Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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liquidiert wurde oder aber andere Personen als der eigentliche Verursacher belangt würden (bauenschweiz, SBV/SSE/SSIC, SIA, USIC).

− Die Verjährungsfrist von 30 Jahren würde die Wirtschaft stark beeinträchtigen (SBLV,

SBV/USP/USC, SIA, USIC). Teilweise wäre eine Versicherung solcher Schäden nicht möglich oder ausgeschlossen, so dass Unternehmungen für solche Schäden keine Versicherungsdeckung hätten (KMU-Forum, SIA, USIC).

− Entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bestehe ein

Schadenersatzanspruch eigentlich erst mit Eintritt des Schadens, weil erst dann eine Handlung oder Unterlassung vollendet sei, womit eine Verjährung nicht vorher eintreten könne, so dass im Ergebnis kein Bedürfnis nach einer dreissigjährigen absoluten Verjährungsfrist für Personenschäden bestehe (Honsell).

− Schliesslich wurde auch gefordert, eine solche lange Verjährungsfrist für

Personenschäden nur bei gleichzeitiger Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorzunehmen, wonach entsprechende Schäden zwingend von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt wären (SIA, USIC).

Eine Minderheit schlug zudem eine Frist von 20 Jahren für Personenschäden vor (SO; ASA, economiesuisse, SBLV, SBV/USP/USC, SGHVR), wobei diese lediglich für eigentliche Spätschäden, nicht für sämtliche Personenschäden gelten solle (ASA, economiesuisse, SGHVR). Nur für solche Fälle rechtfertige sich eine solche mit Beweisschwierigkeiten, Mehrkosten und Rechtsunsicherheit verbundene Rechtslage ("Für Forderungen aus Personenschäden mit mehr als 10-jähriger Latenzzeit zwischen Ursache und Schadenseintritt (sog. Spätschäden)..."; ASA). Es wurde darauf hingewiesen, dass sich aber auch mit einer solchen Regelung nicht sämtliche Probleme lösen liessen (SGHVR).

Zwei Teilnehmer hielten es für zielführender, statt einer langen absoluten Verjährungsfrist, welche unverändert an den Schadenszeitpunkt anknüpfen würde, entweder auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen (Pichonnaz, Honsell) bzw. in diesen Fällen bzw. allgemein bei Beeinträchtigungen der Umwelt sowie der physischen Integrität ganz auf die absolute Verjährungsfrist zu verzichten (Pichonnaz); lediglich subsidiär komme die vorgeschlagene Lösung in Betracht (Pichonnaz).

434 Variante: Absolute Frist von 20 Jahren

Die im Rahmen des Vorentwurfs vorgeschlagene Variante einer einheitlichen absoluten Frist von 20 Jahren wurde grossmehrheitlich abgelehnt (AG, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, LU, SG, SH, TG, TI, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; Arbeitgeber, bauenschweiz, economiesuisse, FRC, KMU-Forum, IRV/VKF, Isolsuisse, kvschweiz, ODA GE, SBLV, SBV/USP/USC, SGB, SGV, SGHVR, SIA, Schleudertraumaverband, SKS, SMV, SPO, suissetec, SVC, SVR, SwissBanking, Syna, TCS, Treuhand Suisse, Uni GE, USIC, VSI). Die absolute Frist von 10 Jahren wurde als genügend erachtet und eine besondere Verjährungsfrist für Personenschäden daneben als zielführender (AR, BE, BS). Eine generelle absolute Frist von 20 Jahren wurde als deutlich zu lange kritisiert (GE, SH; Arbeitgeber, economiesuisse), ohne dass damit eindeutige Vorteile bei Spätschäden verbunden wären (GE; Uni GE). Es wurde befürchtet, dass damit Nachteile im Versicherungsmarkt in Form von höheren Versicherungsprämien und für die Standortattraktivität resultierten (SO, ZH; SIA, USIC). Auch wurde eine zusätzliche Belastung der Gerichte durch zusätzliche Verfahren sowie aufwendige Beweisverfahren befürchtet (ZH). Sodann wurde angeführt, dass eine einheitliche Frist von 20 Jahren unerwünschte Differenzen zu ausländischem und internationalem Recht zur Folge hätte (AR, BE; kvschweiz). Des weitern wurde die unterschiedliche Bedeutung von Personenschäden einerseits und reinen Vermögensschäden andererseits hervorgehoben, welche eine Differenzierung gerade rechtfertigten (BS, GR; FDP, SGHVR). Mit einer einheitlichen Frist von 20 Jahren müssten