Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
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sämtliche damit verbundenen Modifikationen ausserhalb des eigentlichen Verjährungsrechts abgelehnt (centre patronal). Für die vorgeschlagene Verkürzung sei eine Begründung nicht erkennbar; jedenfalls sei eine solche auch aus Gründen der Vereinheitlichung nicht ohne weiteres gerechtfertigt (DJS, SAV). Die geltenden Verjährungsfristen im Vertragsrecht seien durchaus bewährt, und eine weitere Verkürzung nicht gerechtfertigt und auch nicht gewünscht; weder bestünden die angeführten Rechtsunsicherheiten noch sei rechtsvergleichend ein solcher Systemwechsel angezeigt (SAV). Auch die Möglichkeit des Verjährungsverzichts vermöge keine Abhilfe von den Nachteilen des vorgeschlagenen Konzepts zu schaffen (Schleudertraumaverband, Syna). Ein Teilnehmer unterstrich, dass die geltende relative Frist im Bereicherungsrecht bereits konzeptionell falsch sei (und daher abzuschaffen sei) und verwies im weiteren auf die aus seiner Sicht verfehlte Verjährungsrechtsreform in Deutschland und entsprechende falsche Regelungen im internationalen Recht (Honsell). Zwei Teilnehmer lehnten das Konzept explizit für das Arbeits- und Personalrecht als unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit problematisch ab (SH; SP).
43 Verlängerung der Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht
431 Zur Idee der Verlängerung
Die Idee der Verlängerung der Verjährungsfristen im ausservertraglichen Verjährungsrecht wurde von einer grossen Mehrheit der Teilnehmer begrüsst (AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH; CVP, Grüne, SP, SVP; Arbeitgeber, ASA, asbestopfer.ch, bfu, DJS, FRC, FMH, IVR/VKF, kvschweiz, ODA GE, RoadCross, SAV, SGB, SGHVR, Schleudertraumaverband, SKS, SMV, SPO, SUISA, Suva, SVR, SwissBanking, Syna, Uni GE, UNIL, UP, VAO, VÖV; Döbeli, Pichonnaz, Werro). Begrüsst wurde die Idee der Verlängerung insbesondere unter Hinweis auf den Opferschutz (RoadCross). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Fristen als solche nicht isoliert, sondern im rechtlichen Gesamtkontext, insbesondere des Beweisrechts, betrachtet und auch mit dem Ausland verglichen werden müsse (ASA). Verschiedene Teilnehmer unterstrichen, dass das Verjährungsrecht dem Umstand von Spät- und Langzeitschäden Rechnung tragen müsse (FR; ASA). Ein Teilnehmer erachtete die vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfristen nur teilweise als adäquate Massnahme und schlug vielmehr die Anpassung des Zeitpunkts des Fristbeginns vor, um damit die stossende Situation der Verjährung vor Kenntnis des Anspruchs zu vermeiden (Werro).
Zahlreiche Teilnehmer lehnten eine Verlängerung der Verjährungsfristen insgesamt oder überwiegend ab (Aero-Club, ASA, bauenschweiz, centre patronal, FER, Handel Schweiz, KMU-Forum, SBV/SSE/SSIC, SVC, Swissmem; Honsell, Huwiler). Kritisiert wurde, dass die Vorlage in der vorgesehenen Form nicht kostenneutral sei, da die verlängerten Fristen zu Mehrkosten führen würden (ASA) bzw. mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, die insbesondere im Bereich der Biotechnologie oder der Pharmabranche untragbar hoch würden (KMU-Forum). Die Verlängerung der Verjährungsfristen im ausservertraglichen Bereich habe für die Unternehmen negative Auswirkungen (Swissmem). Kritisiert wurde ebenfalls, dass mit der Verlängerung der Verjährungsfristen die Kongruenz zwischen Aktenaufbewahrungsfrist und verjährungsrechtlicher Latenzzeit nicht mehr bestünde (ASA, bauenschweiz, KMU-Forum, SVC), was kaum im Interesse des Gesetzgebers sein könne, wobei eine mit weiteren Kosten verbundene verlängerte Aktenaufbewahrungspflicht ebenfalls nicht sinnvoll sei (ASA). Abgelehnt wurde die Verlängerung auch mit dem Argument, dass damit unvorsichtige Gläubiger geschützt würden, womit die Rechtssicherheit und der Handel beeinträchtigt werde und womit letztlich Beweisschwierigkeiten verbunden seien (centre patronal). Ein anderer Teilnehmer kritisierte,