Amtshilfeersuchen geprüft. Offensichtlich irrelevante Unterlagen werden zurückbehalten. Auch erfolgt eine Prüfung, ob die übermittelten Unterlagen Hinweise auf einen Verstoss gegen das EmbG enthalten, welcher strafrechtlich verfolgt werden müsste. Danach werden die verfügbaren Informationen und Unterlagen dem Gesuchsteller im Ausland übermittelt. Dieser letzte Schritt erfolgt – so die bisherige Praxis  ohne förmliches Verfahren.