Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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soll, von ebenfalls drei Teilnehmern teilweise insgesamt (Arbeitgeber, centre patronal) oder aber bezüglich der Verjährung von Ansprüchen auf Rentenzahlungen und Beitragsbefreiungen abgelehnt (ASP). Die Änderung sei letztlich unklar und ohne Nutzen und erschwere die Aufgabe der Organe (centre patronal).
Die vorgesehene Änderung von Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 VE-BVG und die Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf auf drei Jahre wurde in der Vernehmlassung von mehreren Teilnehmern abgelehnt (Arbeitgeber, ASP, SGB, Sicherheitsfonds BVG), da damit eine erhebliche Erschwerung der Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen verbunden sei. Auch sei diese Frist erst anlässlich einer Revision im Jahr 2005 von zehn auf fünf Jahre verkürzt worden (Arbeitgeber, Sicherheitsfonds BVG). Unklar sei auch, ob unter dem Fristbeginn die tatsächliche Schadenersatzleistung oder derjenige Zeitpunkt, in welchem die Verpflichtung entstanden sei, gemeint sei (ASP). Sodann sei der Beginn der relativen Verjährungsfrist dahingehend zu präzisieren, dass die Frist frühestens dann zu laufen beginne, wenn der letzte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung amtierende Stiftungsrat (allenfalls der anderen Organe) aus dem Amt ausgeschieden sei (Arbeitgeber, Sicherheitsfonds BVG). Lediglich ein Teilnehmer begrüsste die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 VE-BVG mit dem Ziel einer Vereinheitlichung und der Rechtssicherheit; demgegenüber sei der Fristbeginn unklar geregelt und vorschlagsweise die geltende Regelung beizubehalten (FER).
Gleichzeitig wurde von einem Teilnehmer angeregt, Art. 35a Abs. 2 BVG ebenfalls anzupassen, zumal es sich dabei nicht um eine Verwirkungs-, sondern auch um eine Verjährungsfrist handle und es wichtig sei, dass eine einheitliche Bereicherungsverjährung in der (über-) obligatorischen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestehe (ASP). Zwei Teilnehmer schlugen auch eine Anpassung von Art. 56a Abs. 3 BVG betreffend Rückforderbarkeit unrechtmässiger Leistungen aus dem Sicherheitsfonds vor, da dieser ebenfalls Verjährungsfristen enthalte, welche insbesondere auch angesichts der vorgeschlagenen Abschaffung der besonderen strafrechtlichen Verjährungsfristen sinnvoll sei (FER, Sicherheitsfonds BVG).
615 Änderung VWBG21 (Art. 14 VE-VWBG)
Zwei Teilnehmer begrüssten die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich (SBLV, SBV/USP/USC).
7 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.
21 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR 844)