Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Kernpopulation in den italienischen Alpen. Die Rückkehr dieser Wildtiere wird gesellschaftlich höchst kontrovers beurteilt, je nachdem wie stark und direkt jemand von den Auswirkungen einer Art betroffen ist. Besonders offensichtlich sind dabei Konflikte zwischen den Grossraubtieren (Bär, Wolf und Luchs) und der Berglandwirtschaft / Jägerschaft, Konflikte zwischen dem Biber und der Landwirtschaft im Mittelland, oder Konflikte zwischen den Fisch fressenden Vogelarten
Gänsesäger und Graureiher und der Fischerei. Wenn von Konflikten die Rede ist, dann ist meist irgendeine Form von „Schaden“ gemeint, den direkt Betroffene erleiden. Was ist nun aber genau ein Wildschaden? Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig, da das Jagdgesetz die Kantone berechtigt, jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützter Tiere zu ergreifen, um erheblichen Schaden zu verhüten (Art. 12 Abs. 2 JSG). Die Kantone sind mit Zustimmung des Bundes gar zur Regulation von deren Populationen berechtigt, falls grosser Schaden durch eine hohe Population geschützter Tiere entsteht (Art. 12. Abs. 4 JSG). Das Jagdgesetz verwendet dabei den Begriff Schaden zwar an verschiedenen Stellen, es gibt jedoch keine explizite Definition desselben,
weshalb dieser Begriff einer Interpretation bedarf. Aus dem historischen Kontext des Jagdgesetzes geht hervor, dass mit Wildschaden im Sinne dieses Gesetzes seit jeher Schaden verstanden wird, den Wildtiere, ob jagdbar oder geschützt, an Menschen, Nutztieren oder Sachwerten verursachen. Dieses weite Verständnis des Wildschaden Begriffs im JSG wird auch von einem unabhängigen Rechtsgutachten bestätigt, welches das BAFU in Auftrag gegeben hat („Rechtliche Möglichkeiten der Umsetzung von aktuellen Revisionsanliegen im Bereich Jagd/Wildtiere“; Rechtsgutachten von Dr. jur. M. Bütler, 15. Mai 2008). Nach Ansicht des Bundesrates sind deshalb auch hohe fiskalische Einbussen der Kantone bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale, welche durch geschützte Wildtiere verursacht werden, als Wildschaden zu verstehen. Diese hoheitlichen Nutzungsrechte der Kantone an ihrem Wild- und Fischbestand, stellen dabei alte fiskalische Einnahmequellen dar, welche den Kantonen bereits vor der Gründung des Bundesstaates zustanden und welche diese seit der Zeit der ersten Jagdbestimmung in der Bundesverfassung (BV von 1874) vor allfälligen Ansprüchen der Eidgenossenschaft sorgfältig hüteten. Dass nach Ansicht des Bundesrates
insbesondere Grossraubtiere einen Schaden am Wildbestand verursachen können, geht ebenfalls aus den Verhandlungen zum eidgenössischen Jagdgesetz hervor: Bundesrat Egli sagte zu diesem Thema seinerzeit: „Ich kann ihnen zusichern, dass die Bundesinstanzen bereit sind4Massnahmen ... zu treffen, wenn sich zeigen sollte, dass dieses Tier [d.h. der Luchs] sich stark vermehrt oder wieder grosse Schäden anrichtet, sei es an Wild, sei es an Haustieren“ (Wortprotokoll vom 25.
Sept. 1984, p. 2‘161). Im Gegensatz zu solchem Schaden am kantonalen Regal steht dem
einzelnen Jäger oder Fischer hingegen kein Beuterecht zu, weshalb er nach gängiger Rechtspraxis durch Grossraubtiere oder Fisch fressende Vögel auch keinen direkten Schaden erleiden kann. Mit der Jagd- oder Fischereibewilligung erwirbt der Jäger / Fischer vom Staat bloss das Recht, eine bestimmte Anzahl Tiere nach den Bestimmungen des Jagd- bzw. Fischereirechts zu erlegen bzw. zu fangen. Ein Wildtier, welches noch frei lebt und nicht rechtmässig behändigt wurde, ist dabei nach allgemeiner Rechtsauffassung “herrenloses Gut“, juristisch gesprochen ein "res nullius". Weil nun der Jäger und Fischer keinen Besitzanspruch an das frei lebende Wildtier hat, kommt ihm auch keine Stellung als Geschädigter zu. Deshalb gibt es in diesem Falle keine
vermögensrechtlichen Einbussen des einzelnen Jägers oder Fischers, welche als Wildschaden zu interpretieren wären.
Diese weite Definition des Wildschadenbegriffs im JSG hat der Bundesrat jedoch bei der
Ausgestaltung der JSV 1988 eng auf „Schäden an Wald und Kulturen“ eingeschränkt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV). Eine solche Einschränkung steht dem Bundesrat durchaus zu und erklärbar wird diese Einschränkung im Nachhinein, weil zum Zeitpunkt des Ersterlasses der JSV noch keine
flächendeckende Präsenz der Konfliktarten in der Schweiz zu verzeichnen war. Mit den heutigen, zunehmenden Beständen an Konfliktarten macht diese Einschränkung aber keinen Sinn mehr.
Nach Ansicht des Bundesrates soll deshalb der bislang eng definierte Wildschadenbegriff der JSV in der vorliegenden Revision an den weit definierten Schadenbegriff des übergeordneten JSG angeglichen werden. Dazu wird der Art. 4 JSV in den folgenden Punkten revidiert:
19/33 334/2005-02295/01/J402-2095