Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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e. für jede juristische Person, Gruppe oder Organisation, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht37.
Identisch umschrieben wird der Anwendungsbereich von EU-eigenen Sanktionen, die also nicht in Umsetzung einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates ergehen. Der Geltungsbereich ist wie gezeigt sehr weit gefasst. Unter Buchstabe d sind grundsätzlich auch Zweigniederlassungen im Ausland erfasst.
Die USA unterwirft den Sanktionsbestimmungen Personen, die sich auf ihrem Territorium aufhalten, dort Wohnsitz haben, amerikanische Staatsbürger und nach amerikanischem Recht gegründete Unternehmen, einschliesslich deren unselbständige Zweigstellen im Ausland38. Kanada hat eine ähnliche Regelung. Erfasst werden die eigenen Staatsangehörigen im Ausland sowie nach kanadischem Recht gegründete oder geführte Unternehmen39. Die Umsetzung von Waffenembargos erfolgt nicht über eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, sondern durch die EU-Mitgliedstaaten. Dabei gelten die deutschen Verbote auch für «Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten»40.
Verschiedene Staaten dürften zwar geknüpft an das Nationalitätsprinzip auch Sachverhalte im Ausland abdecken, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Strafverfolgung nicht weiteren Voraussetzungen untersteht. So erfasst Finnland beispielsweise Personen und Unternehmen ausserhalb des eigenen Hoheitsgebiets mit dem Nationalitätsprinzip, für die Strafverfolgung wird hingegen die doppelte Strafbarkeit verlangt41.
Straf- und Haftungsausschluss
Die geplante Einführung eines Straf- und Haftungsausschlusses im schweizerischen Recht ist für die EU bei Finanzsanktionen nichts Neues. Dies gilt nicht nur für eigene Finanzsanktionen, sondern auch für solche, die aufgrund eines Beschlusses des UNO-Sicherheitsrates umgesetzt werden:
«Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.»42
37 Bei Buchstabe e lautet die Formulierung zuweilen «für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden», vgl. z.B. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Febr. 2008 (Birma/Myanmar), ABl. L 66 vom 10.3.2008.
38 Vgl. Sec. 3 der Executive Order vom 8. Febr. 2006: Blocking Property of Certain Persons Contributing to the Conflict in Côte d’Ivoire.
39 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1 der United Nations Côte d’Ivoire Regulations, Canada Gazette, SOR/2005-127.
40 Vgl. Kapitel VIIj, § 69 j, Ziff. 6 der Aussenwirtschaftsverordnung vom 22. November 1993, BGBl. I S. 1934, 2493.
41 Vgl. Martti Koskenniemi/Päivi Kaukoranta/Martin Björklund, 2004, Finland, in: Vera Gowlland-Debbas (Hrsg), National Implementation of United Nations Sanctions, A Comparative Study, Leiden: Koninklijke Brill NV, 2004, S. 167–194, S. 182; vgl. auch die weiteren Beiträge zur Umsetzung in anderen Staaten.
42 Standard-Formulierung (hier Art. 14 aus Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Feb. 2008 (Birma/Myanmar), ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.