Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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kvschweiz, ODA GE, RoadCross, SAV, SGB, Schleudertraumaverband, SKS, SPO, SUISA, Syna, TCS, Uni GE, VAO). Als Problem und Herausforderung wurde dabei die damit verbundene dreissigjährige Aufbewahrung von Dokumenten erachtet (FDP). Mit der vorgeschlagenen Frist werde Langzeit- oder Spätschäden angemessen Rechnung getragen (CVP). Dies sei insbesondere im Interesse der Arbeitnehmer und entspreche internationalen Standards (kvschweiz). Selbstverständlich würden damit aber nicht sämtliche praktischen Probleme gelöst, namentlich in Bezug auf den Kausalitätsnachweis (Uni GE).
Zwei Teilnehmer führten aus, dass die Frist von 30 Jahren für bestimmte Fälle knapp bemessen sei. Sodann sollte bei Personenschäden von Kindern infolge Verkehrs- oder Freizeitunfällen eine Schadensregulierung nicht vor Abschluss der Erstausbildung oder dem Eintritt in das Erwerbsleben erfolgen, weshalb eine grosse Verjährungsgefahr bestehe (asbestopfer.ch, UP).
Umgekehrt lehnten dagegen ebenfalls zahlreiche Teilnehmer eine dreissigjährige Frist für Personenschäden in der vorgeschlagenen Form ab (SO, VD; Arbeitgeber, ASA, bauenschweiz, centre patronal, KMU-Forum, H+, Handel Schweiz, IRV/VKF, SBLV, SBV/USP/USC, SBV/SSE/SSIC, SIA, SVC, SwissBanking, USIC, VSI; Honsell). Angeführt wurden dafür namentlich folgende Gründe:
− Angesichts des langen Zeitablaufs würden unüberwindliche Beweisschwierigkeiten
resultieren (SO, VD; Arbeitgeber, ASA, bauenschweiz, centre patronal; KMU-Forum, H+, Handel Schweiz, SBV/SSE/SSIC, SIA, USIC, VSI). Teilweise wurde entsprechend auch von weiteren Teilnehmern an der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verlängerung der Verjährung gezweifelt und diese als mehr symbolisch erachtet, da die Durchsetzung entsprechender Ansprüche an Beweisschwierigkeiten scheitern dürfte (SGV, Treuhand Suisse).
− Eine dreissigjährige absolute Verjährungsfrist erscheine nicht bezüglich sämtlicher
Personenschäden angemessen, da sich die fraglichen Spät-, Langzeit- oder Folgeschäden lediglich bei bestimmten Risiken oder in bestimmten Gebieten zeigten (SO, VD; ASA, centre patronal); lediglich für solche Schädigungen rechtfertige sich eine Ausnahme (ASA, centre patronal). Ein Teilnehmer erachtete es als notwendig, eine entsprechende Bestimmung zu konkretisieren, indem lediglich gewisse Schäden oder Schadenstypen einer so langen Verjährung unterliegen sollten (VD), was demgegenüber von einem anderen Teilnehmer entschieden abgelehnt wurde (VAO). Ein weiterer Teilnehmer befürwortete eine Frist von 30 Jahren zwar für Personenschäden für Berufskrankheiten, lehnt sie jedoch für medizinische Behandlungsschäden ab, da eine solche in diesem Bereich unnötig sei, die Rechtssicherheit gefährde und Zusatzkosten verursache (FMH). Eine dreissigjährige Verjährungsfrist für alle Personenschäden erscheine auch angesichts der in vielen Fällen deutlich kürzeren strafrechtlichen Verjährung als unangebracht (centre patronal).
− Eine dreissigjährige Verjährungsfrist wäre mit einer unverhältnismässigen Belastung des
Justizapparats verbunden (VD; SIA, USIC).
− Die dreissigjährige Verjährungsfrist stehe im Widerspruch zur geltenden
Aktenaufbewahrungspflicht während zehn Jahren nach Art. 962 OR und eine längere Aufbewahrungspflicht sei nicht wünschbar (Arbeitgeber, ASA, KMU-Forum, H+, IRV/VKF, SIA, SwissBanking, USIC).
− Übermässig lange Fristen seien im Privatrecht grundsätzlich abzulehnen (Arbeitgeber).
Lange generelle Verjährungsfristen verursachten auch höhere Beweiskosten und latente Rechtsunsicherheit (ASA, SVC).
− Bei längeren Verjährungsfristen bestehe das erhöhte Risiko, dass ein an sich noch
Haftpflichtiger gar nicht mehr bestehe, indem er beispielsweise in Konkurs gefallen und