Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Allerdings kann der Bund erst mit solch interkantonaler Koordination der Massnahmen seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Schweiz sicher stellen (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV). Die Bestände der Grossraubtiere Wolf, Luchs und Bär weisen nämlich einen „Aktionsraum“ auf, welcher meist weit über die Territorialgrenzen eines Kantons hinausreicht. Deshalb kann das Überleben dieser geschützten Tierarten in der Schweiz nur sicher gestellt werden, wenn deren Bestand über die Kantonsgrenzen – teilweise gar Landesgrenzen - hinweg beurteilt wird. Hingegen könnte eine rein kantonale Betrachtung allfälliger Eingriffe leicht zum regionalen Auslöschen der geschützten Arten führen. Diese gegenseitige, strukturierte Information zwischen den Kantonen und dem Bunde sichert somit das integrale Management dieser Arten. Ein grossräumig kohärentes Vorgehen entspricht auch dem Auftrag der überwiesenen Motion 10.3605 „Grossraubtier-Management. Erleichterte Regulation“. Auch durch diese grossräumige Betrachtung erhalten die Kantone eine rechtliche Absicherung beim Verfügen entsprechender Massnahmen. Die Hoheit zum Verfügen allfälliger Massnahmen bleibt jedoch nach wie vor beim Kanton (Art. 12 Abs. 2 JSG).
Artikel 20 JSV „Änderung bisherigen Rechts“
bis
Änderung: Die im Artikel 4 getroffene neue Regelung zu den Wildruhezonen benötigt die
Markierung der entsprechenden Zonen und Schutzgebiete sowie der darin begehbaren
winterlichen Routen in den Themenkarten von Swisstopo (Skitourenkarten, Wanderkarten). Dazu sind die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) wie auch die Verordnung über Geoinformation (GeoIV) entsprechend anzupassen.
Begründung: Zur Sensibilisierung und Information der Bevölkerung über die Anliegen der Wildruhe ist es unabdingbar, dass die Information über solche Schutzgebiete und Ruhezonen jedermann leicht zugänglich ist. Dabei stellt die Markierung von Jagdbanngebieten und Wildruhezonen sowie der darin begehbaren Routen auf den Themenkarten von Swisstopo (Skitourenkarten,
Wanderkarten) ein besonders wirkungsvolles Instrument dar. In diesem Sinne sind die folgenden zwei Verordnungen anzupassen:
(1) Anpassung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (Art. 7 Abs. 4
VEJ; SR 922.31): Zum Schutze des Wildes vor Störungen sind Freizeit- und Sportaktivitäten in den eidgenössischen Jagdbanngebieten bereits heute eingeschränkt (Art. 5 VEJ).
Insbesondere ist das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VEJ). Damit die Lage dieser Jagdbanngebiete und die begehbaren Routen von den Tourengängern in ihre Routenwahl eingeplant werden können, ist deren Lage auf den Skitourenkarten von Swisstopo zu bezeichnen. Durch den neuen Absatz (Art. 7 Abs. 4 VEJ) wird Swisstopo zur Bezeichnung der Jagdbanngebiete und der darin begeh- und befahrbaren Routen auf den Themenkarten (Skitourenkarten, Wanderkarten) verpflichtet. Dabei sind die dieser Publikation von Swisstopo zu Grunde liegenden Geodaten in der
Geoinformationsverordnung (GeoIV; SR 510.620) zu regeln (Identifikatoren 79, 170).
Entsprechend dieser Verordnung ist das BAFU wie bisher verantwortlich für die
Gebietsperimeter, und neu ebenfalls für die darin begehbaren Routen. Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B.
Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer, Winterwanderer) während Schneelage bezeichnet.
(2) Anpassung der Verordnung über Geoinformation (Anhang I, GeoIV; SR 510.620):
Neuer Identifikator Nr. 179: „Wildruhezonen (inkl. Routennetz)“;
Im Rahmen der vorliegenden JSV Revision werden als neues Instrument zur
Besucherlenkung des Freizeitbetriebs in der Natur sogenannte Wildruhezonen eingeführt.
Damit dieselben von den Freizeitsportlern in ihre Planung einbezogen werden können, werden diese Wildruhezonen samt den darin begehbaren Routen auf den Themenkarten
bis
(Skitourenkarten, Wanderkarten) von Swisstopo publiziert (Art. 4 Abs. 4 JSV).
Damit die entsprechenden Raumdaten auf dem Geodatenportal des Bundes zur Verfügung stehen, muss dieser Datensatz in den Anhang Geoinformationsverordnung des Bundes
31/33 334/2005-02295/01/J402-2095