Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV „Verbot von Hilfsmitteln und Methoden zur Baujagd“

Änderung: Die bislang auf zwei Buchstaben verteilten Verbote für Hilfsmittel zur Baujagd (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Bst. d JSV) werden neu im Bst. c zusammengeführt. Ergänzt werden diese Bestimmungen mit dem Verbot von Treibschüssen für die Baujagd, dem Verbot des Ausgrabens von Dachsen und der gleichzeitigen Verwendung von mehr als einem Hund bei der Baujagd. Damit entsteht neu ein eigener Buchstabe zur Baujagd.

Begründung: Um die Verordnung lesbarer zu machen, werden im vorliegenden Buchstaben

sämtliche Hilfsmittel, welche ausschliesslich für die Baujagd verboten sind, zusammengeführt und inhaltlich erweitert.

Als Baujagd wird dabei das Bejagen von Fuchs und Dachs verstanden, sobald sich diese Tiere in Höhlen aufhalten. Unter Tierhöhlen sind dabei ebenso natürliche, selbstgegrabene Tierbauten (d.h. Naturbauten von Fuchs oder Dachs) zu verstehen wie auch vom Menschen angelegte Röhren,

welche von diesen Tieren als Aufenthaltsort angenommene werden (z.B. Drainagerohre bei

Erschliessungsstrassen oder Kunstbauten). Auf der winterlichen Baujagd werden Füchse durch einen in das Höhlensystem des Fuchsbaus einschliefenden und bellenden Bodenhund soweit beunruhigt, dass sie den Bau verlassen, wo sie der Jäger erlegen kann. In früherer Zeit wurden auch Dachse auf der Baujagd bejagt; da Dachse ihren Bau jedoch praktisch nie aufgrund eines Bauhundes verlassen, legte sich der Hund bellend vor den Dachs und zeigte dadurch dem Jäger dessen Position im Bau an. Der Jäger grub anschliessend den Dachs in stundenlanger Arbeit mit Pickel und Schaufel aus, wobei er sich am Bellen des Hundes unter Tag orientierte. Heutzutage wird der Dachs bei uns kaum mehr auf diese Weise bejagt und das Ausgraben von Wild ist in verschiedenen Kantonen verboten (z.B. AR, BE, NW, FR). Aus diesem Grund wird das

Dachsgraben neu gesamtschweizerisch untersagt. Durch diese Bestimmung wird die Baujagd in der Schweiz praktisch auf das Bejagen des Fuchses eingeschränkt. Indem ausgebildete

Bodenhunde einzig zum Herausdrücken des Fuchses trainiert und eingesetzt werden, kann auch deren Verletzungsgefahr stark verringert werden (Bodenhunde können insbesondere vom Dachs massive Verletzungen erleiden). Die Verletzungsgefahr der Bodenhunde wird zusätzlich verringert, indem neu verboten ist, mehr als einen Bodenhund gleichzeitig pro Bau einzusetzen (Bsp. Kt. BE). Dies verhindert, dass die Hunde sich gegenseitig Mut machend einen Fuchs ausweglos einengen und bedrängen. Bei Einsatz von nur einem Hund kann der Fuchs sich zurückziehen und fliehen. Zusätzlich werden weitere tierschützerisch problematische Hilfsmittel für die Baujagd verbotenen, insbesondere Treibschüsse sowie pyrotechnische Gegenstände (Art. 2 Abs. 2 Bst. g JSV),

worunter z.B. Knallkörpern fallen. Damit ist zukünftig untersagt, dass Jäger, in Ermangelung eines geeigneten Bodenhundes, Füchse aus dem Bau zu treiben versuchen, indem sie in dessen Röhren hineinschiessen oder Knallkörper hineinwerfen. Diese Praxis dürfte kaum jemals zum Erfolg

geführt haben, sie ist allerdings gegenüber den mit einem besonders feinen Gehör ausgestatteten Raubtieren Fuchs und Dachs als extrem tierquälerisch zu bezeichnen. Hier ist anzufügen, dass die Verwendung solch verwerflicher Hilfsmittel keinesfalls der gängigen Jagdpraxis entsprach, sondern bloss von ganz wenigen, verantwortungslosen Jägern praktiziert wurde.

An dieser Stelle muss auf das vom Tierschutz seit längerer Zeit geforderte allgemeine Verbot der Baujagd eingetreten werden. Der Fuchs ist gemäss eidgenössischem Jagdgesetz jagdbar (Art. 5 Abs. 1 Bst. h JSG) und das Recht zur jagdlichen Nutzung der Fuchsbestände steht den Kantonen zu. Gemäss der Konzeption des Jagdgesetzes und der bereits in der Bundesverfassung vom 20. November 1996 festgelegten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 79 BV SR 101), würde nun ein solches Verbot einer Jagdart einen Übergriff in die Hoheit der Kantone im

Jagdbereich darstellen (Art. 3 Abs. 1 JSG). Dem Bundesrat steht – wie dargelegt - nur das Recht zu, aus Gründen des Schutzes von Einzeltieren (Tierschutz) besonders problematische Hilfsmittel für die Baujagd zu verbieten. Von diesem Recht macht der Bundesrat Gebrauch, indem er die Liste verbotener Hilfsmittel zur Baujagd in der vorliegenden Revision erweitert (siehe oben). Der

Bundesrat ist überzeugt, damit einen wesentlichen Schritt hin zu einer tierschützerisch vertretbaren Baujagd zu machen. Weitergehende Einschränkungen lehnt er jedoch ab, dies auch im Sinne der vom Ständerat abgelehnten Motion 02.3737 vom 13. Dezember 2002 „Verbot der Baujagd und Verbesserung bei der Nachsuche“. Ein Verbot der Baujagd würde nach Ansicht des Bundesrates aber auch aus biologischer Sicht keinen Sinn machen, da es die Möglichkeiten der Kantone zur

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