Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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und strafrechtliche Anschuldigungen vermittelt. Ein expliziter Ausschluss des Rechtsschutzes kollidiert auch mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat.
Eine Einschränkung von Grundrechten bedarf grundsätzlich nach Artikel 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (vgl. nachfolgend Ziff. 1.2.4).
Einschluss des Rechtsschutzes
Eine Ergänzung von Artikel 7 EmbG, wonach die Bestimmungen des VwVG gelten, trägt den Interessen der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen voll und ganz Rechnung. Gleichzeitig wird aber die Leistung internationaler Amtshilfe durch die Schweiz gefährdet, häufig wohl gar verunmöglicht.
Kompromisslösungen
An Stelle des expliziten Ein- oder Ausschlusses des Rechtsschutzes können verschiedene weitere Ansätze geprüft werden:
Verkürzung von Fristen: Möglich wäre die Ansetzung einer kurzen Rechtsmittelfrist, zum Beispiel von zehn Tagen. Regelungen über den Stillstand von Fristen müssten ausgeschlossen werden, damit die Frist in jedem Fall gilt. Trotzdem garantiert eine kurze Beschwerdefrist nicht die schnelle Erledigung des Geschäfts. Dafür müssten der Beschwerdeinstanz Behandlungsfristen auferlegt werden, was kaum praktikabel ist. Denkbar wäre auch, allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, um so zu einer Verfahrensbeschleunigung beizutragen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die einmal geleistete Amtshilfe nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieses Vorgehen befriedigt deshalb im Ergebnis nicht.
Wie bereits erwähnt, hatte sich das Bundesgericht in den Oil-for-Food-Fällen als nicht zuständig erachtet, da es um auswärtige Angelegenheiten ging, die einer gerichtlichen Beurteilung entzogen sind14. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde war damit zuerst das Departement, danach der Bundesrat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgerichtsgesetz15 seit 2007 in Art. 83 Bst. h BGG Beschwerden gegen Entscheide im Bereich der internationalen Amtshilfe explizit ausschliesst. Im Gegensatz dazu erklärt das Verwaltungsgerichtsgesetz16 in Art. 32 VGG Beschwerden auf diesem Gebiet nicht ausdrücklich für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht könnte allerdings basierend auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG seine Zuständigkeit als fraglich betrachten, da Fragen im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen immer auch auswärtige Angelegenheiten betreffen. Soweit jedoch ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht, beispielsweise indem die EMRK anwendbar wäre, spräche Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG nicht gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
14Urteile des Bundesgerichts 1A.173/2005 und 1A.203/2005/fzc vom 10. Oktober 2005, E.
3.7 und 3.8.
15 SR 173.110
16 SR 173.32