Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

oder erheblichen Sachwerten entsteht. Deshalb müssen nebst Jagdgewehren weitere Hilfsmittel zugelassen bleiben. Dieser neue Absatz regelt diese zusätzlichen Hilfsmittel:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a JSV „Fangschuss mit Faustfeuerwaffen“

Änderung: Die bisherige Ausnahmebestimmung zur Verwendung von Faustfeuerwaffen als

Fangschussgeber wird aus Art. 2 Abs. 2 der JSV übernommen, dabei sprachlich redigiert.

Begründung: Das Verwenden von Faustfeuerwaffen zum Anbringen eines Fangschusses war bereits bisher erlaubt (Art. 2 Abs. 2 JSV) und wird beibehalten. Deren Einsatz kann insbesondere in räumlich engen Verhältnissen, in dichter Vegetation oder in Kastenfallen nötig werden. Unter Faustfeuerwaffen sind dabei nicht nur Pistolen und Revolver sondern auch jagdliche

Fangschussgeber zu verstehen. Darunter ist ein in Schrotwaffen einsteckbarer, kurzer Lauf zu verstehen, aus dem Revolvermunition verschossen wird.

Art. 2 Abs. 2 Bst. b JSV „Töten von Wild mit dem Messer“

Änderung: Das Verwenden von Messern zum Töten von nicht fluchtfähigem Wild wird neu auf solche Umstände eingeschränkt, wo Tiere verletzt sind und das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre und dabei eingeschränkt auf den Kammerstich, d.h. den Stich in den Herz-

Lungenbereich des Tieres.

Begründung: Der Einsatz von Messern für die Jagd wurde im eidgenössischen Jagdrecht bisher nicht geregelt, weshalb das Töten von Wild mit dem Messer gesamtschweizerisch erlaubt war.

Hingegen haben einige Kantone einen solchen Einsatz von Messern in ihren kantonalen

Jagdbestimmungen geregelt. So schränken einige Kantone den Einsatz von Messern ein, der Kt. ZH verbietet das Abnicken (d.h. den Stich ins Rückenmark beim Hinterhauptloch), der Kt. SO schränkt den Einsatz von Messern auf den Kammerstich (d.h. den Stich in den Herz-

Lungenbereich des Tieres) ein, der Kt. SG hingegen verbietet den Einsatz von Messern ganz.

Neu wird die Verwendung von Messern für die Jagd gesamtschweizerisch verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. i JSV). Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt jedoch das Töten von nicht mehr

fluchtfähigem Wild mit dem Messer zugelassen, eingeschränkt jedoch auf solche Fälle, wo das Anbringen eines Fangschusses zu gefährlich wäre. Dabei kann eine solche Gefährdung von abprallenden Geschossen und Geschosssplittern sowie vom Schussknall ausgehen. Diese

Gefährdung muss dabei Menschen oder erhebliche Sachwerte betreffen. Unter einem erheblichen Sachwert sind ebenso umstehende Autos oder Häuser zu verstehen wie auch Nutz- und Haustiere. Als Beispiel darf kein Fangschuss angetragen werden, wenn dadurch Jagdhunde am Wild

gefährdet würden, oder wenn ein Reitpferd den Knall scheuen und einen Folgeunfall verursachen könnte. Wenn aber keine solche Gefährdungssituation vorliegt, dann muss nicht mehr fluchtfähiges Wild mittels Fangschuss getötet werden. Dabei stellt insbesondere das Wildbret des Wildtieres,

welches durch einen allfälligen Fangschuss entwertet würde, keinen erheblichen Sachwert dar,

welcher zum Abfangen mit dem Messer berechtigen würde.

Aus fachtechnischen Gründen wird das Abfangen von Wild auf den Kammerstich (d.h. den Stich in den Herz-Lungenbereich des Wildes) eingeschränkt. Ein solcher Stich führt schnell zum Tod durch das Kollabieren der Lungenflügel und schnellem inneren Ausbluten. Damit wird sichergestellt, dass das Leiden des Tieres nicht durch einen nichtfachgerechten Messereinsatz verlängert wird. Die anatomischen Kenntnisse zum Kammerstich erwirbt jeder Jagdberechtigte im Rahmen seiner Jägerausbildung und der Jäger gilt diesbezüglich als fachkundige Person (Art. 15 Abs. 3 TSchV; SR 455.1). Hingegen werden andere Praktiken wie z.B. das Abnicken des Wildes (d.h. der Stich ins Rückenmark beim Hinterhauptloch) verboten, da diese besondere anatomische Kenntnisse des Wildes und gutes Handwerk voraussetzen, wie sie nur wenige Personen aufweisen (z.B. Metzger). Es ist an den Kantonen, das Abfangen von Wild mit Messern bei Bedarf weitergehend zu regeln.

13/33 334/2005-02295/01/J402-2095