Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV „Grosse Schäden an Nutztierbeständen“ als Regulierungsgrund für geschützte Arten:

Änderung: Nebst den zwei bisherigen Schadentatbeständen für die Regulierung geschützter Tierarten „grosse Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen“ (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV) wird als weiterer Regulationsgrund neu „grosse Schäden an Nutztierbeständen“ eingeführt.

Begründung: Die Schweiz befindet sich bezüglich der Rückkehr verschiedener Konfliktarten in unterschiedlich weit fortgeschrittenen Besiedlungsphasen; während der Luchs bereits wesentliche Teile des geeigneten Lebensraums besiedelt und heute eine sich fortpflanzende Population aufweist, stehen wir beim Wolf und insbesondere beim Bär noch am Anfang der Besiedlung mit Einzeltieren ohne nachgewiesene Fortpflanzung. Gemäss der geltenden Jagdverordnung können die Kantone hohe Bestände geschützter Wildtiere bereits heute regulieren, wenn diese ihren Lebensraum beeinträchtigen, die Artenvielfalt gefährden, grosse Schäden an Wald und Kulturen verursachen, Menschen gefährden oder Tierseuchen verbreiten (Art. 4 Abs. 1 JSV). Unter solchen Massnahmen zur Regulierung ist dabei das Einlenken des Bestandes der geschützten Tierart auf ein gesellschaftlich tragbares Niveau gemeint. Unter Bestand sind die in einer Region lebenden Tiere einer Art (Teilpopulation) zu verstehen, welche mit anderen, in benachbarten Regionen lebenden, Tieren derselben Art eine Fortpflanzungsgemeinschaft (Population) bilden. Dabei sind allfällige Massnahmen zu befristen und die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes ist

erforderlich.

Neu wird ein weiterer Regulierungsgrund geschaffen, nämlich „grosse Schäden an

Nutztierbeständen“, wie sie insbesondere durch Wölfe entstehen können. Da solcher Schaden aufgrund des hohen Bestandes der Konfliktart nicht mehr einem Einzeltier, z.B. einem auf Nutztiere spezialisierten Individuum, zuzuordnen ist, kommen zu dessen Lösung nicht mehr

Einzelmassnahmen (Art. 12. Abs. 2 JSG) in Frage, sondern Regulationsmassnahmen (Art. 12.

Abs. 4 JSG). Wie bisher bleibt als Voraussetzung zum Ergreifen entsprechender Massnahmen durch die Kantone der Nachweis des tatsächlichen Vorhandenseins eines hohen Bestandes der geschützten Konfliktart, eines grossen Schadenausmasses und des plausiblen Nachweises einer kausalen Beziehung zwischen Konfliktart und Wildschaden (Art. 12 Abs. 4 JSG). Im Absatz 2 dieses Artikels der JSV wird dabei festgelegt, welche Angaben die Kantone bei ihrem Antrag ans BAFU machen müssen. Dadurch kann sicher gestellt werden, dass die Anträge durch das BAFU auch fachgerecht und in Hinblick auf die Verpflichtung zum langfristigen Erhalt der Artenvielfalt prüfbar sind. Wie bisher definiert der Verordnungstext aber nicht, was quantitativ unter einem hohen Bestand (Art. 12 Abs. 4 JSG) zu verstehen sei, wie auch nicht definiert ist, was unter grossem Wildschaden zu verstehen sei (Art. 12 Abs. 4 JSG und Art. 4 Abs.1 Bst. c JSV). Somit wird die Frage der Bestandesgrösse und der Erheblichkeit von Schäden wie bisher meist im Rahmen von Konzepten gemäss Art. 10 Abs. 6 JSV definiert (d.h. Konzepte Bär, Wolf und Luchs). Die Erfahrung zeigt, dass sich solche im Rahmen von Konzepten festgelegte Schwellenwerte flexibler an neue Situationen und Erkenntnisse anpassen lassen als bei deren Festlegung in einer Verordnung. Da Bund und Kantone nach wie vor Erfahrungen beim Umgang mit Konfliktarten sammeln, rechtfertigt sich der Bedarf nach diesbezüglicher Flexibilität.

An dieser Stelle muss die Berücksichtigung des Artenschutzes gegenüber anderen

gesellschaftlichen Ansprüchen formuliert werden: Es ist wichtig zu betonen, dass den kantonalen Massnahmen zur Regulation geschützter Tierarten klare Regeln gesetzt sind; insbesondere darf es sich nicht um eine regionale Ausrottung des Bestandes der geschützten Tierart handeln. Gemäss Verfassungsauftrag (Art. 78 BV) und nach der Konzeption des Jagdgesetzes (Art. 1 und 7 JSG) ist der Bund für die geschützten Arten verantwortlich. Im Artenschutz hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz und er muss das Überleben einheimischer Arten sichern und sie entsprechend schützen. Aus diesem Grund muss die Bundesbehörde bei allfälligen

Regulationsanträgen der Kantone sicher stellen, dass die zu regulierende, geschützte Konfliktart als funktionierende Fortpflanzungsgemeinschaft insgesamt überleben kann und regional nicht ausgerottet wird. Da das Areal einer Konfliktart sich bei den Grossraubtieren Wolf, Bär und Luchs meist über mehrere Kantone verteilt, muss die Bundesbehörde dafür sorgen, dass allfällige

Regulationsmassnahmen interkantonal vorbereitet, begründet und abgesprochen werden. Dabei

20/33 334/2005-02295/01/J402-2095