Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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errichtet wurden, den Zwangsmassnahmen unterstellt werden können. Unter dieser Bestimmung erfasst sind nicht nur vorübergehend ins Ausland verschobene Aktivitäten, sondern auch solche von unselbstständigen ausländischen Zweigstellen von Schweizer Unternehmen. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften im Ausland sollen hingegen nicht den Schweizer Sanktionsbestimmungen unterworfen werden können, selbst wenn diese Tochtergesellschaften im vollständigen Eigentum eines Schweizer Unternehmens stehen.
Art. 4a Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss
Einerseits werden die gutgläubig getätigten «Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme» geschützt. Die Handlung muss folglich einer in den entsprechenden Sanktionsverordnungen vorgesehenen Massnahme – etwa der Sperrung von Geldern oder der damit verbundenen Meldepflicht – entsprechen. Somit sind Finanzinstitute geschützt, welche beispielsweise die Meldepflicht gutgläubig befolgen und der Behörde Informationen zur Verfügung stellen. Die Frage der Gutgläubigkeit ist dabei nach der allgemeinen Bestimmung von Artikel 3 des Zivilgesetzbuches48 zu beurteilen.
Die zweite Tatbestandsvariante «der Behörde unaufgefordert Informationen zukommen lässt, die in Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme stehen könnten» ist dort relevant, wo der Behörde sanktionsrelevante Fälle gemeldet werden möchten, diese Meldung aber nicht aufgrund einer Zwangsmassnahme erstattet werden muss. Der Nutzen dieser Regelung besteht beispielsweise darin, dass eine Person die Zulässigkeit eines Geschäfts – etwa die Erbringung einer Dienstleistung – beim SECO abklären lassen kann, auch wenn sie vertraglich oder gesetzlich an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden ist. Damit wird faktisch ein Melderecht geschaffen, das genutzt werden kann, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
Art. 7 Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen
Behörden
Unter Absatz 1 Buchstabe b wird die Verschwiegenheitspflicht der ausländischen Amtshilfeempfänger relativiert. Im Rahmen der UNO-Sanktionen werden durch den Sicherheitsrat regelmässig Expertengruppen eingesetzt und beauftragt, öffentliche Berichte über die Einhaltung der Sanktionen zu erstellen. Diese Expertengruppen ersuchen dann im Rahmen ihres Mandats die Mitgliedstaaten um Informationen. Die Schweiz behandelt solche Anfragen als Amtshilfegesuche. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen allfällige Zweifel über die Zulässigkeit einer Schweizer Amtshilfeleistung im Hinblick auf die Erstellung öffentlicher Berichte beseitigt werden. Die Formulierung lehnt sich an die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Börsengesetzes49 vorgenommene Präzisierung der Voraussetzungen zur internationalen Amtshilfe an.
Der neue Absatz 7 enthält den Ausschluss der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)50, wie er von der interdepartementalen Arbeitsgruppe im Bericht an den Bundesrat vorgesehen wurde. Der Austausch von Informationen und Unterlagen auf dem Amtshilfeweg findet formlos statt. Damit
48SR 210
49SR 954.1