Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Greifvogelhybriden: Ebenfalls verboten wird das Halten von Greifvogelhybriden. Damit sind Arthybriden zwischen Greifvogelarten (z.B. Wanderfalke x Sakerfalke) gemeint, wie sie bei deren Haltung in der Obhut des Menschen entstehen können, sei es durch natürliche oder durch

künstliche Befruchtung. Werden solche Arthybriden frei geflogen, z.B. in Rahmen der Falknerei, dann können sie entweichen und sich mit wildlebenden Falken paaren. Solche Reproduktion führt zur problematischen und unerwünschten genetischen Vermischung mit unseren einheimischen Falkenpopulationen. Entsprechend dieser Gefahr werden keine Haltebewilligungen für Arthybriden von Greifvögeln ausgestellt.

Im Sinne einer Übergangsregelung sind Ausnahmen von diesen drei Halteverboten für

Forschungszwecke oder für bereits bestehende Haltungen (z.B. Falknerei) möglich. Dabei prüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob solche Ausnahmebewilligungen mit entsprechenden

Auflagen zu versehen sind, z.B. mit der Pflicht zur Sterilisation der gehaltenen Tiere.

Der Abs. 6 übernimmt unverändert aus dem bisherigen Art. 8 die Pflicht der Kantone zur

Regulierung und Bekämpfung der Bestände von nicht einheimischen Tierarten, welche in die freie Wildbahn gelangt sind.

Artikel 9 JSV „Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten“

Änderung: Feld- und Haussperling werden aus der Liste der geschützten Vogelarten gestrichen, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Die Kantone werden neu

verpflichtet, bei der Selbsthilfe gegen geschützte Vögel den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln.

Begründung: Selbsthilfemassnahmen sind in der Konzeption des Jagdgesetzes ein wichtiges Mittel zur Abwehr von Wildschaden. Sie ermöglicht den Besitzern von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen, sich in Eigenverantwortung zu schützen, indem sie gegen bestimmte Tierarten jagdliche Massnahmen zur Schadenabwehr ergreifen dürfen. Handelt es sich um Tiere jagdbarer Arten, dann liegt das Recht zum Erlassen entsprechender Bestimmungen bei den Kantonen, hingegen bezeichnet der Bundesrat diejenigen geschützten Arten, gegen welche solche Massnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 JSG). Im Art. 9 JSV listet nun der Bundesrat diese geschützten Tierarten auf.

Vom Recht zum Anpassen dieser Liste macht der Bundesrat nun bei den beiden Sperlingsarten (Feldsperling, Haussperling) Gebrauch. Beide haben heutzutage ihre Bedeutung als Schädlinge verloren und beide sind von einem - teilweise markanten - regionalen Rückgang betroffen.

Ausgelöst wurde dieser Rückgang durch eine stark intensivierte landwirtschaftliche Nutzung sowie die moderne Bauweise und Gebäudesanierungen, wodurch entsprechende Brutnischen fehlen. Das Streichen dieser ehemals sehr häufigen Arten von der Liste der geschützten Arten, gegen welche Selbsthilfe möglich sind, scheint deshalb gerechtfertigt.

Neu werden die Kantone angehalten, bei den Selbsthilfemassnahmen gegen geschützte Arten dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit Rechnung zu tragen. Dies ist eine Umsetzung des im Jagdgesetz von den Kantonen geforderten Schutzes der Tiere vor Störung und insbesondere dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit (Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 JSG). Denn grundsätzlich hebelt das Recht zur Selbsthilfe die Bestimmungen des Jagdgesetzes zum Arten- und Tierschutz nicht aus. Einige Kantone haben diesen Schutz bei der Regelung der Selbsthilfemassnahmen bereits heute umgesetzt (z.B. BE).

29/33 334/2005-02295/01/J402-2095