Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
aufgenommen werden. Dazu wird ein neuer Identifikator Nr. 179 „Wildruhezonen (inkl.
Routennetz)“ eingeführt.Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen
Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B. Skitourengänger, Langläufer,
Schneeschuhläufer, Winterwanderer, etc.) während Schneelage bezeichnet.
Hauptverantwortlich für die Daten sind dabei die Kantone. D.h. die Kantone liefern dem BAFU die Daten zu den Perimetern der Wildruhezonen sowie den darin begehbaren Routen dieser Wildruhezonen entsprechend dieser Verordnung.
Änderung Identifikator Nr. 170: „Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete“;
Im Rahmen der vorliegenden Revision wird die Verordnung über die eidgenössischen
Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) im Huckepackverfahren geändert. Dabei wird Swisstopo verpflichtet, das in den Jagdbanngebieten begehbare Routennetz auf den Themenkarten (Skitourenkarten, Wanderkarten) zu publizieren (Abschnitt II; Änderung bisherigen Rechts: Art. 7 Abs. 4 JSV). Der aktuelle Datensatz dazu besteht bloss aus den Perimetern der
Jagdbanngebiete, hingegen fehlen die darin begehbaren Routen. Als Routennetz werden dabei die zugelassenen, winterlichen Begehungsmöglichkeiten für Freizeitsportler (z.B.
Skitourengänger, Langläufer, Schneeschuhläufer) während Schneelage bezeichnet. Damit die entsprechenden Raumdaten auf dem Geodatenportal des Bundes zur Verfügung stehen,
muss dieser Datensatz deshalb im Anhang zur Geoinformationsverordnung entsprechend ergänzt werden. Neu lautet dessen Bezeichnung „Bundesinventar der Eidg. Jagdbanngebiete (inkl. Routennetz)“. Verantwortlich für die Daten ist das BAFU.
Artikel 21 JSV „Übergangsrecht“
Änderung: Der bislang im Übergangsrecht geregelte Schutz des Rebhuhns wird neu in den Artikel bis
3 aufgenommen. Entsprechend ist der Artikel 21 JSV aufzuheben.
3 Finanzielle Konsequenzen:
Aus der Vorlage ergeben sich im Einzelnen folgende Aufwendungen für Kantone und Bund:
Aufwendungen und Kosten für die Kantone:
In den Kantonen ergibt sich aus dieser Vorlage die Notwendigkeit zu folgenden Anpassung:
(1) Anpassung des kantonalen Jagdrechts: Dies ist im Rahmen des regulären Vollzugs des
Jagdregals möglich.
(2) Administrativen Erleichterungen und Erschwernisse: Für die Kantone ergeben sich einige
Erleichterungen im Vollzug, indem die Bewilligungspflicht für einige Hilfsmittel wegfällt.
Hingegen ergeben sich geringe Neuverpflichtungen über das Ausstellen von jagdrechtlichen Haltebewilligungen für bestimmte problematische Tierarten. Die finanziellen Konsequenzen sind insgesamt von geringer Relevanz.
(3) Ausscheidung von Wildruhezonen: Administrativer Mehraufwand erfolgt dabei für diejenigen
Kantone, welche noch keine Wildruhezonen umgesetzt haben. Die Arbeiten dazu sollten jedoch im Rahmen des regulären Vollzugs des Jagdregals möglich sein.
(4) Konfliktartenmanagement: Die Zunahme der Konfliktarten fordert von den Kantonen einen
wesentlichen Mehraufwand bei der Lösung entsprechender Konflikte (mediale und politische Arbeit sowie Vollzug). Dieser Mehraufwand ist auch in Zukunft keinesfalls rückläufig sondern progressiv zunehmend. Diese Kostensteigerung wird allerdings nicht durch die
Jagdverordnung beeinflusst, sondern hängt allgemein von der natürlichen Rückkehr dieser Tierarten ab. Dieser Mehraufwand dürfte zukünftig für die wenigsten Kantone im bisherigen Rahmen des Vollzugs des Jagdregals zu erbringen sein.
32/33 334/2005-02295/01/J402-2095