Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Grundsätzlich befürwortet wurde die Idee von einer Minderheit (BS, LU, SG, VS; SVP; FER, ODA GE, SBLV, SBV/USP/USC, SGV, SGHVR, SIA, SPO, SUISA, Suva, SVC, SVR, TCS, Treuhand Suisse, Uni GE, USIC; Honsell, Pichonnaz). Gleichzeitig regten zahlreiche Befürworter an, die Möglichkeit vertraglicher Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nur für Personenschäden, sondern allgemein einzuschränken bzw. zu untersagen, zumal nicht auszuschliessen sei, dass ansonsten eine Verkürzung flächendenkend und zu Lasten der schwächeren Vertragspartei vorgenommen würde (BS; ODA GE, SKS, SPO, SVR; Pichonnaz). Jedenfalls sei eine Verkürzung für den Bereich der körperlich-geistigen Integrität und Gesundheit ganz auszuschliessen wie auch für entsprechende Versicherungen (SPO). Darüber hinaus seien Bestimmungen zum Schutz der schwächeren Parteien - d.h. der Konsumentinnen und Konsumenten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Mieterinnen und Mieter - vorzusehen; nichts schliesse aber einen nachträglichen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede auch durch diese aus (ODA GE). Vorgeschlagen wurde auch, dass generell eine Verlängerung erst nach Beginn der Verjährungsfrist vereinbart werden dürfe, da ansonsten eine generelle erzwungene Reduktion der Verjährungsfristen auf das zulässige Minimum gerade auf dem Weg der AGB zu befürchten sei (SIA, USIC). Andererseits wurde angeregt, eine Abänderbarkeit lediglich im Sinne einer Verlängerung vorzusehen (Suva, TCS).
Demgegenüber lehnte die Mehrheit der Teilnehmer den Vorschlag mit folgenden Argumenten gänzlich oder in der vorgeschlagenen Form ab (JU, OW, SH, SO, TI, VD; Grüne, SP; asbestopfer.ch, Arbeitgeber, ASA, centre patronal, DJS, economiesuisse, FRC, HEV, holzbau schweiz, IRV/VKF, Isolsuisse, kvschweiz, SBV/SSE/SSIC, SGB, Sicherheitsfonds BVG, Schleudertraumaverband, SKS, SMGV, SMV, SMV/USM, suissetec, SwissBanking, Syna, SZFF, TCS, UP, VSEI):
− Die Abänderbarkeit relativiere bzw. konterkariere die Revisionsziele der Vereinheitlichung,
der Verlängerung und der Harmonisierung in grossem Masse (SH, SO, VD; SP; asbestopfer.ch, Arbeitgeber, ASA, centre patronal, DJS, economiesuisse, IRV/VKF, kvschweiz, Schleudertraumaverband, SKS, SwissBanking, Syna, TCS).
− Die Regelung führe zu vermehrter Rechtsunsicherheit (OW, SO, VD; SP; asbestopfer.ch,
Arbeitgeber, ASA, economiesuisse, FRC, HEV, SBV/SSE/SSIC, SwissBanking, TCS). Verjährungsfristen sollten auf Gesetzesstufe verbindlich geregelt werden (OW; ASA).
− Für bestimmte Vertragstypen, insbesondere Miet-, Arbeits- und Konsumentenverträge,
erscheine die Abänderbarkeit nicht sachgerecht, da damit das Risiko der systematischen Benachteiligung der schwächeren Partei verbunden wäre (TI, VD; Grüne, SP; asbestopfer.ch, DJS, HEV, Isolsuisse, kvschweiz, SGB, Schleudertraumaverband, SKS, SMV, suissetec, Syna).
− Mit der vorgeschlagenen Regelung sei zu erwarten, dass Verjährungsfristen überwiegend
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeändert würden, was insbesondere zulasten der schwächeren Partei gehe (SH; SP; asbestopfer.ch, Arbeitgeber, FRC, HEV, holzbau schweiz, Isolsuisse, kvschweiz, SGB, Schleudertraumaverband, SKS, suissetec, Syna, SZFF, TCS, VSEI) und damit insbesondere unter Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes bedenklich sei und letztlich zu Unkenntnis über die geltenden Verjährungsfristen führe (OW; FRC).
− Ein Teilnehmer kritisierte, dass grundsätzlich auch bei Personenschäden, beispielsweise
im Rahmen von Arbeitsverträgen, eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen möglich sein sollte (TI).
− Im Rechtsvergleich kenne kein Land eine vergleichbare Regelung (DJS).
− Die Formlosigkeit einer Verlängerung berge besondere Risiken (SMV).