Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Kriterium einer gesamtschweizerisch bedrohten Art. Seine gesamtschweizerische

Unterschutzstellung – wie sie von den Vogelschutzorganisationen seit längerem gefordert wurde – ist deshalb gerechtfertigt. Sollte sich die Situation beim Rebhuhn in Zukunft zum Positiven wenden, dann könnte diese Unterschutzstellung auch wieder durch eine entsprechende Änderung der JSV und im Sinne des JSG (Art. 5 Abs. 1 Bst. l JSG) rückgängig gemacht werden.

Aufgrund seiner gesamtschweizerischen Gefährdung unterscheidet sich das Rebhuhn klar von anderen Vogelarten, bei denen Vogelschutzorganisationen ebenfalls eine gesamtschweizerische Unterschutzstellung fordern, so beim Haubentaucher, beim Schneehuhn oder bei der

Waldschnepfe. Dies soll kurz erläutert werden:

Beim Haubentaucher haben die Brutbestände in den letzten Jahren zwar gesamtschweizerisch abgenommen, und die Schweiz trägt eine grosse Verantwortung für den europäischen Bestand. Sein Brutbestand gilt gemäss der Roten Liste der Brutvögel (2010) als nicht gefährdet. Die Jagd spielt für die Bestandesdynamik dieses Vogels eine vernachlässigbare Rolle. Bei Wildarten, welche allenfalls einer örtlichen Bedrohung ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber klar vorgesehen, dass die Kantone solcher Bedrohung mittels kantonalen Schutzstrategien zu begegnen haben (Art. 5 Abs. 4 JSG). In diesem Sinne haben einige Kantone ihre Verantwortung wahrgenommen und den Haubentaucher unter kantonalen Schutz gestellt (z.B. BE, GR, SH, LU, SO, BL).

Das Alpenschneehuhn ist eine Charakterart der alpinen Zonen und auch für diese Vogelart trägt die Schweiz eine grosse Verantwortung. Aufgrund der Klimaerwärmung dürfte sich das Areal des Schneehuhns zukünftig verkleinern, indem sich die geeigneten Lebensräume gegen oben

verschieben. Dies ist auch der Hauptgrund, weshalb das Schneehuhn auf der Roten Liste der Brutvögel als potentiell gefährdet aufgelistet wurde (2010). Allerdings präsentiert sich die Situation sehr heterogen. Es wird Gebiete mit erheblichem Arealverlust geben (z.B. Alpenrand) und Gebiete mit geringerem Arealverlust (z.B. inneralpine Zone). In den verbleibenden Kernlebensräumen dürfte die traditionelle und gut geplante Jagd wie bisher wohl kaum negative Auswirkungen auf den Schneehuhnbestand haben, wohingegen in den Randgebieten sich eine weitere Bejagung des Schneehuhns verbieten wird. Auch beim Schneehuhn gilt deshalb, dass das Jagdgesetz als Rahmengesetz dieser kantonalen Heterogenität gerecht werden soll. Solange keine

gesamtschweizerische Bedrohung vorliegt, ist das grundsätzliche Recht zur Bejagung des

Schneehuhns gesamtschweizerisch zu erhalten; hingegen müssen die Kantone einer allfälligen regionalen Bedrohungen mittels regionalen Schutzstrategien begegnen (Art. 5 Abs. 4 JSG). Diese Verantwortung nehmen die Kantone bereits heute wahr. So haben sämtliche Kantone am

Verbreitungsrand des Schneehuhns diese Art unter kantonalen Schutz gestellt (z.B. VD, BE, LU, SG). Bejagt wird das Schneehuhn nur noch von den wenigen Kantonen mit hohem Anteil an alpiner Landschaft (GR, VS, TI und UR). Im Sinne des Vorsichtsprinzips ist aber eine

Überwachung der Situation des Schneehuhns (Bestände und Areal) als Charakterart unseres Hochgebirges wichtig, damit auf sich verändernde Bedingungen schnell reagiert werden könnte. Bund und Kantone sollen sich dieser Aufgabe verstärkt annehmen und insbesondere sind dabei die möglichen Auswirkungen des Klimawandels sorgfältig zu beachten.

Mit ähnlicher Begründung ist eine gesamtschweizerische Unterschutzstellung der Waldschnepfe abzulehnen. Auch sie wird von den Schutzorganisationen seit längerem gefordert. Der

einheimische Brutbestand der Waldschnepfe ist in der Roten Liste der Brutvögel (2010) zwar als verletzlich aufgelistet. Diese Gefährdung des einheimischen Waldschnepfenbestandes hat den Bund bereits vor fünfzig Jahren bewogen, die Frühjahrsjagd während der Schnepfenbalz

gesamtschweizerisch zu verbieten (Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 23. März 1962). Seitdem erlaubt das Jagdgesetz die Bejagung der Waldschnepfe nur mehr während dreier Monate im Herbst, zwischen dem 15. September und dem 15. Dezember (Art. 5 Abs. 1 Bst. p JSG). Mit dieser stark eingeschränkten Jagdzeit wird sichergestellt, dass fast ausschliesslich Zugvögel bejagt werden, welche in dieser Periode von ihren nordosteuropäischen Brutgebieten in ihre südwesteuropäischen Überwinterungsgebiete ziehen. Nachweisbar stammen deshalb die weitaus meisten der bei uns erlegten Schnepfen aus diesen ost- und nordeuropäischen

Brutbeständen, welche stabil, mit vielen Millionen Tieren extrem gross und insgesamt nicht

gefährdet sind. Bis zum Anfang der eidgenössischen Jagdzeit haben auch die weitaus meisten der einheimischen Brutvögel unser Land verlassen. Somit kann deshalb das Erlegen schweizerischer

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