Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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den, wird der Bundesrat ebenfalls prüfen und, soweit dies zur Verbesserung der Durchsetzung angezeigt ist, anpassen. Gerade bei nicht universell umgesetzten Sanktionen dürfte eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs der Zwangsmassnahmen auf Handlungen im Ausland zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften einen wichtigen Beitrag leisten.

1.6 Parlamentarische Vorstösse

Mit dieser Vorlage kommt der Bundesrat auch den Forderungen der Motion Allemann vom 12. Juni 2008 (08.3382 «Waffenschieberei. Gesetzeslücken schliessen») nach. Er hatte diese Motion, die am 1. März 2010 vom Nationalrat mit knapper Mehrheit (84 zu 77 Stimmen) abgelehnt wurde, unterstützt und zur Annahme empfohlen. Der Bundesrat ist weiterhin der Ansicht, dass die Vermittlung von und der Handel mit Kriegsmaterial im Ausland der Bewilligungspflicht unterstellt werden sollten, falls gewisse Anknüpfungspunkte zur Schweiz gegeben sind. Damit kann eine Umgehung der bestehenden gesetzlichen Regelungen verhindert werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Embargogesetz

Art. 1 Gegenstand

Der neue Absatz 3 Buchstabe c ermöglicht explizit den Erlass von Zwangsmassnahmen, welche die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsehen. Die weitere Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte kann der Bundesrat im Einklang mit internationalen Vorgaben regeln. Die Massnahmenpalette des Bundesrates zur Umsetzung internationaler Sanktionen ist weiterhin nicht abschliessend. Für die Abgrenzung gegenüber Artikel 13 EmbG wird auf die Erläuterungen dort verwiesen.

Art. 2 Zuständigkeiten des Bundesrates

Der Artikel erhält einen neuen Titel, wird neu gegliedert und um einen Absatz 4 erweitert. Die Absätze 1–3 werden nur redaktionell, nicht aber inhaltlich geändert.

Absatz 4 listet die möglichen Anknüpfungspunkte auf, die herangezogen werden können, um Handlungen im Ausland, ausserhalb des territorialen Hoheitsanspruchs, zu erfassen. Die Bestimmung ist als Ermächtigung formuliert. Damit bestimmt der Bundesrat in jedem Einzelfall – unter Berücksichtigung der konkreten Vorgaben aus den internationalen Sanktionen – den Anwendungsbereich in den Verordnungen. Einerseits ist es möglich, dass das umzusetzende Sanktionsregime selbst keine spezifische extraterritoriale Wirkung vorsieht, andererseits könnte eine Unterscheidung auf der Stufe der einzelnen, darin enthaltenen Massnahmen angezeigt sein, indem der Geltungsbereich beispielsweise bei Handelsrestriktionen anders zu regeln wäre als bei Finanzsanktionen. Neben Handlungen von Schweizer Staatsangehörigen können auch solche von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den Zwangsmassnahmen unterworfen werden. Schliesslich sollen auch Handlungen im Ausland von juristischen Personen und anderen Organisationen, die nach Schweizer Recht