Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

für die Jagd. Bislang waren Faustfeuerwaffen auf der Jagd nur als Fangschussgeber zugelassen (Art. 2 Abs. 2 JSV), was im Umkehrschluss bedeutete, dass deren Verwendung auf der Jagd untersagt war. Neu wird im vorliegenden Buchstaben deren Verwendung für die Jagd grundsätzlich verboten, hingegen wird deren ausnahmsweise Verwendung zu Fangschusszwecken geregelt (siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. a).

Art. 2 Abs. 1 Bst. j Punkt 1 - 4 JSV „Für die Jagd verbotene Feuerwaffen mit bestimmten

Eigenschaften“

Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit

bestimmten Eigenschaften werden aus dem aufgehobenen Art. 1 Abs. 1 Bst. b der JSV in diesen Buchstaben j übertragen.

Begründung: Der Umgang mit Feuerwaffen musste in der Jagdverordnung bis anhin in zwei

Artikeln geregelt werden: Dabei enthielt Art. 1 JSV Bestimmungen zu Handel, Herstellung, Import und Verwendung solcher Waffen, während Art. 2 JSV nur deren Verwendung auf der Jagd regelte. Durch die Aufhebung von Art. 1 in der vorliegenden Revision muss nun sicher gestellt werden,

dass die Verwendung von den darin genannten Feuerwaffen für die Jagd weiterhin geregelt ist.

Deshalb werden sämtliche Bestimmungen aus dem aufgehobenen Art. 1, soweit es deren

Verwendung für die Jagd betrifft, in diesen neuen Buchstaben übernommen (Art.1 Abs. 1 Bst. b Pt. 1 bis 4 JSV). Dabei werden diese verbotenen Eigenschaften inhaltlich folgendermassen modifiziert (Pt. 1 bis 4):

Punkt 1 „Verbot zur jagdlichen Verwendung kurzer Lauflängen bei Feuerwaffen“

Änderung: Die minimal erforderliche Lauflänge für jagdliche Feuerwaffen wird von 50 cm auf 45 cm verkürzt.

Begründung: Durch die Definition der minimal erforderlichen Lauflänge von Feuerwaffen für Jagdzwecke stellt der Gesetzgeber sicher, dass einerseits die Leistungsfähigkeit von

Feuerwaffen erhalten bleibt (die Ausnützung der beim Abfeuern entstehenden Gase nimmt mit sinkender Lauflänge ab) und dass insbesondere keine Feuerwaffen zugelassen werden, welche ein verdecktes Tragen erlauben (Wildererwaffen).

Allerdings wurden mit der bislang notwendigen Lauflänge von minimal 50 cm verschiedene Modelle regulär erhältlicher Nachsuchebüchsen verboten. Darunter sind Gewehre mit

Lauflängen zwischen 45 und 50 cm zu verstehen, welche von Schweisshundeführern aufgrund ihrer Handlichkeit zur Nachsuche von verletztem Wild benötigt werden. Der Erwerb und die Verwendung solcher Waffen musste bislang von den Kantonen ad personam bewilligt werden, wobei die Kantone eine Liste der berechtigten Personen führen mussten (Art. 1 und Art. 3 JSV). Dank dieser neuen Regelung kann der diesbezügliche Verwaltungsaufwand für die Kantone verringert werden, ohne dass ein Nachteil bei der Leistungsfähigkeit moderner Feuerwaffen oder bei der Bekämpfung der Wilderei zu befürchten wäre.

Punkt 2 „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit variablen Verbindungen von

Schaft und Waffensystem“:

Änderung: Die bisherigen Verbote zur jagdlichen Verwendung von Feuerwaffen mit variabler Verbindungen von Schaft und Waffensystem (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Pt. 2 und Pt. 3 der JSV)

werden grundsätzlich beibehalten, dabei im vorliegenden Punkt zusammengefasst, überarbeitet und ergänzt.

Begründung: Der Schaft eines Gewehres fördert die Zielgenauigkeit der Waffe, er ist selber jedoch kein wesentlicher Waffenbestandteil (siehe Art. 3 Waffenverordnung, WV; SR 514.541) d.h. eine Feuerwaffe funktioniert auch ohne Schaft. Variable oder einfach entfernbare Schäfte ermöglichen deshalb das verborgene Tragen funktionsfähiger Waffen. Indem der Gesetzgeber Feuerwaffen für die Jagd verbietet, deren Schäfte sich leicht entfernen oder in der Grösse variieren lassen, verbietet er zum Zwecke der Verheimlichung einsetzbare Waffen, d.h.

Wildererwaffen. Die bisherigen Verbote bestimmter Verbindungen von Schaft und

Waffensystem (Pt. 2 und 3) werden beibehalten und neu im vorliegenden Pt. 2

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