Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

BV; Art. 1 Abs. 1 JSG) auch umsetzen kann, müssen dieselben dem BAFU die möglichen

Auswirkungen auf den Bestand der geschützten Art mitteilen.

Art. 4 Abs. 2 Bst. e JSV „Angaben zu den getroffenen Präventionsmassnahmen“ anlässlich kantonaler Gesuche zur Regulation geschützter Konfliktarten:

Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU legen die Kantone neu dar, welche Massnahmen getroffen wurden, um den Konflikt präventiv zu lösen.

Begründung: Mit der expliziten Aufnahme dieses Buchstabens wird umgesetzt, was bereits gelebte Praxis ist; Konflikte und Wildschäden durch geschützte Wildarten lassen sich oft durch

entsprechende Präventionsmassnahmen lösen. Bevor eine geschützte Art reguliert wird, muss der Kanton deshalb nachweisen, dass Präventionsmassnahmen nicht umgesetzt werden können oder nicht verhältnismässig sind. Der Grundsatz beim Umgang mit geschützten Arten muss es sein,

Konflikte und Probleme wenn möglich präventiv zu lösen; jagdliche Massnahmen kommen erst anschliessend in Frage.

bis

Artikel 4 JSV „Wildruhezonen“

Änderung: Dieser neue Artikel verpflichtet die Kantone dazu, die Ausscheidung von Wildruhezonen zu prüfen und solche Zonen - wo nötig und sinnvoll – auszuscheiden. Dabei vernetzen und

ergänzen Wildruhezonen die bestehenden Jagdbann- und Vogelschutzgebiete. Der Bund

verpflichtet sich zur Markierung dieser Wildruhezonen in den Themenkarten zur Freizeitnutzung (Skitourenkarten, Wanderkarten).

Begründung: Bei der Neugestaltung des eidgenössischen Jagdgesetzes 1986 wurde der „Schutz der Wildtiere vor Störung durch Menschen“ als einer der Kernpunkte der Vorlage bezeichnet (siehe Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, Art. 7 Abs. 3, p. 11). Obschon der Bund zum Schutz der Tierwelt und ihrer Lebensräume eine umfassende Gesetzgebungskompetenz besitzt (Art 78 Abs. 4 und Art. 79 BV), hat der

Gesetzgeber von diesem Recht im Störungsbereich bislang kaum Gebrauch gemacht. Vielmehr blieb diese Aufgabe vage formuliert und sie wurde an die Kantone delegiert (Art. 7 Abs. 4 JSG).

Die aktuelle Entwicklung im Freizeitsportbereich und die stark gewachsene Mobilität der

Bevölkerung machen das Problem der Störung für unsere Wildtiere mittlerweile noch drängender als damals. Noch nie hielten sich so viele Erholung und Abenteuer suchende Menschen im

Lebensraum der Wildtiere auf wie heute. Dadurch können Wildtiere empfindlich gestört werden, meist ohne dass dies der verursachende Mensch überhaupt bemerkt. Besonders heikel erweist sich dabei die Störung für Bergtiere im Winter und Frühjahr. Diese Zeitperiode stellt für diese Tiere schon von Natur einen Engpass dar. Werden sie nun zusätzlich durch Störungen zur Flucht

getrieben, dann kann dieser übermässige Energieverbrauch oftmals nicht mehr kompensiert werden (z.B. Birkwild, Gämsen). Bereits wenige Fluchten können über Leben und Tod entscheiden und sie führen stets zu unnötigem Leiden der Tiere. Aber nicht nur die Wildtiere selber leiden, oft wird auch ihr Lebensraum stark beeinträchtigt. Eine besonders kritische Folge solcher Störungen kann Wildschaden am Schutzwald sein. Dieser entsteht, wenn das Wild dorthin abgedrängt wird und dann mangels alternativer Äsung die Jungbäume verbeisst. Dadurch wird die natürliche Verjüngung dieser Wälder gehemmt, was deren langfristige Stabilität und Schutzfunktion in Frage stellt. Somit dienen Wildruhezonen nicht nur dem Tierschutz, sondern ebenso dem

Lebensraumschutz, insbesondere bei winterlichen Wildruhezonen. Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten der Schweiz dürfte der grösste Bedarf zum Ausscheiden solcher Wildruhezonen deshalb im Berggebiet und zeitlich im Winter liegen. Allerdings können Störungen auch im

Mittelland und Jura und auch im Sommer ein Problem darstellen, was das Ausscheiden

entsprechender Wildruhezonen auch da sinnvoll erscheinen lässt (z.B. Konflikte zwischen

Kletterbetrieb und Brutfelsen von Wanderfalken, Probleme in Auenlandschaften bei der Störung von Kies brütenden Flussuferläufern, etc.).

Klar ist dabei, dass Wildruhezonen hauptsächlich der Lenkung des Freizeitbetriebs dienen. Die anderweitige Nutzung und der Unterhalt der Landschaft müssen jedoch gesichert bleiben. Deshalb

24/33 334/2005-02295/01/J402-2095