Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

ist an dieser Stelle ihr Verhältnis zur anderweitigen Nutzung der Landschaft, insbesondere zur Jagd, Land- und Waldwirtschaft und Luftfahrt, zu klären.

Wildruhezonen und Jagd: Die neu geforderten Wildruhezonen sind keine zusätzlichen

Jagdbanngebiete, vielmehr ist die die jagdliche Regulierung der Wildbestände darin unabdingbar. Da die Jagd selber aber eine wesentliche Störung sein kann, sind die Bestimmungen des

Jagdbetriebs und diejenigen der Wildruhe sorgfältig aufeinander abzustimmen. Insbesondere soll die Jagd nur zu Zeiten ausgeübt werden, wo kein Ruhegebot ausgesprochen ist. In der Zeit des Wildruhgebotes ist hingegen das Betreten dieser Zonen auch dem Jäger zu untersagen. Als Beispiel wäre das Suchen von Abwurfstangen des Rotwildes in winterlichen Wildruhezonen zu untersagen.

Wildruhezonen und Waldwirtschaft: Ähnliches wie für die Jagd gilt auch für die Forstwirtschaft. Die Die Bewirtschaftung der Wälder bleibt sicher gestellt, insbesondere auch zur Winterzeit, da die traditionelle Waldwirtschaft zum Schlagen von Holz auf den Winter angewiesen ist.

Erfahrungsgemäss stellt die traditionelle winterliche Holzerei meist keine wesentliche Störung des Wildes dar. Weil Wildruhezonen aber auch dem Wald dienen (Verhinderung von Verbissschäden), orientiert sich die forstliche Planung im eigenen Interesse an den Bestimmungen der Wildruhe.

Dies geschieht durch das Einbringen von Wildruhezonen in die forstliche Planung (z.B. in Rahmen der Waldentwicklungspläne).

Wildruhezonen und Landwirtschaft: Ebenso wie die Waldwirtschaft bleibt die reguläre

landwirtschaftliche Nutzung innerhalb von Wildruhezonen sicher gestellt. Kanton und Gemeinden sorgen jedoch bei der Ausscheidung von Wildruhezonen dafür, dass die landwirtschaftliche

Nutzung des Bodens und die Vorschriften zur Wildruhe optimal aufeinander abgestimmt werden.

Wildruhezonen und Luftfahrt: Die kantonalen Wildruhezonen entfalten keine automatische,

verpflichtende Wirkung auf den Bund, um Luftfahrtaktivitäten über den ausgeschiedenen

Wildruhezonen zu regeln. Das grundsätzliche Überflugrecht bleibt somit im Rahmen der geltenden Gesetze vorbehalten. Allfällige luftfahrtrechtliche Einschränkungen und Verbote müssten deshalb einzelfallspezifisch geprüft und eingeführt werden. Dabei ist das Festlegen luftfahrtrechtlicher Bestimmungen ausschliesslich Sache des Bundes. Hingegen können allfällige Start- und

Landeverbote für Gleitschirmflieger innerhalb von Wildruhezonen im Einvernehmen mit dem Landbesitzer ausgesprochen werden.

Der Bund stützt sich bei der vorliegenden Regelung von Wildruhezonen auf die positiven Erfahrung einzelner Kantone, welche bereits heute solche Wildruhezonen zur zeitlich beschränkten,

räumlichen Lenkung von sportlichen und touristischen Freizeitaktivitäten ausgeschieden haben (z.B. GR, NW, OW, UR, VS). Beim räumlichen Ausscheiden solcher Wildruhezonen haben die Kantone nach wie vor die Freiheit aber auch Verantwortung, was der konzeptionellen

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Jagdgesetzgebung entspricht (Art. 7 Abs. 4 JSG). Trotzdem bringt eine gesamtschweizerische Regelung dieser Wildruhezonen

wesentliche Verbesserungen: So können die Kantone die Schutzbestimmungen zu ihren

Wildruhezonen konkret auf Bundesrecht abstützen und entsprechend als Übertretung ahnden (Art. 18 Abs. 1 Bst. e JSG). Um den Kantonen dabei ein vereinfachtes Strafverfahren über das Erteilen von Ordnungsbussen zu ermöglichen, sind die Strafbestimmungen im eidgenössischen

Jagdgesetz baldmöglichst anzupassen, entsprechend der vom Bundesrat zur Annahme

empfohlenen Motion 10.3747 „Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger“. Indem die Wildruhezonen neu im Bundesrecht verankert werden, sorgt das BAFU für eine gesamtschweizerisch vereinheitlichte Markierung über ein mit den Kantonen entwickeltes Logo. Dadurch verbessert sich die Wiederkennbarkeit solcher Zonen gesamtschweizerisch, was sich positiv auf die grundsätzliche Einhaltung der Bestimmungen zur Wildruhe auswirken dürfte. Ebenfalls sorgt der Bund für eine gesamtschweizerische

Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit über das neue Wildruhekonzept. Dazu dienen z.B. die Veröffentlichung dieser Wildruhezonen und des darin begehbaren Routennetzes auf den Themenkarten (Skitourenkarten und Wanderkarten) des Bundesamtes für Landestopographie

bis

Swisstopo (Art. 4 Abs. 4 JSV), dem Geodatenportal des Bundes und das Aufschalten aller

25/33 334/2005-02295/01/J402-2095