Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV „Hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale als Grund für Regulierungsmassnahmen bei geschützten Arten“
Änderung: Nebst den bisherigen Schadentatbeständen für die Regulierung geschützter Tierarten d.h. „grosse Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen“ (Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV), werden neu auch „hohe Einbussen bei der Nutzung der kantonalen Jagd- und Fischereiregale“ als
Regulierungsgrund eingeführt.
Begründung: Die Rückkehr von Konfliktarten ist in der Besiedlungsphase mit einwandernden Einzeltieren meist weniger problematisch als zum Zeitpunkt, wo sich deren Population definitiv festgesetzt hat und sich ein hoher Bestand bilden konnte. Während Probleme in der
Besiedlungsphase meist mittels Einzelmassnahmen lösbar sind (Art. 12 Abs. 2 JSG), so rückt bei der Abwehr von Wildschäden bei hohen Populationen durchaus auch die Bestandesregulation ins Zentrum (Art. 12 Abs. 4 JSG). Die Schweiz muss beim Umgang mit Konfliktarten beginnen, sich auf diese neue Phase vorzubereiten. Nebst den im vorigen Buchstaben erläuterten „Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztierbeständen“ und der „Gefährdung der Sicherheit von Infrastrukturanlagen“ (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. c und f JSV), ergeben sich immer wieder Konflikte mit der jagd- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung, wenn freilebende Wild- oder Fischbestände durch einen hohen Bestand einer Konfliktart stark reduziert werden. Die Erfahrungen mit dem Luchs aus den westlichen Voralpen oder im Jura zeigen das Potential solch gesellschaftlicher Konflikte auf. Bislang konnten die Kantone in solchen Fällen kein Gleichgewicht anstreben
zwischen dem Schutz der Konfliktart und den menschlichen Nutzungsansprüchen. Mit der
vorliegenden Verordnungsänderung soll dies ändern und die starke Limitierung eines
Beutetierbestandes wird neu als Grund zur Regulierung geschützter Konfliktart eingeführt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV).
Diese Änderung ist durchaus mit der grundsätzlichen Absicht des Jagdgesetzes erklärbar: Wie bereits dargelegt, weist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beim Jagdrecht dem Bund primär Aufgaben im Schutzbereich zu. Insbesondere schützt das eidg. Jagdgesetz die Wildtiere vor einer Gefährdung durch den Menschen (Artenschutz), aber ebenso schützt es den Menschen vor übermässigen Auswirkungen der Wildtieren (Wildschaden, Gefährdung) und es sichert das Recht der Kantone auf eine angemessene jagdliche Nutzung (Jagd) (Zweckartikel Art. 1 JSG). Ziel des JSG ist demnach das Erhalten der Arten, deren Einregulierung auf einen
tragbaren Bestand und wo möglich deren nachhaltige Nutzung. Gemäss solcher Konzeption ist der Schutz der Konfliktarten nicht an der direkt betroffenen Bevölkerung und an den Kantonen vorbei zu vollziehen. Vielmehr muss der Rahmen der eidgenössischen Jagdgesetzgebung im Umgang mit geschützten Konfliktarten ein ausgewogenes Miteinander ermöglichen, bei dem die ökologisch notwendigen Schutzansprüche der Wildtiere mit den sozio-ökonomischen Nutzungsansprüchen der Gesellschaft im Gleichgewicht stehen.
Die vorliegende Ergänzung des Bst. g ermöglicht somit den Kantonen, dass sie zukünftig hohe Bestände geschützter Konfliktarten aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung ihrer Jagd- und Fischereiregale regulieren können. Voraussetzung dazu ist dabei die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes. Bei den Grossraubtieren wären solche Regulationseingriffe gemäss geltendem Recht nur beim Luchs möglich, da er im Anhang III der Bernerkonvention als „geschützt“ aufgelistet ist, nicht hingegen beim Wolf, welcher im Anhang II der Bernerkonvention als „streng geschützt“ aufgelistet ist. Deshalb verbietet die Berner Konvention die Regulation des Wolfes aufgrund einer durch ihn verursachten Limitierung wildlebender Beutetierbestände (Art. 9 Abs. 1 BK). Allerdings hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag überwiesen, bei der Berner Konvention einen entsprechenden Vorbehalt via Änderung des Artikels 22 einzufordern (Motion 10.3264 vom 19. März 2010 „ Revision von Artikel 22 der Berner Konvention“). Als Folge dieser Motion würde eine entsprechende Regulierung des Wolfes ebenfalls möglich.
Bei der Frage, wie stark solche kantonalen, zeitlich befristeten Regulationsmassnahmen den Bestand einer Konfliktart limitieren dürfen, gilt das bereits bei Pt. c Gesagte. Insbesondere wird das Recht der Kantone zur Nutzung des Jagdregals durch die verfassungsrechtliche Vorschrift zum Erhalten der Artenvielfalt (Art. 78 und 79 BV) klar begrenzt. Durch das vorgängige
Zustimmungsrecht des Bundesamtes zu Regulationsmassnahmen durch die Kantone wird
sichergestellt, dass allfällige Regulationseingriffe anhand wildbiologischer Erkenntnisse geplant sind und das Überleben der geschützten Art in der Schweiz sicher gestellt bleibt. Dabei sind
22/33 334/2005-02295/01/J402-2095