Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

Steinwild, Rehwild, Schwarzwild, Bär, Wolf, Luchs und Bartgeier. Nach wie vor fehlen in der

Schweiz einzelne einheimische Wildtierarten, so z.B. Wisent, Elch oder Fischotter.

bis

Artikel 8 JSV „Umgang mit nicht-einheimischen Tieren“

Änderung: Dieser neue Artikel regelt den Umgang mit nicht-einheimischen Tierarten. Dabei enthält er alle diesbezüglich relevanten, aus dem bisherigen Art. 8 der JSV ausgelagerten, Bestimmungen. Neu ausgesprochen werden Haltebewilligungen und Halteverbote für besonders problematische Tierarten..

Begründung: Die Gründe zur Aufteilung des bisherigen Art. 8 in die zwei eigenständigen Art. 8 und

bis

Art. 8 , wird beim vorhergehenden Art. 8 erläutert. Ebenso wird dort der Begriff einheimische Tierart definiert, woraus sich die Definition von „nicht-einheimisch“ ableiten lässt.

bis

Im neuen Artikel 8 wird nun der Umgang mit solchen nicht-einheimischen Wildtieren geregelt.

Hauptsächliches Ziel des vorliegenden Artikels ist es, wirksam zu verhindern, dass in der Schweiz nicht- einheimische Tierarten in Freiheit gelangen können (Art. 29a und Art. 29f USG; SR 814.01). Obschon das Aussetzen nicht-einheimischer Tierarten jagdrechtlich verboten ist (Art. 8 Abs. 1 JSV), gelangten bei uns immer wieder solche Tiere - absichtlich oder unabsichtlich - in Freiheit (z.B. Damwild, Schwarzschwan); ein wichtiges Beispiel einer solch unerwünschten Freisetzung ist die Rostgans, welche sich bei uns seit den 1960-er Jahren als Gefangenschaftsflüchtling etablierte und heute sogar das grenznahe Deutschland besiedelt. Gemäss der Jagdverordnung stehen die Kantone in der Pflicht, nicht einheimische Tierarten wieder aus der Wildbahn zu entfernen, sobald sie die einheimische Artenvielfalt gefährden (Art. 8 Abs. 2 JSV). Dies kann bei schnell sich

ausbreitenden Wildtierarten ein schwieriges Unterfangen sein. So zeigt gerade das Beispiel

Rostgans, dass der Vollzug dieser Bestimmung enorm viele Ressourcen (Arbeitszeit, Geld)

verlangt (Kt. AG). Idealerweise wird deshalb ein Freisetzen solcher Tierarten präventiv verhindert. Eine wirksame Prävention ist die bessere und viel billigere Lösung des Problems. Der neue Artikel bis

8 enthält dazu folgende Bestimmungen:

Wie bisher bleibt das allgemeine Aussetzungsverbot bestehen. Nach wie vor dürfen deshalb

bis Tiere, welche nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, nicht ausgesetzt werden (Art 8 Abs. 1 JSV). Dies gilt für sämtliche nicht-einheimischen Tierarten gemäss den Artengruppen des JSG (Art. 2 JSG) und nicht etwa bloss für Tierarten gemäss Anhang der Jagdverordnung.

Ebenfalls im Sinne solcher Prävention wird wie bisher eine Einfuhrbewilligung für die Tierarten gemäss Liste im Anhang der Jagdverordnung verlangt. Dass dabei im neuen Verordnungstext nur die Tiere gemäss Anhang von dieser Einfuhrbewilligung erfasst werden und nicht wie bisher sämtliche nicht-einheimischen Tierarten, entspricht der bisherigen Vollzugspraxis des

Bundesamtes für Veterinärwesen. Dabei entspricht die Liste der Tierarten im Anhang der

Jagdverordnung der bisherigen Liste in Art. 8 Abs. 1 der JSV. Präzisiert wurde in dieser Liste einzig der Begriff „Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren“ mit dem Zusatz „die gemäss Art. 86 der Tierschutzverordnung den Wildtieren gleichgestellt sind“. Damit wird

sichergestellt, dass nur Hybriden bis zur zweiten Rückkreuzungsgeneration (F3 Generation)

gemeint sind. Noch stärker rückgekreuzte Hybriden lassen sich nämlich für den Vollzug nicht mehr von Wildtieren unterscheiden. Mit der redaktionellen Auslagerung dieser Liste aus dem

Verordnungstext in den Anhang wird neu die Kompetenz für das Departement geschaffen, diese Liste bei Bedarf anzupassen. Damit wird dem Bundesamt ein besonders schnelles Reagieren auf sich verändernde Bedingungen ermöglicht. Voraussetzung für eine solche Anpassung wären dabei neue Erkenntnisse über das Gefährdungspotential (Invasivität) nicht-einheimischer Tierarten (Art. bis

8 Abs. 2). Eine solche Gefahr ist dann gegeben, wenn sie unsere einheimischen Tierarten regional zu verdrängen vermögen (z.B. amerikanisches Grauhörnchen), zum Aussterben bringen (z.B. amerikanischen Schwarzkopfruderente) oder genetisch unterwandern können (z.B.

Greifvogelhybriden). Das Departement wird allfällige Anpassungen des Anhangs an entsprechende Empfehlungen von internationalen und nationalen Aktionsplänen binden. Beim Vollzug dieser neuen Bestimmung gibt es eine grundsätzliche Änderung: Neu erfolgt das Bewilligen des Imports dieser Tierarten durch das BAFU und nicht mehr durch das BVET, weil die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für die Jagdgesetzgebung grundsätzlich beim BAFU liegen. Sobald für die

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