Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Wie bisher bleibt aber die Bejagung junger Wildschweine ausserhalb des Waldes auch während der Schonzeit erlaubt. Als jung werden dabei Wildschweine definiert, welche „jünger als zweijährig“ sind. Dies entspricht inhaltlich dem bislang verwendete Begriff „welche im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren“ wurden, ist jedoch besser verständlich. Das Alter junger Wildschweine lässt sich dabei klar anhand der Zahnentwicklung bestimmen und ist i.d.R. auch am lebenden Stück gut erkennbar. Der Begriff „ausserhalb des Waldes“ wird in der vorliegenden Revision

folgendermassen definiert: Die Position des Jägers muss ausserhalb des Waldes sein, d.h.

entweder auf den gefährdeten Kulturen selber oder am Waldrand. Als Waldrand wird dabei die Aussenlinie der äussersten Bäume definiert. Da sich jedoch Wildschweine vor Verlassen des Waldes oftmals längere Zeit im Waldrandbereich aufhalten können, darf der am Waldrand

ansitzende Jäger die Wildschweine bereits im Waldrandbereich ansprechen und erlegen. Er darf somit von ausserhalb in den Wald hinein schiessen, er darf sich jedoch bei der Schussabgabe nicht im Wald selber aufhalten. Diese Definition entspricht dem Ergebnis des eingangs erwähnten Versuchs der Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH, SO, SG, TG, VD, ZH zur versuchsweisen

Verkürzung der Schonzeit.

Auswirkungen: Durch diese Ausnahmebestimmung kann der Verwaltungsaufwand für Bund und Kantone verringert werden, indem das Ausstellen von Sonderbewilligungen zur Wildschweinjagd im Februar zukünftig wegfällt.

Kormoran: Der Kormoran ist in der Schweiz mit alljährlich rund 5‘000 Wintergästen anwesend, seit dem Jahre 2001 aber auch als Brutvogel mit bereits 550 Brutpaaren und stark steigendem

Brutbestand. Er gilt gemäss Roter Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Diese

Rückeroberung der Schweiz durch den Kormoran ist eine Folge der starken Zunahme des

Kormorans in Europa aufgrund seiner europäischen Unterschutzstellung im Jahre 1970. Der europäische Bestand ist auf mittlerweile rund 1.2 Mio. Vögel angewachsen. Mit der Zunahme des schweizerischen Bestandes des Kormorans häuften sich auch die Konflikte, insbesondere mit der Berufsfischerei. Als Folge davon deponierte der Schweizerische Fischereiverband eine Petition beim Parlament (Petition 08-20 „Fischfressende Vögel: Managementplan“). Als Antwort auf diese Petition hat das eidgenössische Parlament dem Bundesrat u.a. den Auftrag überwiesen, die Schonzeit des Kormorans um den Monat Februar zu kürzen (Motion 09.3723 vom 15. Juni 2009 „Massnahmen zur Regulierung fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei“). Die noch verbleibende Schonzeit vom 1. März bis zum 31. August umfasst die ganze Brut- und Nestlingsperiode des Kormorans in der Schweiz und ist somit tierschützerisch unproblematisch. Diese Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit zur wirksameren

jagdlichen Regulation ihrer Kormoranpopulation.

Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher: Für diese drei Rabenvogelarten bestand bislang keine

bundesrechtliche Schonzeit. Begründet wurde deren Fehlen damit, dass die Kantone jederzeit Massnahmen ergreifen können müssen, um Schäden zu verhindern. Aufgrund dieser ganzjährigen Jagdzeit wurden diese Rabenvögel unabhängig davon bejagt, ob sie unselbständige Jungtiere im Nest hatten oder nicht. Allen anderen einheimischen Wildtierarten gewährt das Jagdgesetz

hingegen eine Schonzeit, deren Festlegung sich hauptsächlich an der Brut- und Aufzuchtzeit, bzw. an der Zeit der Jungenführung orientiert. Der Schutz der Mutter und Jungtiere wird im Jagdgesetz hingegen hoch gehalten, indem die Kantone die grundsätzliche Pflicht haben, den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln (Art. 7 Abs. 5 JSG). Somit soll auch diesen drei

einheimischen Vogelarten eine solche Schonzeit zugestanden werden. Damit wird eine langjährige und berechtigte Forderung der Tierschutzorganisationen umgesetzt. Dabei orientiert sich die Schonzeit dieser Rabenvögel an der bereits im Jagdgesetz verankerten Schonzeit der Nebelkrähe, welche zwischen dem 16. Februar und dem 31. Juli liegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. m JSG). Die

Nebelkrähe und die Rabenkrähe sind dabei zwei Unterarten derselben Art, der Aaskrähe. Da das Jagdgesetz grundsätzlich den Schutzstatus von Arten regelt jedoch nicht von Unterarten, macht diese bisherige Unterscheidung in der Schonzeit der beiden Krähen-Unterarten keinen Sinn.

Unbedingt angesprochen werden muss aber die Frage der landwirtschaftlichen Schadenabwehr. Denn klar ist, dass Aaskrähen (d.h. Rabenkrähen und Nebelkrähen) regional Schäden an

landwirtschaftlichen Kulturen verursachen können (z.B. Schäden am keimenden Mais oder in Kirschenplantagen). Die Abwehr solcher Schäden muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Dazu

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