Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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strafe verzichtet und eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen (bisher: Gefängnis bis zu sechs Monaten nach altem Recht). In Artikel 90 Absatz 3 wird die Strafandrohung für das Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsdelikt differenziert, wobei im letzteren Fall eine Busse von bis zu 100 000 Franken beibehalten wird.

Artikel 94: Die Sachüberschrift und Absatz 1 werden nur redaktionell angepasst. Wie in Artikel 12 EmbG (vgl. Erläuterungen dort) wird im neuen Absatz 2 auch im KEG die Einführung einer primären Unternehmensstrafbarkeit für Widerhandlungen gegen die Artikel 88 bis 92 vorgeschlagen.

Artikel 96: Die Verjährungsfrist von Übertretungen wird an die Frist für Vergehen angepasst und damit auf sieben Jahre festgesetzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 EmbG).

Artikel 99: Der Verweis auf die Artikel des StGB zur Einziehung wird aktualisiert und erweitert. Es gelten die Artikel 69–72 StGB.

Art. 103 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

Analog der neuen Bestimmung in Artikel 7 EmbG wird die Regelung im KEG zur internationalen Amtshilfe angepasst. Die Sachüberschrift wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden Artikeln des EmbG, KMG und GKG redaktionell angepasst.

2.2.3 Güterkontrollgesetz

Präambel

Die Teilrevision eines Gesetzes wird gemäss Praxis der parlamentarischen Redaktionskommission zum Anlass genommen, um die Präambel des revidierten Erlasses an die geltende Bundesverfassung (BV)56 anzupassen.

Die verfassungsmässigen Grundlagen für das Güterkontrollgesetz sind die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten in Art. 54 Abs. 1 BV sowie die Zuständigkeit für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts in Art. 123 Abs. 1 BV.

Strafbestimmungen (Art. 14–16 und 18)

Artikel 14: Es werden die seit 2007 geltenden Strafdrohungen direkt im GKG festgeschrieben. In den Absätzen 1 und 2 werden lediglich die altrechtlichen Begriffe gemäss Art. 333 StGB ersetzt. Bei der fahrlässigen Tat nach Absatz 3 wird wie in den entsprechenden Bestimmungen des EmbG, KMG und KEG auf die Androhung einer Freiheitsstrafe verzichtet und eine Geldstrafe bis zu 180 Tagesätzen vorgesehen (bisher Gefängnis bis zu sechs Monaten nach altem Recht).

Artikel 15: In Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben des StGB die altrechtliche Haftstrafe gestrichen und nur noch Busse angedroht. In Abweichung zum Ergebnis aus der Umrechnung nach StGB wird die Verfolgungsverjährungsfrist auf sieben Jahre festgesetzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 EmbG).

56 SR 101