Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095
Regulationsanträge bei Grossraubtieren einer ökologischen Betrachtung bezüglich des Systems „Wildtier-Grossraubtier-Wald“ zu unterziehen. Es darf nicht vergessen werden, dass nebst einem „Grossraubtier-Schalenwild Konflikt“ ebenso ein „Schalenwild-Wald Konflikt“ bestehen kann,
letzterer sogar noch wesentlich häufiger ist. Dieser entsteht wenn überhöhte Schalenwildbestände die natürliche Verjüngung des Waldes erschweren oder gar verhindern. Durch das eidg. Jagd- und Waldgesetz werden die Kantone deshalb verpflichtet, ihre Jagd so zu planen, dass die natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen gegen
Wildverbiss möglich ist (Art 77 BV; Art. 27 Abs. 2 Waldgesetz SR 921.0; Art. 3 Abs. 1 JSG). Es ist erwiesen, dass Grossraubtiere durch ihren Einfluss auf freilebende Schalenwildpopulationen einen positiven Einfluss auf die Verjüngung des Waldes ausüben können. Deshalb muss bei der
Beurteilung eines kantonalen Antrages zur Regulation hoher Grossraubtierpopulationen ebenfalls dessen allgemeine Wald-Wild Situation berücksichtigt werden. Es darf keine einseitige Optimierung des Schalenwildbestandes zu Ungunsten der Waldverjüngung geben.
Die Frage der quantitativen Schadenschwelle, d.h. ab wann eine hohe Einbusse des Regals vorliegt, wird auch in diesem Punkt nicht abschliessend in der Jagdverordnung definiert. Wie in allen anderen Schadentatbeständen soll die Definition auch dieses Wertes bezüglich den
wichtigsten geschützten Konfliktarten in den Konzepten erfolgen (Art. 10 Abs. 6 JSV). Auch dabei gilt, dass der Kanton in seinem Antrag an das BAFU einen nachweisbar hohen Bestand der
Konfliktart (Art. 12 Abs. 4 JSG), eine nachweisbar hohe Einbusse beim Jagdregal sowie der
plausible Nachweis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Bestand der Konfliktart und der Regaleinbusse aufzeigen muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV). Dabei darf diese Nutzungseinbusse nicht durch andere Faktoren, wie z.B. Wintersterben oder Tierseuchen, erklärbar sein. Zur
Regulation des Bestandes von Grossraubtieren ist grundsätzlich die Betrachtung innerhalb von Kompartimenten nötig, wie sie im Rahmen der Konzepte zu den einzelnen Tierarten eingeführten wurden (Art. 10 Abs. 6 JSV); für Fisch fressende Vögel ist die Betrachtung in Gewässersystemen zielbringend. Für Arten, bei denen das BAFU keine Konzepte oder anderweitigen Richtlinien erarbeitet hat (z.B. Gänsesäger), kommt das in Art. 4 Abs. 2 JSV genannte Vorgehen als Richtlinie zu Anwendung; auch dabei gelten die oben genannten, einschränkenden Rahmenbedingungen für allfällige Regulationseingriffe.
Mit dieser neuen Bestimmung werden die folgenden drei vom Parlament an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesenen Motionen umgesetzt: Motion 10.3008 vom 2. Feb. 2010 „Verhütung von Grossraubtierschäden“; Motion 09.3812 vom 23. September 2009 „ Regulierung des Wolfs- und Grossraubtierbestandes“; Motion 09.3951 vom 25. September 2009 „Verhütung von Wildschäden“. .
Art. 4 Abs. 2 Bst. b JSV „Angaben zur Art der Gefährdung durch geschützte Arten und zum örtlichem Bereich der Gefährdung“ anlässlich kantonaler Gesuche zu deren Regulation:
Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU werden die Kantone neu dazu
verpflichtet, Angaben zur Art und dem örtlichen Bereich der Gefährdung durch geschützte Arten zu machen.
Begründung: Die Kantone werden verpflichtet, bei allfälligen Anträgen zur Regulation geschützter Arten, welche eine Gefährdung darstellen, Angaben zur Art der Gefährdung und zu deren örtlichem Bereich zu machen. Dadurch lassen sich die allfälligen Massnahmenperimeter auf die Konfliktzone einschränken und die Auswirkung der Regulation auf die geschützte Art lässt sich bezüglich ihrer Gesamtpopulation abschätzen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. d JSV „Angaben zu den Auswirkungen regulierender Eingriffe auf den Bestand geschützter Arten“ anlässlich kantonaler Gesuche zu deren Regulation:
Änderung: Anlässlich von Regulationsanträgen ans BAFU werden die Kantone neu dazu
verpflichtet, Angaben zu den Auswirkungen allfälliger Eingriffe auf den Bestand der geschützten Art zu machen.
Begründung: Damit das BAFU anlässlich von allfälligen Anträgen der Kantone zur Regulation geschützter Arten seine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erhalten der Artenvielfalt (Art. 78 und 79
23/33 334/2005-02295/01/J402-2095