Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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1.3.3 Straf- und Haftungsausschluss
In der Praxis kann sich ein Spannungsverhältnis ergeben, wenn auf der einen Seite die verordneten Zwangsmassnahmen anzuwenden sind, andererseits aber zivilund/oder strafrechtliche Konsequenzen bei deren Befolgung drohen. Insbesondere im Zusammenhang mit Finanzsanktionen ist dies von Bedeutung. So sehen sich Banken damit konfrontiert, das Bankgeheimnis zu wahren und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Kundschaft einzuhalten. Die Umsetzung von Finanzsanktionen, das heisst die Sperrung von Vermögenswerten und die Erstattung einer Meldung an das SECO, kollidiert mit diesen Verpflichtungen. Heikel sind vor allem jene Fälle, in denen nicht eindeutig klar ist, ob eine Sperrung der Gelder veranlasst und eine Meldung getätigt werden muss. In einem solchen Fall muss die Bank dem SECO zur rechtlichen Abklärung Informationen zur Verfügung stellen und Konten vorsorglich sperren können, ohne straf- oder haftbar zu werden, zumal sich die Bank bzw. die verantwortlichen Personen ansonsten, das heisst wenn keine Massnahmen getroffen werden, nach EmbG strafbar machen könnten. Dieser Konflikt soll mittels Straf- und Haftungsausschluss beseitigt werden. Damit wird einem von Finanzinstituten gegenüber der Verwaltung geäusserten Wunsch Rechnung getragen. Personen, die gutgläubig Zwangsmassnahmen umsetzen, sollen geschützt werden, selbst wenn sich nachträglich, das heisst nach einer Beurteilung durch die Behörden, ergeben sollte, dass die verordneten Zwangsmassnahmen den fraglichen Fall nicht erfassen und folglich keine Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen. Der Straf- und Haftungsausschluss dürfte schliesslich auch zu einer wirksameren Sanktionspolitik beitragen.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in Artikel 11 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199722, der durch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 200823 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) angepasst wurde. Im Bereich der Finanzsanktionen wurde im Rahmen des sog. Interlaken-Prozesses ein Haftungsausschluss ebenfalls thematisiert (Nonliability for Compliance with Sanctions)24. Neben Finanzsanktionen kann ein solcher Ausschluss aber auch bei anderen Sanktionsarten von Bedeutung sein: Grundsätzlich überall dort, wo Verschwiegenheitspflichten gelten. Die Vorlage beschränkt den Straf- und Haftungsausschluss deshalb nicht nur auf Finanzsanktionen.
1.3.4 Internationale Amtshilfe
Der vorliegende Entwurf übernimmt aus den verschiedenen geprüften Lösungsvarianten (vgl. Ziff. 1.2.3) diejenige, die den Rechtsschutz ausschliesst. Es soll folglich im EmbG explizit vorgesehen werden, dass im Rahmen der internationalen Amtshilfe das Verwaltungsverfahrensrecht keine Anwendung auf die Übermittlung von Informationen ins Ausland findet. Gerade im Bereich der internationalen Sanktionen ist eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen wichtig. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass bei der praktischen Umsetzung der Amtshilfe grosse Flexibilität nötig ist. Namentlich in zeitlich dringenden Fällen können
22 SR 955.0
23 AS 2009 361
24 Targeted Financial Sanctions: A Manual for Design and Implementation. Contribution from the Interlaken Process, 2001, S. 41.