Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

• Stärkung des Naturschutzes auf der Jagd: Z.B. das Verbieten von Bleischrot für die Wasservogeljagd; der vollständige Schutz des Rebhuhns; die Verbesserung der

Prävention gegen nicht-einheimische Tierarten mittels Einfuhr- und Haltebewilligungen bzw. Halteverboten für besonders problematische Tierarten; die Einschränkung der Liste derjenigen geschützten Arten, gegen welche Selbsthilfemassnahmen erlaubt sind.

• Änderung der Schonzeit von Tierarten mit hohem Schadenpotential: Z.B. die Verkürzung der Schonzeit der jagdbaren Tierarten Wildschein und Kormoran um den Monat Februar; die Einführung einer Jagdzeit für die bis anhin geschützte Saatkrähe.

• Formal notwendige Anpassung: Die Jagdverordnung muss als Folge der Änderung des Waffengesetzes vom 12. Dezember 2008 (WG; SR 514.54) bzw. der gleichzeitig erfolgten Anpassung des Jagdgesetzes vom 12. Dezember 2008 (JSG; SR 922.0) im Bereich der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel (Art. 1 und 2 JSV) revidiert werden.

1.2 Auswirkungen

Die Vorlage erlaubt die Lösung von sämtlichen der gestellten Aufgaben. Insbesondere lassen sich damit auch die genannten parlamentarischen Vorstösse bezüglich den folgenden zwei Hauptpunkten der Revision umsetzen:

• Schutz des Wildes vor Störung: Indem die Kantone im angemessenen Rahmen

Wildruhezonen ausscheiden, lassen sich negativen Auswirkungen der menschlichen Störung auf die Wildtiere selber (Tierschutz im Winter) wie auf deren Lebensraum

(Verbissschäden im Wald) wirksam verringern. Der Bund ist besorgt, dass die Markierung dieser Wildruhezonen gesamtschweizerisch vereinheitlicht und die Öffentlichkeit über die Anliegen der „Wildruhe“ sensibilisiert und angemessen informiert wird.

• Regulierung geschützter Konfliktarten: Indem das Spektrum an Gründen erweitert wird, unter dem geschützte Arten reguliert werden dürfen, können die Kantone den Bestand von Konfliktarten (wie z.B. dem Luchs oder dem Wolf) besser an ihre gesellschaftlichen

Bedingungen anpassen. Dabei fördert der Einbezug der direkt Betroffenen Gruppen in die Ausrichtung des Managements dieser Konfliktarten die generelle Akzeptanz dieser

Wildarten, was die Bemühungen zu deren Schutz unterstützt.

Diese beiden Revisionspunkte stellen zwei konzeptionell bedeutende Anpassungen im

eidgenössischen Jagdrecht dar. Ergänzt werden sie mit diversen kleineren Anpassungen im Bereich des Tier- und des Naturschutzes auf der Jagd, der jagdlichen Regulierungsmöglichkeit jagdbarer Tierarten sowie der Verwendung von Waffen für die Jagd.

2 Erläuterungen zu den einzelnen revidierten Bestimmungen der JSV

Art. 1 JSV „Verbotene Hilfsmittel“

Änderung: Der bisherige Art. 1 JSV wird aufgehoben. Dessen Bestimmungen werden in Art. 2 JSV überführt, sofern es sich um „für die Jagd verbotenen Hilfsmittel“ handelt.

Begründung: Die Aufhebung von Art. 1 JSV ist eine Folge der am 12. Dezember 2008 erfolgten Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54). Im Rahmen dieser Revision wurde gleichzeitig der Strafartikel des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG; SR 922.0) revidiert. Danach wird heute nur mehr bestraft, wer für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet. Vorgängig konnte ebenso bestraft werden, wer verbotene Hilfsmittel herstellte, eindurch- oder ausführte oder damit Handel trieb.

Eine solche Regelung des Handels, der Herstellung und der In-Verkehr-Bringung von Waffen im Rahmen des Jagdgesetzes erübrigte sich, weil all diese Aspekte mittlerweile durch das

Waffengesetz (WG; SR 514.54), das Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) und das

Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) abschliessend geregelt sind. Als Folge muss nun die eidgenössische Jagdverordnung revidiert werden. Dazu wird der bisherige Art. 1 der JSV

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