Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Einfuhr eines Tieres zwei Bewilligungen erforderlich sind, erfolgt die Erteilung derselben zwischen BAFU (Jagdrecht) und BVET (Tierschutz- und Tierseuchenrecht, CITES) koordiniert.

Ebenfalls im Sinne einer verbesserten Prävention wird neu das Halten der Tierarten gemäss Anhang der JSV mit einer kantonalen Haltebewilligung belegt. Bereits heute ist eine solche Haltebewilligung für sämtliche Säugetierarten dieser Liste nötig und zwar nach geltendem

Tierschutzrecht (Art. 89 und 90 Tierschutzverordnung TSchV, SR 455.1). Damit wird sichergestellt, dass diese Tiere auch artgerecht gehalten werden. Für die im Anhang aufgelisteten Vogelarten war bislang keine solche Haltebewilligung nötig, da deren Haltung tierschutzrechtlich als

unproblematisch gilt. Gemäss der Revisionsvorlage sind neu für alle Arten des Anhangs zur JSV Haltebewilligungen nötig und somit auch für die in dieser Liste aufgezählten Vogelarten. Begründet wird diese Massnahme nicht mit der Tierschutzgesetzgebung, sondern mit dem

Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Das USG stellt dabei sicher, dass keine Organismen in Freiheit gelangen können, welche die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung

gefährden können (Art. 29a und Art. 29f USG). Der Vollzug dieser neuen Haltebewilligungen stellt eine neue Aufgabe für die Kantone dar und muss angesprochen werden. Bereits heute liegt der Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen im Verantwortungsbereich der kantonalen

Veterinärdienste (Art. 33 Tierschutzgesetz TSchG; SR 455). Ebenfalls liegt das Ausstellen von Haltebewilligungen für geschützte Tiere gemäss Jagdgesetz (Art. 10 JSG und Art. 6 JSV) beim Kanton, wobei den Kantonen seinerzeit eine Zusammenarbeit zwischen der Veterinär- und

Jagdbehörde empfohlen wurde (Erläuterungen zur Jagdverordnung vom 16. Oktober 1986). Neu hinzu kommen nun die jagdrechtlichen Haltebewilligungen für die Arten gemäss Anhang zur JSV.

bis

Für das Organisieren des Vollzugs des neuen Artikel 8 ist wichtig, dass für den Antrag stellenden Bürger möglichst keine Verwirrung entsteht. Falls er eine Säugetierart gemäss Anhang zur JSV halten möchte, bedarf er einer tierschutzrechtlichen und einer jagdrechtlichen Haltebewilligung;

falls er eine der im Anhang zur JSV aufgelisteten Vogelarten halten möchte, bedarf er nur einer jagdrechtlichen Haltebewilligung. Ohne in die Organisationsautonomie der Kantone einzugreifen, sollte sichergestellt werden, dass der Antrag stellende Bürger möglichst nur eine zuständige Dienststelle zu kontaktieren braucht. In jedem Fall empfiehlt sich aber eine enge Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Veterinärbehörden und den kantonalen Dienststellen für Jagd. Dies gilt auch, wenn es um das festlegen entsprechender Auflagen zur Haltebewilligung und deren

Kontrolle geht (z.B. Gehege Kontrollen, Tierbestandes Kontrolle, dauerhaftes Markieren der Tiere, Sterilisieren von Einzeltieren, etc.).

In Absatz 5 werden neu Halteverbote für drei besonders problematische Tierarten ausgesprochen: Es sind dies Schwarzkopfruderenten, amerikanische Grauhörnchen sowie Greifvogelhybriden. Auf diese drei Arten soll kurz eingegangen werden:

Schwarzkopfruderente: Die amerikanische Schwarzkopfruderente wurde in Europa wahrscheinlich bloss ein Mal in England freigesetzt. Ihr Bestand nahm aber so stark zu, dass sie mittlerweile das Überleben der europäischen Weisskopfruderente bedroht. Um weitere Freisetzungen zu

verhindern, gehören Halteverbote für Schwarzkopfruderenten gemäss dem „internationalen

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Massnahmenplan zur Bekämpfung der Schwarzkopfruderente in Europa“ zu den wichtigsten Massnahmen.

Grauhörnchen: Das amerikanische Grauhörnchen wurde in Europa in Grossbritannien und Italien freigesetzt. Die Erfahrungen aus Grossbritannien zeigen, dass das Grauhörnchen das

einheimische Eichhörnchen vollkommen zu verdrängen vermag. Das Grauhörnchen gilt

diesbezüglich als sehr problematische Art. Zum Glück ist das Grauhörnchen in der Schweiz noch nicht in freier Wildbahn aufgetreten. Um jede absichtliche oder unabsichtliche Freisetzung zu verhindern und diese Art beim ersten Auftreten auch wirksam bekämpfen zu können, liess das BAFU im 2008 ein Gutachten erstellen (Vorsorgeplan Grauhörnchen, BAFU, November 2008).

Zum Schutz des einheimischen Eichhörnchens wird deshalb ein präventives Halteverbot für

Grauhörnchen ausgesprochen.

4 http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/action_plans/docs/intl_white_headed_duck.pdf 28/33 334/2005-02295/01/J402-2095