Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 33 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: J402-2095

zusammengefasst. Weggelassen wird dabei das bisherige Verbot von Schäften, welche mit einem einfachen Handgriff abnehmbar sind, da dieses dem Verbot der „nicht festen

Verbindung“ von Schaft und System entspricht. Hingegen werden neu teleskopartig

ausziehbare Schäfte verboten.

Ausdrücklich nicht von diesem Verbot erfasst werden reguläre Jagdwaffen mit Kipplaufsystem, z.B. Bockdoppelflinten, Drillinge oder Kipplaufbüchsen. Ihr Schaft ist zwar auch mit einem einfachen Handgriff abnehmbar, allerdings wird dabei gleichzeitig das fest mit dem Schaft verbundene Waffensystem (Basküle) vom Lauf der Waffe entfernt, weshalb solche Waffen nach dem Entfernen des „Schaftes“ nicht mehr funktionstüchtig sind.

Punkt 3 „Verbot zur jagdlichen Verwendung von Schraubergewehren“:

Änderung: Das bisherige Verbot von Schraubergewehren für die Jagd wird aus dem bisherigen Art. 1 Abs. 1 Bst. b Pt. 4 der JSV übernommen.

Begründung: Das Verbot von Feuerwaffen mit zusammenschraubbarem Lauf wird beibehalten (bisheriger Art. 1 Abs. 1 Bst b Pt. 4 JSV). Damit bleiben diese klassischen Wildererwaffen verboten. Nicht unter dieses Verbot fallen sogenannte, regulär auf dem Markt erhältliche, „Takedown Büchsen“, bei denen sich der gesamte Lauf mittels Bajonettverschluss vom

Waffensystem trennen lässt, weshalb die Lauflänge unveränderbar ist.

Punkt 4 „Verbot zu jagdlichen Verwendung von Schalldämpfern“:

Änderung: Verboten bleibt die Verwendung von Schalldämpfern für die Jagd gemäss

bisherigem Art. 2 Abs. 1 Bst. b der JSV; dieses Verbot wird jedoch präzisiert, und neu werden Waffen mit aufgesetztem und Waffen mit integriertem Schalldämpfer verboten.

Begründung: Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör gemäss Waffengesetz und dieses regelt deshalb den grundsätzliche Umgang mit Schalldämpfern (Art. 4 Abs. 2 Bst. a WG). Mit der vorliegenden Bestimmung wird nur das bisher geltende Verbot der Verwendung von

Schalldämpfern für die Jagd beibehalten, dabei aber präzisiert: Wie bisher verboten sind

einerseits vorne auf dem Lauf der Feuerwaffe aufsetzbare Schalldämpfer (Art. 2 Abs. 1 Bst. b JSV) und neu verboten werden Feuerwaffen, welche eine fest im Lauf integrierte

Schalldämpfung aufweisen. Mit dem Verbot der Verwendung dieses Waffenzubehörs für die Jagd werden besonders zur Wilderei geeignete Hilfsmittel verboten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV „Verbot starker Motorboote zu Jagdzwecken“:

Änderung: Das Verbot des Schiessens aus starken Motorbooten für die Jagd wird grundsätzlich beibehalten (gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV) jedoch in diesen Buchstaben überführt. Als

Ausnahme wird das Verwenden solcher Motorboote zur Prävention von Netzschäden durch

Kormorane im Rahmen der Berufsfischerei zugelassen.

Begründung: Das Verwenden starker Motorboote mit einer Leistung über 6 kW war bisher für die Jagd verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV). Zweck dieses Verbotes ist es zu verhindern, dass die Wasservögel schnell und anhaltend verfolgt werden können. Eine solche Praxis würde zur

tierschützerisch problematischen Erschöpfung der Wasservögel führen und dem Jäger einen übergrossen Vorteil gegenüber dem Wild geben. Dieses Verbot wird grundsätzlich beibehalten.

Als Ausnahme soll jedoch neu eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die Verwendung solcher Boote im Rahmen der Berufsfischerei erlaubt, um Schäden durch Kormorane an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. Deren Boote weisen berufsbeding meist Motoren auf,

welche mehr als die maximal erlaubten 6 kW Leistung erbringen. Unter ausgelegten Fanggeräten sind dabei die fängisch gestellten Netze und Reusen der Berufsfischer zu verstehen. Diese

Ausnahmebestimmung zielt insbesondere darauf ab, die Eigenverantwortung der Berufsfischer bei der Verhinderung von Kormoran-Schäden zu stärken. Kormorane jagen häufig im Schwarm. Macht sich ein solcher Schwarm an einem ausgelegten Fischnetz bzw. den darin gefangenen Fischen zu schaffen, dann entsteht Schaden in Form von angefressenen und deshalb entwerteten Fischen sowie beschädigten Netzen. Bezüglich dem hier verwendeten Schadenbegriff beim Fisch ist anzumerken, dass er sich ausschliesslich auf den im Fanggerät gefangenen Fisch, jedoch nicht auf

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