Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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verfahren durchzuführen ist, gründet auch auf den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 15. Februar 1995 zum KMG, wonach der Datenaustausch auf internationaler Ebene rasch und formlos stattfinden können müsse und dass daher das VwVG im Bereich der internationalen Amtshilfe keine Anwendung finde7. Beim Erlass des EmbG dienten die Bestimmungen in den Exportkontrollgesetzen als Vorlage zur Regelung der Amtshilfe.

Die bestehende Rechtsunsicherheit zur Frage, ob landesintern rechtmässig beschaffte Informationen nur nach Erlass einer separaten Verfügung ans Ausland weitergeleitet werden dürfen, soll mit dieser Vorlage mittels einer expliziten gesetzlichen Regelung behoben werden.

1.2.2 Aktuelles Verfahren zur Gewährung internationaler Amtshilfe

Die dem IIC im Rahmen der Untersuchung zum Oil-for-Food-Programm gewährte Amtshilfe war ein singuläres Ereignis, sowohl vom Umfang wie von der politischen Bedeutung her gesehen. Obwohl in naher Zukunft nicht mit einem ähnlich bedeutenden Fall zu rechnen ist, wird im Embargobereich doch regelmässig Amtshilfe geleistet. Die weitaus grösste Zahl von Gesuchen zur Übermittlung von Informationen stammt von Expertengruppen der UNO, welche im Auftrag des UNO-Sicherheitsrates die Umsetzung der Sanktionen durch die Mitgliedstaaten untersuchen, dem Sicherheitsrat darüber Bericht erstatten und Verbesserungsvorschläge für eine wirksamere Durchsetzung der Sanktionen ausarbeiten. In den letzten beiden Jahren erhielt die Schweiz beispielsweise zehn verschiedene Anfragen der für Liberia, Côte d'Ivoire und die Demokratische Republik Kongo zuständigen UNO-Expertengruppen. Die Anfragen sind bezüglich Inhalt und Umfang sehr unterschiedlich. Häufig betreffen sie Informationen über Bankkonten und Finanztransaktionen im Zusammenhang mit sanktionierten Personen oder Tätigkeiten. Vertragliche Vereinbarungen bei Handelsgeschäften und Einzelheiten zu bestimmten Güterlieferungen oder erbrachten Dienstleistungen sind ebenfalls von Interesse. Nebst den UNO-Expertengruppen stellen auch Staaten, allerdings weit weniger häufig, Gesuche um amtshilfeweise Übermittlung von Informationen, z.B. zu gesperrten Vermögenswerten oder in Bezug zum Handel mit Rohdiamanten.

Die Behandlung von Amtshilfeersuchen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:

Schritt 1: Prüfung des Gesuchs

Wird die Schweiz im Embargobereich um die Lieferung bestimmter Informationen gebeten, prüft das SECO das Gesuch. Allenfalls werden weitere Angaben nachverlangt, wenn beispielsweise die gewünschten Informationen ungenau bezeichnet wurden oder die Begründung des Gesuchs nicht nachvollziehbar ist. Sogenannte fishing expeditions sind nicht zulässig. Falls das Gesuch von einer UNO-Expertengruppe stammt, wird überprüft, ob die Anfrage mit dem vom UNO-Sicherheitsrat verabschiedeten Mandat der Expertengruppe vereinbar ist. Ebenfalls wird jeweils geprüft, ob der Gesuchsteller für den Erhalt der Informationen qualifiziert ist und die Bedingungen von Art. 7 EmbG erfüllt sind. Nötigenfalls werden entsprechende Zusicherungen eingeholt und spezifische Vereinbarungen, z.B. be-

7 BBl 1995 1027, hier 1078