Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Da es sich ausschliesslich um ein Verbot zu deren Verwendung für die Jagd handelt, bleibt die Verwendung solcher Hilfsmittel im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe (z.B. Einsatz von Knallkörpern zum Vertreiben von Vögeln aus Obstplantagen) oder zur Abwehr von Kleinnagern (pyrotechnische Hilfsmittel zum Vergasen von Mäusen) weiterhin erlaubt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. h JSV „Verbot bestimmter Nichtfeuerwaffen für Jagdzwecke“
Änderung: Die bisherigen Verbote von anderen Waffen als Feuerwaffen für die Jagd werden aus Art. 2 Abs. 1 Bst. f der JSV in diesen neuen Buchstaben übernommen. Ergänzt wird die
Aufzählung neu mit dem Verbot zur Verwendung von Lanzen und Messern für die Jagd. Hingegen werden sämtliche Verbote zu Feuerwaffen aus diesem Buchstaben ausgelagert (neu Art. 2 Abs. 1 Bst. i und Bst. j JSV).
Begründung: Durch eine redaktionelle Auftrennung sämtlicher verbotener Waffentypen in zwei Buchstaben, erstens zu „verbotenen Feuerwaffen“ und zweitens zu „verbotenen Nichtfeuerwaffen“, wird der gesamte Artikel lesbarer.
Im vorliegenden Buchstaben zu den Nichtfeuerwaffen wird neu die Verwendung von Lanzen für die Jagd verboten. Dies erfolgt in Anlehnung an das bereits bestehende Verbot zur Verwendung von Speeren für die Jagd. Das Verbot von Speeren wurde seinerzeit wegen deren wenig effizienter
2
Tötungswirkung und somit aus Tierschutzgründen erlassen. Im Vollzug war nun aber unklar, ob dieses Verbot nur Speere umfasst, oder ob ganz allgemein speerähnliche Waffen gemeint sind und das Verbot auch Lanzen umfasst. Die Wurfwaffe Speer und die Stosswaffe Lanze sind beide von ähnlicher Wirkungsweise im Tierkörper. Um Klarheit zu schaffen, sollen neu auch Lanzen verboten werden. Somit wäre z.B. die Jagd mit der „Saufeder“ (einer speziellen Lanze zur Wildschweinjagd) in der Schweiz verboten.
In diesem Buchstaben wird neu auch die Verwendung von Messern für die Jagd verboten (zur Definition von Jagd siehe Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1 JSV). Dabei sind jegliche Messer gemeint und nicht etwa nur Messer gemäss Definition der Waffengesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG und Art. 7 Waffenverordnung WV; SR 514.541). Bislang wurde die Verwendung von Messern für die Jagd in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung nicht geregelt, was immer wieder zu
Unsicherheiten im Vollzug führte. Mit dieser neuen Bestimmung wird nun klar, dass Messer
grundsätzlich nicht für die Jagd, d.h. zum Verfolgen und Töten von ansonsten gesunden
Wildtieren, verwendet werden dürfen. Begründet wird dies ebenfalls aus Tierschutzgründen, indem Messer eine ähnliche Tötungswirkung wie die oben genannten Speere und Lanzen haben. Als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot wird im Rahmen der vorliegenden Revision das
Verwenden von Messern zum Abfangen (d.h. Töten) von nicht mehr fluchtfähigem, d.h. verletztem und krankem, Wild erlaubt. Die entsprechende Ausnahmebestimmung dazu findet sich in Art. 2 Abs. 2 Bst. b JSV.
Klar nicht von diesem Verbot betroffen ist das Verwenden von Messern nach der eigentlichen Jagd, so z.B. zum Ausweiden oder Zerlegen erlegter Tiere. An dieser Stelle sei erwähnt, dass das Waffengesetz gewisse Messer als Waffen definiert und den allgemeinen Umgang mit denselben regelt (z.B. Dolche; Art. 4 Abs. 1 Bst c WG und Art. 7 WV). Diese Regelung wird selbstverständlich durch die vorliegende Bestimmung der JSV nicht beeinträchtigt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. i JSV „Für die Jagd verbotene Feuerwaffentypen“
Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote zur Verwendung bestimmter Feuerwaffentypen für die Jagd werden aus dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. f der JSV in Buchstaben i übertragen und ergänzt mit dem Verbot von Faustfeuerwaffen (gemäss dem bisherigem Art. 2 Abs. 2 JSV).
Begründung: Die für Jagdzwecke verbotenen Typen von Feuerwaffen werden allesamt
beibehalten. Eine redaktionelle Bearbeitung erfährt dabei die Verwendung von Faustfeuerwaffen
2 Zur Verwendung von Waffen und Fallen nach dem neuen Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel; Dr. H.J. Blankenhorn, Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz, 1988, p. 1 – 5. 8/33 334/2005-02295/01/J402-2095