Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

sie beim Schiessen auf fliegenden Enten auch unbeabsichtigt in sensiblen Flachwasserzonen zu Boden gehen können. Da die Wasservogeljagd auf ganz wenige Gebiete beschränkt ist und im Vergleich zur Jagd auf dem Land räumlich konzentriert besonders viele Schüsse anfallen,

erscheint ein generelles Verbot von Bleischrot für die Wasservogeljagd sinnvoller zu sein, so wie es einzelne Kantonen bereits ausgesprochen haben (z.B. AG, SO). Die Wasservogeljagd in der Schweiz ist heute nicht mehr auf giftiges Bleischrot angewiesen. Als Bleischrotpatronen gemäss dieser Bestimmung sind dabei Schrotpatronen zu verstehen, deren Schrote vollständig oder teilweise aus Blei bestehen. Deshalb fallen auch mit einem anderen Metall ummantelte Bleischrote (z.B. Zink) unter dieses Verbot.

Ein solches Verbot ist heutzutage auch aus technischen Gründen möglich geworden. Dank

Entwicklungen im Munitionssektor gibt es für die Jagd auf Wasservögel Alternativen zu

Bleischrotpatronen, so. z.B. Schrote auf der Basis von Bismut (Wismut), Wolfram (Tungsten) oder teilweise auch Weicheisen (Stahlschrot). Sämtliche dieser drei Metalle sind bei Aufnahme durch Wasservögel ungiftig und sie eignen sich deshalb für den Einsatz in sensiblen Landschaften.

Deren Verwendung bedarf jedoch einer sorgfältigen Abstimmung von Patronen und Waffen, denn nicht alle Patronen dürfen aus jeder Flinte verschossen werden und zusätzlich sind die zu

Bleischrot unterschiedlichen ballistischen Eigenschaften (Einsatzdistanz, Schussgeschwindigkeit, Ricochet Verhalten, Zielballistik) zu berücksichtigen: So setzen z.B. etliche der besonders gut geeigneten Schrotpatronen (z.B. Tungsten) die Anschaffung einer Waffe mit verstärktem Beschuss voraus (Prüfdruck von mind. 1050 bar = Stahlschrotbeschuss mit Lilie als Beschusszeichen);

etliche der alternativen Schrotmaterialien sind besonders hart und neigen stark zum gefährlichen Abprallen (Ricochet) von harten Oberflächen (z.B. Stahlschrote und Tungstenschrote); aus Flinten mit Laufverengungen grösser als Halbchoke sollten keine Stahlschrote verschossen werden und der Durchmesser der verschossenen Schrote darf bei konventionellen Flinten generell nicht grösser als 3.25 mm sein, weil sonst gefährliche Laufbeschädigungen resultieren könnten; zuletzt sind Stahlschrote viel leichter als Bleischrote entsprechender Grösse, weshalb deren

Einsatzdistanz auf rund 20 m eingeschränkt ist; etc. Somit setzt die neue Regelung eine intensive Auseinandersetzung des Jägers mit Waffe und Munition voraus.

An dieser Stelle soll begründet werden, weshalb der Bundesrat ein allgemeines Verbot von

Bleischrot auf der Schweizer Jagd, wie von den Schutzorganisationen gefordert, als nicht sinnvoll erachtet: Anders als bei der Wasservogeljagd fällt bei der Landjagd keine problematische,

konzentrierte Bleibelastung an; bei der Landjagd lässt sich auch keine kausale Verknüpfung zwischen Bleischrot und systematischer Vergiftung von Landtieren nachweisen. Abgesehen von vereinzelten Bleivergiftungen von Greifvögeln (z.B. Bartgeiern), welche zumeist auf Splitter von Kugelgeschossen in Aufbrüchen des erlegten Wildes zurückzuführen waren, bestehen keine nennenswerten Probleme. Hingegen würde eine solche Einführung zum jetzigen Zeitpunkt

erhebliche Probleme verursachen: So ist das Verschiessen von Stahlschroten mit Durchmesser von über 3.5 mm (wie sie für die Jagd auf Reh oder Fuchs nötig wären) aus Sicherheitsgründen nicht aus herkömmlichen Flinten möglich (Prüfdruck 750 bar). Die Auswirkungen von sehr harten Stahl- und Tungstenschroten auf die Holzwirtschaft (insbesondere Sägereien) müsste vorgängig abgeklärt sein. Deshalb erscheint eine Einführung eines allgemeinen Bleischrotverbotes zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Art. 2 Abs. 2 JSV „Regeln zum Töten von verletztem, bzw. nicht mehr fluchtfähigem Wild“

Änderung: Das Töten von Wild, welches nicht mehr fluchtfähig ist, wird neu allgemein geregelt. Dazu bleibt wie bisher das Verwenden von Faustfeuerwaffen zugelassen. Ebenfalls bleibt dazu die Verwendung von Messer zugelassen, neu jedoch auf Umstände eingeschränkt, wo das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre.

Begründung: Das Töten von nicht mehr fluchtfähigem Wild aus naher Distanz kann notwendig werden bei krankem, verletztem, verunfalltem oder gefangenem Wild. In der Regel werden solche Tiere mit einem Schuss aus dem Jagdgewehr getötet. Allerdings verhindern die Umgebungsbedingungen manchmal das Anbringen eines Fangschusses mit dem Gewehr, z.B. in sehr dichter Vegetation, innerhalb von Gebäuden oder in Siedlungen. Ziel ist in jedem Fall das

schnellstmögliche Töten des leidenden Tieres, ohne dass daraus eine Gefährdung von Personen

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