Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Ein anderer Teilnehmer begrüsste die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich, verlangte jedoch die Aufnahme der schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Eidgenössischen Finanzdepartement als zusätzlichen Unterbrechungsgrund, wie dies für das Militärgesetz9, das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz10 oder das Zivildienstgesetz11 vorgesehen sei (Meier).

65 Schlusstitel ZGB

651 Art. 49 VE-SchlT ZGB

Die mit Art. 49 VE-SchlT ZGB vorgeschlagene übergangsrechtliche Regelung stiess bei diversen Vernehmlassungsteilnehmern auf Ablehnung (TI, ASA, economiesuisse, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, SVA, Treuhand Suisse, Döbeli). Es gebe keinen Grund, vom allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung abzuweichen (SGV, Treuhand Suisse). Kritisiert wurde insbesondere die in Art. 49 Abs. 2 VE-SchlT ZGB vorgesehene Möglichkeit, dass auf laufende Fristen des geltenden Rechts mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts dieses anwendbar wird, wenn auch erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens; vorgeschlagen wurde, die Fristen explizit von der Anwendbarkeit des neuen Rechts auf nicht verjährte Forderungen auszunehmen ("Sono fatti salvi i termini di prescrizione del diritto anteriore"; TI). Schliesslich wurde die Anwendung des Prinzips der lex mitior als im Zivilrecht nicht sachgerecht kritisiert und vorgeschlagen, das neue Recht lediglich für Forderungen, für welche die relative Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe, für anwendbar zu erklären und im übrigen die restlichen Forderungen dem bisherigen Recht zu unterstellen (Absatz 1: "Für Forderungen, für welche eine relative Frist nach bisherigem Recht begonnen hat, gelten die Verjährungsfristen des alten Rechts.", Absatz 2: "Für alle anderen Forderungen, für welche die relative Frist noch nicht begonnen hat, gilt das neue Recht."; ASA). Ein Teilnehmer kritisierte, dass die Regelung in Art. 49 VE-SchlT ZGB ungenügend sei und das Übergangsrecht einer eingehenderen Regelung bedürfe; vorgeschlagen wurde zu präzisieren, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht abgelaufene Fristen nach dem neuen Recht ablaufen (Grüne). Von anderer Seite wurde vorgeschlagen, eine allgemein verständliche Regelung für die übergangsrechtliche Verjährung von Verlustscheinsforderungen zu treffen ("Die Verjährung der Forderungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung durch Verlustschein verurkundet worden sind, beginnt mit der Inkraftsetzung dieser Änderung"; SVA). Gefordert wurde auch, dass Art. 49 SchlT ZGB in der geltenden Form beibehalten werde (centre patronal, economiesuisse). Eine Rückwirkung des neuen Rechts auf bestehende Forderungen sei unbedingt zu vermeiden (economiesuisse). Ein Teilnehmer unterstrich die Bedeutung des Übergangsrechts in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossen wurden, und verwies auf den Vorbildcharakter der Regelung von Art. 48 Opferhilfegesetz (Uni GE).

652 Variante zu Art. 49 VE-SchlT ZGB

Die als Variante vorgeschlagene Möglichkeit, wonach gemäss Art. 49 Abs. 2 VE-SchlT ZGB das neue Recht auch dann gelten soll, wenn Forderungen nach bisherigem Recht, nicht aber nach neuem Recht verjährt sind, wurde überwiegend sehr kritisch und ablehnend beurteilt (AR, BE, BS, JU, SG, SO, TG, TI; FDP; ASA, economiesuisse, SAV, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, SGHVR, Suva, SVR, Treuhand Suisse). Eine solche Rückwirkung wurde, auch unter

9 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10)

10 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)

11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0)