Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Schweisshund, meist unter Beteiligung von Jagdberechtigten. Solche Nachsuchen ergeben sich z.B. als Folge von Verkehrsunfällen oder Schussverletzungen. Deren Ziel ist das schnellstmögliche Erlösen des leidenden Tieres, d.h. dessen Erlegen und Behändigen, weshalb es sich um eine jagdliche Handlung handelt. Indem Funkgeräte / Mobiltelefone die notwendige Kommunikation zwischen dem Schweisshundeführer und den im Gelände postierten Jagdberechtigten

sicherstellen, erhöhen sie die Erfolgschance solcher Nachsuche. Da im Rahmen von Nachsuchen keine gesunden Tiere bejagt werden, wird die Verwendung von Funkgeräten oder Mobiltelefonen für Nachsuchen zugelassen.

Durch diese Ausnahmebestimmung reduziert sich der Verwaltungsaufwand für die Kantone, indem das Ausstellen entsprechender Bewilligungen und das Führen einer Liste der Berechtigten (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSV) zukünftig wegfällt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. f JSV „Verbot elektronischer Hilfsmittel und Zielvorrichtungen“

Änderung: Sämtliche bisherigen Verbote von elektronischen Hilfsmitteln, Zielgeräten und

künstlichen Lichtquellen werden inhaltlich aus dem bisherigen Art. 2 Abs. 1 Bst. b der JSV

übernommen. Wo sinnvoll, werden die verwendeten Begriffe dabei mit dem Waffengesetz

abgeglichen. Die Verbote von Schalldämpfern und Funkgeräten werden in jeweils andere

Buchstaben ausgelagert.

Begründung: Die bislang in diesem Punkt verbotenen Hilfsmittel sind beizubehalten, die teilweise veralteten Begriffe sind jedoch wo möglich und sinnvoll an die aktuelle Terminologie der

Waffengesetzgebung anzugleichen (siehe Art. 4 WG; Begriffe). Dadurch kann auch auf dieselben Definitionen zurückgegriffen werden.

Folgende Begriffe werden dabei geändert: Neu werden nicht mehr bloss „Tonwiedergabegeräte“ verboten, sondern „elektronische Tonwiedergabegeräte“. Damit wird für den Vollzug klar, dass akustische Lockinstrumente, bei denen der Jäger den Ton selber generiert (z.B. Rehblatter,

Mäusepfeifchen), nicht unter dieses Verbot fallen. Neu ersetzt der Begriff „Elektroschockgeräte“ die bisherige Umschreibung „elektrische Geräte mit tödlicher oder betäubender Wirkung“. Der Begriff „Nachtsichtzielgeräte“ ersetzt die bisherige Umschreibung „Visiervorrichtung mit elektronischen Bildumwandlern (Infrarotgeräte, Restlichtaufheller)“. Der Begriff „Laserzielgeräte“ ersetzt die

bisherige Umschreibung „Geräte zum Beleuchten von Zielen“. Das Verwenden künstlicher

Lichtquellen für die Jagd bleibt wie bisher verboten. Trotz solch sprachlicher Redaktion der Begriffe können die Verpflichtungen, welche die Schweiz mit der Ratifizierung der Berner Konvention eingegangen ist (Anhang IV Berner Konvention), weiterhin eingehalten werden.

Die bislang in diesem Buchstaben ausgesprochenen Verbote zur Verwendung von Funkgeräten und Schalldämpfern werden in jeweils unterschiedliche Buchstaben dieses Artikels ausgelagert: Funkgeräte in Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV, Schalldämpfer in Art. 2 Abs. 1 Bst. j Pt. 4 JSV.

Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV „Verbot von Sprengstoff, Gift und Betäubungsmitteln“

Änderung: Sämtliche bisherigen Bestimmungen des Verbots zur Verwendung bestimmter

chemischer Stoffe für die Jagd werden aus Art. 2 Abs. 1 Bst. c der JSV übernommen. Ergänzt wird die Aufzählung mit dem Verbot zur Verwendung „pyrotechnischer Gegenstände“ für die Jagd,

womit u.a. Knallkörper gemeint sind.

Begründung: Das Verbot zur jagdlichen Verwendung von Gift, Betäubungsmitteln und Sprengstoff ist aus Gründen des Tierschutzes unbestritten. Neu wird diese Aufzählung mit dem Verbot zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ergänzt. Dieser Begriff wird dabei in Anlehnung an die Begriffsdefinition im Sprengstoffgesetz (Art. 7 SprstG, SR 941.41) verwendet. Bezüglich der Jagd sind darunter insbesondere explosive Knallkörper zu verstehen. Der Einsatz solcher Hilfsmittel ist durchaus als tierquälerisch zu bezeichnen, insbesondere wenn sie verwendet werden, um Füchse aus dem Bau zu treiben versuchen (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV). Die

Verwendung von Knallkörpern für Jagdzwecke ist bereits in verschiedenen Kantonen verboten (z.B. SG, AI, FR, NW). Neu soll deren Verwendung gesamtschweizerisch untersagt werden.

7/33 334/2005-02295/01/J402-2095