Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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Artikel 16: Die Sachüberschrift und Absatz 1 werden nur redaktionell angepasst. Wie in Artikel 12 EmbG (vgl. Erläuterungen dort) wird im neuen Absatz 2 auch im GKG die Einführung einer primären Unternehmensstrafbarkeit vorgeschlagen. Damit können die bisher in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Bussen bis 5 Millionen Franken weiterhin vorgesehen werden, nicht für natürliche Personen, sondern für Unternehmen.
Artikel 18: Die Ergänzung der Absätze 1 und 1bisbezweckt, dass Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 15a GKG ebenfalls unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit fallen, sofern gleichzeitig ein Verstoss gegen Artikel 14 oder 15 GKG verfolgt und beurteilt wird. Damit wird unnötiger Mehraufwand in der Strafverfolgung vermieden.
Art. 20 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Analog zur neuen Bestimmung im Art. 7 EmbG soll die Regelung im GKG zur internationalen Amtshilfe angepasst werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Es sind kaum finanzielle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Die erweiterte Bewilligungspflicht unter dem KMG für die Vermittlung und den Handel im Ausland mit Kriegsmaterial könnte einen gewissen Mehraufwand im Bewilligungswesen mit sich bringen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass nur wenige zusätzliche Bewilligungen ausgestellt werden müssten. Folglich ist auch mit keinen nennenswerten Mehreinnahmen bei den Gebühren zu rechnen. Die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung kostet 200 Franken.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Neu soll die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Embargogesetz - analog wie beim KMG, GKG und KEG - der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, womit die Bundesanwaltschaft zur leitenden Ermittlungs- und Anklagebehörde wird. Aufgrund ihrer Sachkompetenz bei der Strafverfolgung, gerade im Zusammenhang mit Wirtschaftsprüfungen, sowie ihrer Grösse sollte die Bundesanwaltschaft in der Lage sein, die im Rahmen des Embargogesetzes zusätzlich anfallenden Aufgaben ohne personellen Mehrbedarf auffangen zu können. Für die Umsetzung der erweiterten Bewilligungspflicht unter dem KMG (Vermittlung und Handel im Ausland) werden im SECO keine zusätzlichen personellen Ressourcen benötigt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Es sind keine Auswirkungen dieser Vorlage auf die Kantone und Gemeinden ersichtlich.