Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Brutvögel in der Schweiz mit dieser zeitlich stark eingeschränkten Jagdzeit weitgehend verhindert - wenn auch nicht vollständig ausgeschlossen – werden; einzelne Schnepfen verweilen allerdings länger als andere im Brutgebiet oder sie überwintern möglicherweise gar bei uns
(„Lagerschnepfen“). Auch bezüglich der europäischen Brutpopulation stellt unsere Jagd keine Gefährdung dar: Mit durchschnittlich 2‘000 erlegten Waldschnepfen pro Jahr ist die schweizerische Jagdstrecke äusserst gering gegenüber den rund 3-4 Mio. in Europa erlegten Waldschnepfen.
Somit gefährdet die Bejagung der Waldschnepfe in der Schweiz weder unsere einheimische Brutpopulation noch die nord-osteuropäischen Quellenpopulationen. Solange keine solche
Gefährdung aus unserer Jagd resultiert, ist deren Bejagung nicht gesamtschweizerisch zu
verbieten. Vielmehr ist es an den Kantonen, einer allfälligen örtlichen Bedrohung der lokalen Walschnepfen Brutpopulation durch die Jagd mit kantonaler Unterschutzstellung zu begegnen (Art. 5 Abs. 4 JSG). Viele Kantone, insbesondere in der Deutschschweiz, haben die Waldschnepfe in diesem Sinne geschützt (z.B. AG, BL, GR, LU, SH, SO, TG). Tradition hat die Waldschnepfenjagd hingegen in der Romandie und im Tessin (z.B. TI, NE, VD, FR). Der Bundesrat ist der Ansicht,
dass das Erhalten der Waldschnepfenjagd deshalb dem Auftrag zur Gewährleistung einer
angemessenen jagdlichen Nutzung (gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d JSG) entspricht.
Allerdings bestehen beträchtliche Kenntnislücken über die Situation der einheimischen
Brutpopulation der Waldschnepfe: So ist z.B. unklar, was die kantonalen Unterschutzstellungen in weiten Teilen der Schweiz gebracht haben und ebenfalls unbekannt ist, wie die lokalen Brutgebiete der Waldschnepfe aufgewertet und deren Brutpopulationen gezielt gefördert werden könnten. Um die Situation und Gefährdung der Waldschnepfe und mögliche Gegenmassnahmen besser zu verstehen, erscheint eine entsprechende Untersuchung nötig.
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Art. 3 Abs. 2 JSV „Beschränkung und Erweiterung jagdbarer Arten und Schonzeiten“
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Änderung: Der Absatz 2 des Artikels 3 der JSV wird mit Bestimmungen zur Jagdbarkeit und zu den Schonzeiten für die folgenden Wildarten erweitert: Bst. a) Wildschwein: Verkürzung der
Schonzeit um einen Monat; Bst. b) Kormoran: Verkürzung der Schonzeit um einen Monat; Bst. c) Rabenkrähe, Eichelhäher und Elster: Einführung einer Schonzeit von fünfeinhalb Monaten;
Saatkrähe: Einführung der Jagdbarkeit bei einer Schonzeit von fünfeinhalb Monaten.
Begründung: Vom Recht zur Einschränkung der Schonzeit einzelner Wildarten auf dem
Verordnungsweg machte der Bundesrat zum ersten Mal am 1. April 1998 Gebrauch, als der die
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Schonzeit junger Wildschweine auf dem Feld ganzjährig aufhob (Art. 3 Abs. 2 JSV). Diese Bestimmung ermöglicht den Kantonen eine wirksame Prävention vor landwirtschaftlichen
Wildschweinschäden, indem die Wildschweine ganzjährig von den schadengefährdeten Kulturen mittels Abschüssen vergrämt werden können. Entsprechend soll die Schonzeit bei den folgenden Arten eingeschränkt oder erweitert werden:
Wildschwein: Die bundesrechtliche Schonzeit wird um den Monat Februar gekürzt. Dies ist das Ergebnis eines seit dem Jahre 2003 laufenden Versuchs der Kantone AG, BL, BS, BE, JU, SH,
SO, SG, TG, VD, ZH, bei welchem diese mit Zustimmung des UVEK die Schonzeit des
Wildschweins in den Monaten Februar, März und Juni verkürzten. Begründet wurde dies als
Versuch zur effizienteren Regulierung der Wildschweinbestände zwecks landwirtschaftlicher Schadenprävention. Gemäss den Erfahrungen der Kantone zeigte sich nun, dass der Monat Februar zu dieser Regulierung einen wichtigen Beitrag beisteuern kann. Weibliche Wildschweine lassen sich im Winter (Dezember – Februar) nämlich besonders effizient und tierschutzgerecht bejagen, was sich auf das Bremsen des Populationswachstums positiv auswirkt. Allerdings ist beim Abschuss weiblicher Wildschweine grosse Vorsicht geboten, um nicht unabsichtlich ein Muttertier von den abhängigen Jungtieren wegzuschiessen. Diese Gefahr des Erlegens eines laktierenden Muttertiers ist im Winter am geringsten, weshalb die Periode (Dez-Feb) das ideale Zeitfenster zur fachgerechten Bejagung weiblicher Wildschweine darstellt. Dies rechtfertigt die Aufhebung der Schonzeit im Monat Februar. Auf eine entsprechende Verkürzung der Schonzeit im März oder im Juni wird hingegen verzichtet, da sich hier kein vergleichbar positiver Effekt zeigen liess; einerseits beginnt die Hauptsetzzeit der Wildschweine im März und im Juni ist der grösste Teil der weiblichen Wildschweine laktierend. Somit bleibt das weibliche Muttertier beim Wildschwein zur Hauptsetzzeit (März bis Juni) immer noch geschützt.
16/33 334/2005-02295/01/J402-2095