Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

den noch frei im Gewässer schwimmenden Fisch bezieht (zur Definition von Wildschaden siehe Erläuterungen zu Art. 4 JSV). Durch Abschüsse einzelner Kormorane lassen sich solche Schäden verringern, indem sich Kormoranschwärme vom weiteren Aufsuchen dieser Gerätschaften

vergrämen lassen. (Vergrämungsabschüsse). Somit ist die ausnahmsweise Verwendung starker Motorboote zeitlich auf den Rahmen der Ausübung der Berufsfischerei und räumlich auf den Bereich der ausgelegten Fanggeräte beschränkt. Sie berechtigt deshalb keinesfalls zum

anhaltenden und weiten Verfolgen der Kormoranschwärme mit dem Motorboot oder zur sonstigen Bejagen von Wasservögeln.

Weiter ist anzumerken, dass die vorliegende Ausnahmebestimmung die Berufsfischer nur zur diesbezüglichen Verwendung ihrer Motorboote berechtigt, sie entbindet sie jedoch nicht davon, im Besitze einer Jagdbewilligung zu sein. Das Ausstellen von Jagdbewilligungen fällt in die

Kompetenz der Kantone (Art. 3 Abs. 2 JSG).

Mit dieser Ausnahmebestimmung wird ein an den Bundesrat überwiesener Vorstoss des

eidgenössischen Parlamentes umgesetzt (Motion 09.3723; „Massnahmen zur Regulierung

fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der Berufsfischerei“).

Art. 2 Abs. 1 Bst. l JSV „Verbot des Schiessens aus Kraftfahrzeugen und Flugzeugen“

Änderung: Das bisherige Verbot des Schiessens aus Transportmitteln (Motorfahrzeuge etc.) im Rahmen der Jagd wird vollständig aus Art. 2 Abs. 1 Bst. g der JSV in diesen Buchstaben l

übernommen. Dabei wird die Bestimmung zur jagdlichen Verwendung von Motorbooten

ausgelagert (Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV).

Art. 2 Abs. 1 Bst. m JSV „Verbot von Bleischrot für die Wasservogeljagd“:

Änderung: Das bisherige Verbot zur Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten und

Flachwasserzonen wird neu als allgemeines Verbot zur Verwendung von Bleischrot für die

Wasservogeljagd formuliert.

Begründung: Die Giftigkeit von Blei ist durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen

nachgewiesen. Wegen seiner unbestreitbar guten ballistischen Eigenschaften wird aber Blei nach wie vor im grossen Stil zur Herstellung von Munition (Kugel- und Schrotpatronen) verwendet. Der Schrotschuss besteht dabei aus einer Garbe zahlreicher Metallkügelchen. Schrotpatronen für die Wasservogeljagd enthalten zwischen einhundert bis dreihundert solcher Schrote. Dabei sind nur wenige Schrote nötig, um eine Ente tödlich zu treffen, der Rest wird im Gelände verstreut. Wird nun in Gewässernähe Bleischrot verwendet, besteht die Gefahr, dass am Gewässergrund liegende Bleischrote von gründelnden Enten als Magensteinchen aufgenommen werden. Im Magen löst sich aufgrund der Magensäure giftiges Blei und bereits wenige Schrotkörner führen zu einer tödlichen Bleivergiftung. Es wird damit gerechnet, dass alljährlich und weltweit mehrere Millionen

Wasservögel an Bleivergiftung sterben. Um dem entgegen zu wirken werden weltweit

Anstrengungen zur Einschränkung von Bleischrot bei der Wasservogeljagd unternommen.

Ausgehend von den USA und Kanada in den 1990-er Jahren haben mittlerweile auch viele

europäische Länder die Verwendung von Bleischrot bei der Wasservogeljagd eingeschränkt (z.B. D, F, I, GB, S, CH) oder ganz verboten (DK, N, NL). Die Anstrengungen in Europa erfolgten

insbesondere im Rahmen des auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 15. August 1996 (AEWA; SR 0.451.47). Im Rahmen dieses Abkommens wurde vereinbart, dass die Staaten bis zum Jahr 2000 den Gebrauch von Bleischrot in Feuchtgebieten unterbinden (Anhang 3 Pt. 4.1.4 AEWA). Eine solche

Einschränkung von Bleischrot zum Schutze der Wasservögel wird ebenfalls von den grossen europäischen Jagdverbänden CIC und FACE gefordert.

Zur Umsetzung dieses Abkommens erliess die Schweiz mit der Revision der Jagdverordnung vom 1. April 1998 ein Verbot zur Verwendung von Bleischrot in Flachwasserzonen und Feuchtgebieten. Die positive Wirkung dieser Bestimmung blieb allerdings unsicher. Insbesondere mangelt es in einzelnen Kantonen an rechtsverbindlich ausgeschiedenen Flachwasserzonen und

Feuchtgebieten, was für den Jäger eine Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Einsatzmöglichkeit von Bleischrot darstellt. Zusätzlich können Bleischrote mehrere hundert Meter weit fliegen, weshalb

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