Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
("Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen"; SIA, USIC).
Die vorgeschlagene Einführung einer absoluten Rügefrist nach Art. 201 Abs. 4 und Art. 370 Abs. 4 VE-OR wurde von diversen Teilnehmern ausdrücklich abgelehnt (NE; Isolsuisse, SBV/SSE/SSIC, SMV/USM, suissetec, SWICO). Zentrales Anliegen müsse insbesondere auch die Gleichbehandlung von Lieferanten und Werkunternehmern in mehrstufigen Vertragsverhältnissen sein (Isolsuisse, suissetec). Die Bestimmung von Art. 201 Abs. 4 VE-OR wurde auch kritisiert, weil unklar sei, ob die Bestimmung zwingendes Recht darstelle und ob die Rügefrist auch bei Täuschung gelte, was im Ergebnis beides abzulehnen sei (SAV). Zwei Teilnehmer verlangten, dass die vorgesehene Rügefrist gemäss Art. 201 Abs. 4 und Art. 370 Abs. 4 VE-OR auf ein Jahr festgelegt werde, was insgesamt angemessen sei (SBLV, SBV/USP/USC). Zwei Teilnehmer verlangten unter Hinweis auf die Revision des Gewährleistungsrechts, dass eine absolute Rügefrist auch für Mängel an beweglichen Sachen vorzusehen sei, sofern sie bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden seien (Art. 201 Abs. 4 „Der Käufer hat seine Anzeige innert zwei Jahren seit Ablieferung der Sache zu machen. Innert fünf Jahren hat die Anzeige seit der Ablieferung der Sache zu erfolgen, wenn diese bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“; HEV, SGB). Ein Teilnehmer verlangte, den Begriff "seit Ablieferung der Sache" in Art. 370 Abs. 4 VE-OR entsprechend der SIA-Norm 118 klar zu definieren (SBV/SSE/SSIC). Zwei Teilnehmer lehnten schliesslich die Streichung von Art. 371 OR ausdrücklich ab (SIA, USIC).
Ein Teilnehmer regte sprachliche Anpassungen von Art. 219 Abs. 3 VE-OR an ("Grundstück" statt "Gebäude"; "anzeigen" statt "melden"; Uni FR). Ein anderer Teilnehmer kritisierte die unveränderte Beibehaltung der Sondernorm für Kulturgüter in Art. 210 Abs. 1bisOR, weil diese damit nicht harmonisiert sei (Honsell).
63 Änderungen weiterer Gesetze (Zollwesen, Stempelabgaben, Steuern, Wehrpflichtersatz, Verwaltungsstrafrecht)
Gemäss Bericht sollte die Vernehmlassung zeigen, ob auch in diesem Gebiet entweder partielle Änderungen oder sogar ein Systemwechsel gewünscht ist.
Eine Mehrheit der sich dazu vernehmenden Teilnehmer lehnte solche Anpassungen ab (AG, LU; centre patronal). Zwei Teilnehmer forderten demgegenüber solche Anpassungen und eine Ausdehnung der Revision auf weitere Rechtsgebiete und Gesetze (SBLV, SBV/USP/USC). Ein Teilnehmer regte an, dass sich der Gesetzgeber klar und unmissverständlich dazu äussern müsse, ob und inwieweit die privatrechtlichen Grundsätze bezüglich Berücksichtigung und Wirkung der Verjährung auch etwa im Steuerrecht gelten sollten (Meier).
64 Änderungen VG8 (Art. 20 Abs. 1, Art. 21 und Art. 23 VE-VG)
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 21 VE-VG wurde von einem Teilnehmer als unannehmbar erachtet, weil damit unsorgfältiges Verhalten der Behörden geschützt werde (centre patronal). Ein anderer Teilnehmer hielt die Bestimmungen für unbefriedigend (Uni GE).
8 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32)