Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

stehen den Kantonen immer noch genügend Möglichkeiten offen: Einerseits lassen sich solche Schäden im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG) verhindern, ebenfalls können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere erlauben oder

ergreifen, welche erheblichen Schaden machen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Damit bleibt sichergestellt, dass die erwähnten Arten von den effektiv gefährdeten, landwirtschaftlichen Kulturen wie bisher jagdlich vergrämt werden können. Dies gilt insbesondere für die Abwehr der Schwärme von

Jungkrähen. Mit dem Gewähren einer Schonzeit für Rabenkrähen, Elster, und Eichelhäher wird ein Teil der Antwort des Bundesrates auf einen abgewiesenen parlamentarischen Vorstoss umgesetzt (Motion 02.3721 vom 12. Dezember 2002 „Schutz gefährdeter Säugetier- und Vogelarten“).

Neozoen und verwilderte Haustiere: Für sämtliche nicht einheimische Wildarten (z.B. Waschbär, Marderhund) oder verwilderte Haustiere (z.B. verwilderte Haustauben) wird weiterhin keine solche Schonzeit gewährt (Art. 5 Abs. 3 JSG). Diese Arten gehören nicht zur einheimischen Wildtierfauna, weshalb ein Festsetzen in der Schweiz (z.B. Waschbär) oder eine genetische Durchmischung mit einheimischen Wildtieren (z.B. verwilderte Hauskatzen mit Wildkatzen) möglichst verhindert

werden muss. Das Aussprechen einer Schonzeit würde diesen Bekämpfungsmassnahmen zuwider laufen.

Saatkrähe: Die Saatkrähe ist mit über 10 Mio. Brutpaaren in Europa noch häufiger als die

Aaskrähe mit über 7 Mio. Brutpaaren, weshalb das Überleben der beiden Krähenarten europäisch gesichert ist. Auch in der Roten Liste der Brutvogelarten der Schweiz (2010) ist die Saatkrähe als nicht gefährdet aufgelistet. Die Schweiz befindet sich am Ausbreitungsrand der Saatkrähe, welche erstmals 1963 als Brutvogel nachgewiesen wurde. Ihr Brutbestand ist seit 1990 stark steigend und beträgt aktuell 4‘500 Brutpaare. Als Koloniebrüter verursacht die Saatkrähe immer wieder grosse Konflikte, insbesondere innerhalb von Siedlungen. Dabei stehen die grosse Lärmentwicklung und der Kot der Tiere im Vordergrund der Konflikte mit der Bevölkerung. Saatkrähen treten bei uns aber auch als Wintergäste auf und sie können mit Rabenkrähen gemischte Trupps bilden, welche auf landwirtschaftlichen Feldern nach Nahrung suchen. Dabei sind beiden Arten für den Kenner unterscheidbar, nicht aber für den ungeübten Laien. Indem der Rabenkrähe neu eine Schonzeit zugestanden wird, gewinnt die Schadenabwehr von Krähenvögeln im Rahmen der

landwirtschaftlichen Selbsthilfe an Bedeutung (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dabei kann das Unterscheiden der beiden Arten vom Landwirt nicht verlangt werden und ein solches Unterscheiden ist bei der Verwendung von grossen Krähenfallen durch Landwirte auch nicht sinnvoll, denn es muss

verhindert werden, dass freigelassene Krähen solche Fallen durch Kommunikation mit anderen Krähen wirkungslos machen. Auch bei der Vergrämung von Krähen von gefährdeten Flächen mittels der Beizjagd macht eine solche Unterscheidung zwischen Raben- und Saatkrähe keinen Sinn. Deshalb ist eine Aufhebung des Schutzes der Saatkrähe nötig. Zusätzlich gibt die Aufhebung des Schutzes der Saatkrähe den Kantonen den benötigten Spielraum, um auf die stark

zunehmenden Probleme mit Saatkrähen und deren Kolonien mit jagdlichen Massnahmen

reagieren zu können (z.B. Vergrämung durch Beizjagd).

Diese Einführung einer Jagdzeit für die geschützte Saatkrähe entspricht der Antwort des

Bundesrates auf einen noch unbehandelten parlamentarischen Vorstoss im Nationalrat (Motion 09.3650 vom 12. Juni 2009 „Regulierung von Rabenkrähen und Saatkrähenbeständen“).

Art. 4 JSV „Regulierung der Bestände geschützter Arten“

Änderung: Geschützte Arten dürfen bereits heute in Ausnahmefällen und nach vorgängiger

Zustimmung des BAFU reguliert werden (Art. 4 Abs. 1 JSV). Neu wird das Spektrum der Fälle ausgedehnt, aufgrund derer die Kantone diese Tierarten regulieren können. Gleichzeitig werden die Bedingungen modifiziert, welche die Kantone bei ihrem Antrag ans BAFU erfüllen müssen.

Begründung: In den letzten Jahrzehnten kehrten viele ehemals ausgerottete, in der Gesellschaft jedoch Konflikte verursachende Wildtierarten in die Schweiz zurück (z.B. Wolf seit 1995, Bär seit 2005, Luchs seit 1971, Biber seit 1956). All diese Arten sind aufgrund ihrer Seltenheit vom

Jagdgesetz her geschützt (Art. 2 und Art. 5 JSG). Die Gründe für deren Rückkehr sind

unterschiedlich: Während der aktuelle Bestand des Bibers in der Schweiz ebenso auf

Aussetzungen zurückgeht wie derjenige des Luchses, wandern die Wölfe natürlicherweise aus Italien und Frankreich ein und der Bär besucht die Schweiz vorerst sporadisch aus der kleinen

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