Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
jagdlichen Regulierung des Fuchsbestandes unnötig einschränken würde. Der Fuchs dürfte unser häufigstes Wildtier sein und es gab in der Schweiz zu keiner Zeit annähernd so hohe
Fuchsbestände wie heutzutage. Der Grund für diesen enorm hohen Fuchsbestand liegt in der sehr hohen Nahrungsverfügbarkeit in unserer Kulturlandschaft, im momentan relativ geringen
Jagddruck aufgrund der vollständig zusammengefallenen Pelzpreise sowie der vielerorts fehlenden Prädation durch Grossraubtiere. Dieser hohe Fuchsbestand schafft nun aber Probleme,
insbesondere mit Krankheiten, welche vom Fuchs verbreitet und Mensch oder Haustier befallen können (z.B. Tollwut, Staupe, Räude, Fuchsbandwurm); etliche dieser Krankheiten befallen den Fuchs besonders bei hohen Beständen und führen zu grausamem Leiden der Füchse selber (z.B. Räude). Der hohe Fuchsbestand hat aber auch ökologische Auswirkungen und dessen Prädation von bodenbrütenden Vögeln (z.B. Kiebitz, Rebhuhn) oder nesthockenden Jungtieren (z.B.
Feldhasen) führt zu Problemen im Artenschutz. Die jagdliche Regulierung des Fuchsbestandes ist somit aus Gründen der Seuchenprävention, des Tierschutzes wie auch aus Gründen des
Artenschutzes zu rechtfertigen. Allerdings kann sich der Fuchs dem Jagddruck des Menschen gut entziehen und die am besten geeigneten Jagdarten unterscheiden sich regional und von Kanton zu Kanton. Beim Fuchs kann keine einzelne Jagdart für sich in Anspruch nehmen, immer und überall denselben Erfolg zu erbringen. Deshalb muss die eidgenössische Jagdgesetzgebung den
Kantonen den nötigen Spielraum offen behalten. Beim Fuchs hat sich der bisherige Rahmen des eidgenössischen Jagdrechts durchaus bewährt. Sollten die Kantone eine stärkere Regulation des Fuchses aus den oben genannten Gründen anpeilen, dann zeigen Praxis Erfahrungen aus
Deutschland, dass die intensive Bejagung des Fuchses am Bau (Abschuss und Fang) das
effizienteste wenn nicht gar einzige Mittel zur regionalen Regulierung eines Fuchsbestandes ist. Deshalb muss es den Kantonen weiterhin offen stehen, die Baujagd auf ihrem Territorium
zuzulassen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d JSV „Verbot lebender Tiere als Lockmittel“
Änderung: Das Verbot zur Verwendung lebender Locktiere für die Jagd wurde unverändert aus dem bisherige Art. 2 Abs. 1 Bst. e der JSV in diesen Buchstaben übernommen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Funkkommunikation“
Änderung: Das bisherige Verbot zur Verwendung von Funkgeräten für die Jagd (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV), wird in diesen Buchstaben übernommen, dabei ergänzt mit einem identischen Verbot für Mobiltelefone und versehen mit einer Ausnahmebestimmung zur Verwendung solcher Geräte anlässlich von Nachsuchen.
Begründung: Die Verwendung von Funkgeräten für Jagdzecke war bereits bisher verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV). Begründet wurde dieses Verbot seinerzeit, weil deren Verwendung dem Jäger einen übergrossen Vorteil gegenüber dem Wild geben würde, was bei verbreitetem Einsatz zu einer raschen Gefährdung einzelner Wildarten führen könnte. Beim Ersterlass dieses Verbotes gab es nur Funkgeräte, aber noch keine Mobiltelefone. In der grundsätzlichen Funktionsweise
unterscheiden sich Mobiltelefone allerdings nicht von Funkgeräten. Mobiltelefone sind heute fast flächendeckend einsetzbar und wohl jeder Jagdberechtigte dürfte im Besitz eines Mobiltelefons sein. Deshalb haben einige Kantone bereits heute die Verwendung von Mobiltelefonen für die Jagd eingeschränkt oder verboten (z.B. GR, FR, TI). Um Klarheit zu schaffen, sollen neu alle
elektromagnetischen Kommunikationsmittel, d.h. Funkgeräte und Mobiltelefone,
gesamtschweizerisch für die Jagd verboten werden. Damit ist es verboten, diese Hilfsmittel zum koordinierten Aufspüren, Nachstellen, Abpassen, Zutreiben, Fangen und Beschiessen von
Wildtieren zu verwenden (siehe Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1). Nicht von diesem Verbot erfasst wird jedoch das Mitführen und Verwenden solcher Kommunikationsgeräte auf der Jagd. Dies ist auch eine Frage der Sicherheit. Absprachen, welche der Sicherheit rund um den Jagdbetrieb dienen, sollen nicht von diesem Verbot erfasst werden, wie z.B. das Anfordern der Rettungsdienste bei einem Jagdunfall.
Als explizite Ausnahme wird neu die Verwendung von Funkkommunikation anlässlich von
Nachsuchen erlaubt. Definiert wird eine Nachsuche dabei als das organisierte Suchen eines verletzt entschwundenen Wildtiers, unter Einsatz eines Schweisshundeführers mit seinem
6/33 334/2005-02295/01/J402-2095