Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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Ausland (Art. 15 und 16a KMG) vorgenommene Ausweitung der Bewilligungspflichten auf und unterstellt Auslandtaten der Schweizer Strafbarkeit.
Artikel 34: Der Wortlaut wird an die seit 2007 geltenden Strafdrohungen angepasst, das Strafmass bleibt unverändert. Der neue Absatz 5 nimmt das Anrechnungs- und Erledigungsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB auf, da Auslandtaten im Zusammenhang mit ABC-Waffen unter bestimmten Umständen in der Schweiz strafbar sind (Abs. 4).
Artikel 35: Es werden die seit 2007 geltenden Strafdrohungen direkt im KMG festgeschrieben, es erfolgt keine Veränderung des Strafrahmens.
Artikel 36: In Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben des StGB die altrechtliche Haftstrafe gestrichen und nur noch Busse angedroht. In Abweichung zum Ergebnis aus der Umrechnung nach StGB wird die Verfolgungsverjährungsfrist auf sieben Jahre festgesetzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 EmbG).
Artikel 37: Die Sachüberschrift und Absatz 1 werden nur redaktionell angepasst. Wie in Artikel 12 EmbG (vgl. Erläuterungen dort) wird im neuen Absatz 2 auch im KMG die Einführung einer primären Unternehmensstrafbarkeit vorgeschlagen. Damit können die bisher in den Artikeln 33 bis 35 vorgesehenen Höchstbussen von bis zu 5 Millionen Franken weiterhin vorgesehen werden, nicht für natürliche Personen, sondern für Unternehmen.
Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Die grenzüberschreitende Amtshilfe soll im KMG analog zur neuen Bestimmung in Artikel 7 EmbG (vgl. Erläuterungen dort) angepasst werden.
2.2.2 Kernenergiegesetz
Strafbestimmungen (Art. 88–94, 96 und 99)
Artikel 88: Die in den Absätzen 1 und 3 angedrohten Strafen müssten entsprechend Artikel 333 StGB beide zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe umgerechnet werden. Damit würde jedoch die Abstufung zwischen dem Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt entfallen. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe beim Fahrlässigkeitsdelikt sollte angesichts der Strafdrohungen für vergleichbare Gefährdungsdelikte (z. B. Art. 223 Abs. 2, 230 Abs. 2, 231 Abs. 2 StGB) nicht vorgenommen werden. Diese Vorlage erhöht deshalb die Obergrenze der Freiheitsstrafe des Vorsatzdelikts in Absatz 1 von drei auf fünf Jahre. Absatz 2 wird ohne Veränderung des Strafrahmens gemäss den Vorgaben des StGB angepasst.
Artikel 89: Die Bestimmung komplettiert die Regelungen der Gesetzgebung im Exportkontrollbereich. Deshalb wird in Angleichung an die Strafbestimmungen des KMG und des GKG die Fahrlässigkeitsstrafe in Absatz 3 auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen festgesetzt und auf eine Freiheitsstrafe verzichtet (vgl. Erläuterungen zu Art. 33 KMG). Die Absätze 1 und 2 werden gemäss den Vorgaben von Art. 333 StGB angepasst.
Artikel 90–93: Die gemäss Art. 333 StGB umgerechneten Strafdrohungen werden direkt im KEG festgehalten. Für die Fahrlässigkeitsdelikte in Artikel 90 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 2 wird auf die Androhung einer Freiheits-