Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

wird auch dieses grundsätzliche Vorgehen zur interkantonalen Planung in den jeweiligen

Konzepten geregelt (Art. 10 Abs. 6 JSV).

Mit diesen neuen Bestimmungen werden vier, vom Parlament an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesene, Motionen umgesetzt: Motion 10.3008 vom 2. Feb. 2010 „Verhütung von

Grossraubtierschäden“; Motion 09.3812 vom 23. September 2009 „ Regulierung des Wolfs- und Grossraubtierbestandes“; Motion 09.3951 vom 25. September 2009 „Verhütung von Wildschäden“ und Motion 10.3605 vom 18. Juni 2010 „Grossraubtiermanagement. Erleichterte Regulation“.

Mit der Einführung dieser neuen Bestimmung wird kein internationales Recht verletzt,

Insbesondere ist sie kompatibel mit den Bestimmungen der Berner Konvention (Art. 9 BK).

Art. 4 Abs. 1 Bst. f JSV „Erhebliche Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen

Interesse“ als Grund zur Regulierung geschützter Arten:

Änderung: für die Regulierung geschützter Tierarten wird als neuer Regulationsgrund die

„erhebliche Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse“ eingeführt.

Begründung: Es gibt im Wesentlichen nur eine geschützte Tierart, welche durch ihre Tätigkeit die Sicherheit von Infrastrukturanlagen gefährden könnte, nämlich der Biber. Dieser kann durch seine Bau- und teilweise auch Stautätigkeit erhebliche Konflikte verursachen. Gefährlich kann es dann werden, wenn wichtige Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, wie z.B. Hochwasserdämme, untergraben werden, was deren sichere Funktionsweise beeinträchtigt. Die Bautätigkeit des Bibers stellt in naturnahen Gewässern und insbesondere bei solchen Gewässern, wo ein entsprechender Gewässerraum zur Verfügung steht, kein Problem dar. Vielmehr vermag der Biber durch sein Bauen und Stauen die Artenvielfalt und den Wasserhaushalt in hohem Ausmass positiv zu

beeinflussen. Allerdings sind in der Kulturlandschaft und insbesondere an naturfernen Gewässern ohne entsprechenden Gewässerraum grosse lokale Konflikte möglich. Dabei lassen sich kleinere Probleme meist durch einfache Massnahmen lösen; so lässt sich z.B. das zukünftige Einstürzen landwirtschaftlicher Bewirtschaftungswege durch deren Verlagerung weg vom Gewässerrand nachhaltig lösen, oder der Rückstau von Wasser in einer Siedlung kann durch die Entfernung eines Biberdammes leicht behoben werden. Zur Lösung solcher Probleme können dabei auch jagdliche Massnahmen gegen einzelne Biber, wie deren Wegfang oder Abschuss, in Frage kommen, wenn andere präventive Massnahmen versagen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Hingegen sind auch bedeutendere Auswirkungen des Bibers möglich, insbesondere das Untergraben und Schwächen von

bestehenden Hochwasserdämmen. Solche Probleme lassen sich zwar ebenfalls durch bauliche Massnahmen verhindern (z.B. durch Einbau von Gittern), was bei bestehenden Dämmen jedoch nicht immer sofort umgesetzt werden kann. Die Bautätigkeit des Bibers kann das sichere

Funktionieren solcher Anlagen gefährden. In diesem Falle muss es den Behörden möglich sein, den örtlichen Biberbestand entsprechend zu regulieren.

Die grossen Erfahrungen aus Bayern im Umgang mit Bibern können uns da weiterhelfen. Bayern entfernt zur Lösung solcher Konflikte einzelne Biberfamilien lokal vollständig und wiederkehrend. Dabei handelt sich nicht mehr um Einzelmassnahmen wie oben beschrieben (Art. 12. Abs. 2 JSG), sondern um wiederholte Massnahmen -, also um Regulationsmassnahmen (Art. 12 Abs. 4 JSG) in Konfliktzonen. Entsprechend sind die unter diesem Buchstaben ermöglichten Massnahmen zur Biberregulation als räumlich klar umgrenzte Eingriffe in den Biberbestand zu verstehen. Lokale Konflikte erfordern eine lokale Bündelung der Kräfte zu deren Lösung. Regulation in diesem Sinne ist deshalb so zu verstehen, dass unter der Prämisse des grundsätzlichen Erhalts des Bibers in einer Region, räumlich eng definierte Zonen geschaffen werden, von deren Besiedlung der Biber nachhaltig abgehalten wird, z.B. durch Wegfang oder Abschuss. Diese Schaffung der Möglichkeit zur präventiven, kleinräumigen Regulation der Biberpopulation ist umso wichtiger, da die Folgen des möglichen Versagens solcher Infrastrukturanlagen sehr gross sind und Infrastrukturschäden nicht entschädigt werden (Art. 13 JSG). Der Umgang mit dem Biber und das grundsätzliche

Vorgehen im Konfliktfall wird ebenfalls in einem „Konzept Biber“ definiert (Art. 10 Abs. 6 JSV).

Grundsätzlich gelten auch bei der Regulation des Bibers die bei den Grossraubtieren genannten artenschützerischen Einschränkungen (Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV).

21/33 334/2005-02295/01/J402-2095