Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 38 Seiten

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Steuerkonferenz, SUISA, Suva, SVA, SVR, SWICO, SwissBanking, Uni GE, UNIL, VGS; Pichonnaz).

Verschiedene Teilnehmer äusserten sich jedoch (auch) mit Vorbehalten. So wurde gewünscht, dass die Vereinheitlichung bestehender Verjährungsfristen im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der einzelnen Bestimmungen im Falle signifikanter Vorteile erfolgen solle (VD, economiesuisse). Ausnahmen von der vereinheitlichten Grundregel müssten nach wie vor möglich bleiben (economiesuisse, KMU-Forum, FHS). Zwei Teilnehmer regten an, dass im schweizerischen Recht insgesamt maximal vier verschiedene Verjährungsfristen vorgesehen werden sollten, welche ihrerseits vertraglich angepasst werden könnten; neben einer relativen Frist von 3 Jahren und einer absoluten Frist von 10 Jahren sollte noch eine Frist von 20 Jahren für bestimmte Forderungen wie Verlustscheinsforderungen oder Forderungen aus Personenschäden sowie eine Frist von 30 Jahren bei Straftaten, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, und für gewisse Fälle die Unverjährbarkeit vorgesehen werden (SBLV, SBV/USP/USC). Mehrere Teilnehmer regten eine Vereinheitlichung mit Differenzierung zwischen vertraglichen Ansprüchen einerseits und ausservertraglichen Forderungen andererseits an (asbestopfer.ch, SAV, SVC, UP; Döbeli). Bedauert wurde, dass die vorgeschlagene Revision die wünschbare Vereinheitlichung nahezu selbst vereitle (FRC).

Insgesamt abgelehnt wurde die Idee der Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts jedoch ebenfalls von einer beträchtlichen Minderheit von Teilnehmern (BL; asbestopfer.ch, centre patronal, holzbau schweiz, SAV, SGV, SMGV, SMV/USM, SZFF, Treuhand Suisse, UP, VSEI, VSI; Honsell). Lediglich um der Vereinheitlichung willen sei diese nicht gerechtfertigt und der Bericht vermöge die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung nicht zu belegen (holzbau schweiz, SAV, SMGV, SZFF). Wenn und soweit bestehende Regelungen abgeändert und vereinheitlicht würden, setzte dies eine klare Auseinandersetzung und Rechtfertigung voraus, ansonsten diesbezüglich Zweifel aufkommen könnten (holzbau schweiz, SZFF, VSEI). Der Vorentwurf der Vereinheitlichung berge die Gefahr, neue Rechtsunsicherheiten zu schaffen (SGV, SMGV, SMV/USM, Treuhand Suisse). Gleichzeitig zweifelten mehrere Vernehmlassungsteilnehmer daran, dass das Konzept der doppelten Fristen im Vertragsrecht der Vereinfachung diene (centre patronal, holzbau schweiz, SGV, SMGV, SZFF, Treuhand Suisse); demgegenüber wurde eine Revision von Art. 60 OR sowie entsprechender Spezialgesetze zur Verlängerung der relativen Frist auf 2 Jahre verlangt sowie die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgeschlagen (BL). Unterschiedliche Verjährungsregelungen für vertragliche und deliktische Forderungen würden sich sehr wohl rechtfertigen (asbestopfer.ch, centre patronal, UP; Honsell).

412 Zu Gegenstand und Umfang der Vereinheitlichung

Einzelne Teilnehmer unterstrichen, dass das Ziel der Vereinheitlichung nicht verabsolutiert werden dürfe und insbesondere dem Schutz schwächerer Vertragsparteien Rechnung getragen werden müsse (TI; bauenschweiz). Die umfassende Vereinheitlichung setze sich mit den besonderen Gegebenheiten einzelner Regelungen nicht genügend auseinander (bauenschweiz). Die Streichung bestehender unterschiedlicher Verjährungsfristen erscheine nicht per se als wesentlich (VD). Gegenstand der Vereinheitlichung sollten vorab die Anzahl der verschiedenen Verjährungsfristen sowie ein gemeinsamer Zeitpunkt für den Fristenlauf sein (Pichonnaz).

Die Anpassung entsprechender Verjährungsbestimmungen in anderen Gesetzen wurde als sinnvoll erachtet (TG; SP). Eine eingehende Prüfung sämtlicher Verjährungsregeln des Privatrechts sei notwendig (economiesuisse). Kritisiert wurde, dass nicht sämtliche