Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
aufgehoben und dessen Bestimmungen werden in den Art. 2 überführt, soweit es die Verwendung verbotener Hilfsmittel für die Jagd betrifft.
Diese Aufhebung von Art. 1 JSV führt in einem Punkt zu einer Lockerung des bisherigen Rechts, indem das Herstellen, Importieren, Ein- Aus-, und Durchführen von verbotenen Fallen nicht mehr geregelt sein wird. Dies entspricht jedoch dem bereits abgeänderten Strafartikel des Jagdgesetzes (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verwendung solcher Fallen für die Jagd nach wie vor verboten bleibt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV).
Art. 2 JSV „Für die Jagd verbotene Hilfsmittel“
Änderung: Dieser Artikel wird neu mit Bestimmungen aus dem aufgehobenen Art. 1 der JSV ergänzt, sowie mit neuen, für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln erweitert und insgesamt
umstrukturiert. Die Änderungen werden bei den einzelnen Absätzen im Detail erläutert.
Begründung: Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz hat der Bundesrat die Kompetenz, für die Jagd verbotene Hilfsmittel zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 JSG). Sinn dieser Bestimmung ist das gesamtschweizerische Untersagen solcher Hilfsmittel für Jagdzwecke, welche aus Gründen des Tier- oder Naturschutzes besonders problematisch wären. Eine entsprechende Verpflichtung dazu ergibt sich ebenfalls aus der von der Eidgenossenschaft ratifizierten Berner Konvention vom 1. Juni 1982 (Anhang IV BK; SR 0.455). Für solch verbotene Hilfsmittel stellt deren Anhang IV eine
verbindliche Vorgabe für die JSV dar. Entsprechend der bereits in der Bundesverfassung
festgelegten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Jagdbereich (Art. 79 BV; SR 101), fällt jede weitergehende Regelung von Jagdmethoden in den Kantonsbereich (Art 3 Abs. 1 JSG). Somit steht es dem Bund nicht zu, die Jagd über das Bestimmen verbotener Hilfsmittel und
Schonzeiten hinaus einzuschränken oder gar zu verbieten. Vielmehr fordert das Jagdgesetz von der eidgenössischen Vollzugsbehörde, dass diese eine angemessenen jagdlichen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd gewährleisten muss, wenn eine Wildart eine solche Nutzung zulässt (Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG). Dabei ist die Umsetzung dieser Bestimmung Sache der Kantone: 16 Kantone haben sich für das Patentjagdsystem entscheiden, 9 Kantone für das Revierjagdsystem
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und ein Kanton für das System der Staatsjagd .
Das Verständnis dieser konzeptionellen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Jagdrechts ist wichtig um die Regelungshoheit bei Einschränkungen der Jagd zu verstehen.
Art. 2 Abs. 1 JSV „für die Jagd verbotene Hilfsmittel“
Änderung: Der Text dieses Absatzes wird sprachlich modifiziert, indem neu die Verwendung verbotener Hilfsmittel „für die Jagd“ verboten wir, und nicht wie bisher „auf der Jagd“.
Begründung: Der neue Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 JSV lehnt sich direkter an den Strafartikel im Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 Bst. i JSG) an und entspricht ebenfalls der Überschrift des Artikels selber (Art. 2 Abs. 1 JSV). Dadurch geht klarer hervor, dass nur die effektive jagdliche Verwendung der aufgeführten Hilfsmittel verboten sein soll.
Unter dem Begriff Jagd im Sinne der eidgenössischen Jagdgesetzgebung ist dabei das alleinige oder gruppenweise Aufspüren, Nachstellen, Abpassen, Zutreiben, Beschiessen, Einfangen oder Nachsuchen von Wildtieren zu verstehen mit dem Ziel, dieselben zu erlegen und/oder zu
behändigen. Hingegen fallen andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Jagd nicht unter diese Definition, wie z.B. das unbewaffnete Beobachten von Wild, das Ausweiden erlegter Tiere oder Abtransportieren und Lagern von erlegtem Wild.
1 Der Kanton Genf hat im Jahre 1974 die allgemeine Jagd per Volksbeschluss abgeschafft. Seitdem erfolgen die Regulation von Wildtieren und dadurch deren jagdliche Nutzung durch die staatliche Vollzugsbehörde. 3/33 334/2005-02295/01/J402-2095